Verzögerungstaktik und athermische EMF-Effekte
Verfasst: 5. April 2013 13:46
Verzögerungstaktik und athermische EMF-Effekte
Verzögerungstaktik ist nichts Ungewöhnliches. Man kann sogar sagen: Das ganze Leben ist bloss Verzögerungstaktik gegenüber dem Tod. Wir befassen uns hier aber nicht mit lebensverlängerndem Anti Aging, sondern mit verzögerungstaktischen Versuchen, die Wahrheit zu den athermischen EMF-Effekten so lange wie möglich unter dem Teppich zu halten.
Spatenpauli verbreitet auf seiner Homepage ein Gerichtsurteil des sächsischen Oberlandesgerichts mit nachteiligem Ausgang für eine von EMF betroffene Person, und zum Vorteil einer Mobilfunkgesellschaft. (Aus seinem süffisanten und hämischen Kommentar triefen Hass und Rachefühle gegenüber den von EMF Geschädigten zu deutlich, als dass darauf weiter einzugehen wäre.)
Das Urteil kann sonst nirgends gefunden werden. Spatenpauli nennt die Quelle auch nicht; der Text stammt eher nicht von der geschädigten Person, sondern eher aus dem Umfeld der beklagten Telefonica Germany GmbH & Co. OHG.
Spatenpauli zitiert aus dem Urteil: “Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch zutreffend davon ausgegangen, dass die 26. BImSchV thermische und athermische Effekte elektromagnetischer Felder berücksichtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof [...] ausdrücklich herausgestellt und damit begründet, dass die Verordnung nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen unterscheide, sondern [...] generelle Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen stelle.”
Zu den athermischen Effekten gehen die Richter also davon aus, die deutschen Grenzwerte (26. BlmSchV, http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf ) würden vor diesen schützen. Sie begründen diesen spezifischen Schutz damit, dass die Grenzwerte keinen Unterschied zwischen athermischen und thermischen Effekten machen würden. Tatsächlich ist weder der Ausdruck „thermisch“ noch der Ausdruck „athermisch“ explizit in der Verordnung zu finden. Den Richtern ist jedoch entgangen, dass die bei den Grenzwerten federführende selbsternannte und beim Bundesamt für Strahlenschutz eingenistete „Internationale Kommission“ ICNIRP die Existenz athermischer Effekte überhaupt bestreitet. Damit war der Schutz vor athermischen Effekten von Grund auf auch nie jemals implizit Gegenstand der Verordnung.
Damit reiht sich das Urteil in eine Kette seltsamer, die Denkgesetze der Logik verletzender deutscher Urteile ein, dieses auch Jahre nach dem ein deutscher Richter namens Egon Schneider das für jedermann, also auch für Nichtjuristen, empfehlenswerte Buch „Logik für Juristen“ geschrieben hat (ISBN 3 8006 1931 8 ).
Nicht nur die logische Herleitung der Behauptung, die Grenzwerte seien auch zum Schutz vor den athermischen Effekten von EMF aufgestellt worden, ist falsch, auch die Prämissen sind es, auf die wir gleich kommen werden.
Verzögerungstaktik ist nichts Ungewöhnliches. Man kann sogar sagen: Das ganze Leben ist bloss Verzögerungstaktik gegenüber dem Tod. Wir befassen uns hier aber nicht mit lebensverlängerndem Anti Aging, sondern mit verzögerungstaktischen Versuchen, die Wahrheit zu den athermischen EMF-Effekten so lange wie möglich unter dem Teppich zu halten.
Spatenpauli verbreitet auf seiner Homepage ein Gerichtsurteil des sächsischen Oberlandesgerichts mit nachteiligem Ausgang für eine von EMF betroffene Person, und zum Vorteil einer Mobilfunkgesellschaft. (Aus seinem süffisanten und hämischen Kommentar triefen Hass und Rachefühle gegenüber den von EMF Geschädigten zu deutlich, als dass darauf weiter einzugehen wäre.)
Das Urteil kann sonst nirgends gefunden werden. Spatenpauli nennt die Quelle auch nicht; der Text stammt eher nicht von der geschädigten Person, sondern eher aus dem Umfeld der beklagten Telefonica Germany GmbH & Co. OHG.
Spatenpauli zitiert aus dem Urteil: “Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch zutreffend davon ausgegangen, dass die 26. BImSchV thermische und athermische Effekte elektromagnetischer Felder berücksichtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof [...] ausdrücklich herausgestellt und damit begründet, dass die Verordnung nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen unterscheide, sondern [...] generelle Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen stelle.”
Zu den athermischen Effekten gehen die Richter also davon aus, die deutschen Grenzwerte (26. BlmSchV, http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf ) würden vor diesen schützen. Sie begründen diesen spezifischen Schutz damit, dass die Grenzwerte keinen Unterschied zwischen athermischen und thermischen Effekten machen würden. Tatsächlich ist weder der Ausdruck „thermisch“ noch der Ausdruck „athermisch“ explizit in der Verordnung zu finden. Den Richtern ist jedoch entgangen, dass die bei den Grenzwerten federführende selbsternannte und beim Bundesamt für Strahlenschutz eingenistete „Internationale Kommission“ ICNIRP die Existenz athermischer Effekte überhaupt bestreitet. Damit war der Schutz vor athermischen Effekten von Grund auf auch nie jemals implizit Gegenstand der Verordnung.
Damit reiht sich das Urteil in eine Kette seltsamer, die Denkgesetze der Logik verletzender deutscher Urteile ein, dieses auch Jahre nach dem ein deutscher Richter namens Egon Schneider das für jedermann, also auch für Nichtjuristen, empfehlenswerte Buch „Logik für Juristen“ geschrieben hat (ISBN 3 8006 1931 8 ).
Nicht nur die logische Herleitung der Behauptung, die Grenzwerte seien auch zum Schutz vor den athermischen Effekten von EMF aufgestellt worden, ist falsch, auch die Prämissen sind es, auf die wir gleich kommen werden.