von Hans-U. Jakob » 22. Januar 2011 08:40
Im Bundesgerichtsentscheid 1P.68/2007 vom 17.August 2007 steht es
schwarz auf weiss:
Zitat:
Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213). Ende Zitat
Wenn hier das Bundesgericht schreibt, grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz von Art 684 ZGB, dann existiert dieser zivilrechtliche Schutz grundsätzlich auch. Selbst dann, wenn die Antennenfreunde vom Bundesgericht nur von psychologisch bedingten, unerwünschten Auswirkungen ausgehen. Letzteres dokumentiert doch auch sehr schön, auf wessen Seite unser angeblich unabhängiges Bundesgericht steht.
Quelltext:
www.gigaherz.ch/1457 vom 2.4.09
siehe auch
www.gigaherz.ch/1229
Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Im Bundesgerichtsentscheid 1P.68/2007 vom 17.August 2007 steht es
schwarz auf weiss:
Zitat:
[i]Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213). [/i]Ende Zitat
Wenn hier das Bundesgericht schreibt, grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz von Art 684 ZGB, dann existiert dieser zivilrechtliche Schutz grundsätzlich auch. Selbst dann, wenn die Antennenfreunde vom Bundesgericht nur von psychologisch bedingten, unerwünschten Auswirkungen ausgehen. Letzteres dokumentiert doch auch sehr schön, auf wessen Seite unser angeblich unabhängiges Bundesgericht steht.
Quelltext: www.gigaherz.ch/1457 vom 2.4.09
siehe auch www.gigaherz.ch/1229
Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)