Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

handystrahlung
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Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

Beitrag von handystrahlung » 30. August 2012 16:24

Bundesverwaltungsgericht - Pressemitteilung 30.08.2012

BVerwG 4 C 1.11

Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig

http://www.bverwg.de/enid/35c1ede43a348 ... ng_9d.html

Mahner

Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

Beitrag von Mahner » 30. August 2012 21:18

Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

Es handelt es sich bei diesem Vorgang um die Gemeinde Uffing am Staffelsee.

Gast

Re: Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zuläs

Beitrag von Gast » 31. August 2012 19:27

handystrahlung hat geschrieben:Bundesverwaltungsgericht - Pressemitteilung 30.08.2012

BVerwG 4 C 1.11

Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig
Es geht realistisch gesehen nur um bauliche Aspekte. Für Grenzwertdiskussionen sind bundesdeutsche Gemeinden weiter nicht zuständig. Sollten sie ihre Planungen damit begründen, begeben sie sich aufs Glatteis und liefern Einsprüchen der Betreiber die offene Flanke. Gutachter müssen sie dann auf eigene Kosten beibringen. Vom Präventionsgedanken her ist das bundesdeutsche Urteil ein trojanisches Pferd. Vorsicht!

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Mahner

Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

Beitrag von Mahner » 1. September 2012 10:02

  • Gast hat Folgendes geschrieben:

Vom Präventionsgedanken her ist das bundesdeutsche Urteil ein trojanisches Pferd.
Ihre Meinung trifft dann aber nicht zu, wenn man sich an den „Geist“ des Urteils hält. Allein die Tatsache, dass eine gemeindliche Standortplanung zulässig ist und dadurch ein Antennenwildwuchs mit möglicher gesundheitlicher Belastung der Anrainer vermieden wird, bedeutet in jedem Fall ein Höchstmaß von Prävention!

Kommenter

Re: Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zuläs

Beitrag von Kommenter » 2. September 2012 19:45

Mahner hat geschrieben:
  • Gast hat Folgendes geschrieben:

Vom Präventionsgedanken her ist das bundesdeutsche Urteil ein trojanisches Pferd.
Ihre Meinung trifft dann aber nicht zu, wenn man sich an den „Geist“ des Urteils hält. Allein die Tatsache, dass eine gemeindliche Standortplanung zulässig ist und dadurch ein Antennenwildwuchs mit möglicher gesundheitlicher Belastung der Anrainer vermieden wird, bedeutet in jedem Fall ein Höchstmaß von Prävention!
Gemeinden dürfen und durften schon immer Standortplanungen durchführen, wenn sie bereit sind, diese zu finanzieren. Inwiefern sie damit gesundheitliche Belastungen der Anwohner vermeiden, müssten sie im Ernstfall vor Gericht -sofern ein Betreiber die Gemeindeplanung nicht akzeptiert- BEWEISEN und nicht nur einfach behaupten. Was zählt ist der Nachweis, vorgeführt durch ein Gutachten o.ä.

Und Aussagen wie "Höchstmaß von Prävention" sind vor Gericht wertlos und u.U. sogar kontraproduktiv!

Ihnen wird doch hoffentlich klar sein, dass ein Betreiber im Konfliktfall argumentieren könnte, ein "Höchstmaß von Prävention" genau dadurch herbeiführen zu können, indem er ein möglichst engmaschiges Netz aufgestellter Sender installiert, also ein Picozellensystem von Sendern die alle mit extrem niederiger Intensität senden? Forderte man Betreiber also ultimativ auf, ein "Höchstmaß von Prävention" herzustellen, wäre ein Picozellensystem der konsequenteste Weg, den diese vorschlagen könnten. Also Vorsicht mit solchen nicht durchdachten Forderungen an die Betreiber!

Mahner

Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

Beitrag von Mahner » 3. September 2012 10:21


  • Kommenter hat Folgendes geschrieben:
Gemeinden dürfen und durften schon immer Standortplanungen durchführen, wenn sie bereit sind, diese zu finanzieren.

Richtig – aber mit dem Urteil wurde vom BVerwG eine bundesweite Rechtssicherheit ausgesprochen – das Urteil wird für andere Gemeinden, die sich mit dem Thema auseinandersetzen, motivierend sein.

Ihre Kleinrederei kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Urteil für den Betreiber, eine Tochter der Telekom, eine knallharte „Klatsche“ ist.

Nochmal der entscheidende Wortlaut, den Sie scheinbar nicht erkannt haben:

„Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen(…)

Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht.“(…)


Ihnen wird doch hoffentlich klar sein, dass ein Betreiber im Konfliktfall argumentieren könnte, ein "Höchstmaß von Prävention" genau dadurch herbeiführen zu können, indem er ein möglichst engmaschiges Netz aufgestellter Sender installiert, also ein Picozellensystem von Sendern die alle mit extrem niederiger Intensität senden? Forderte man Betreiber also ultimativ auf, ein "Höchstmaß von Prävention" herzustellen, wäre ein Picozellensystem der konsequenteste Weg, den diese vorschlagen könnten. Also Vorsicht mit solchen nicht durchdachten Forderungen an die Betreiber!

Ihre „Besorgnis“ ist eine Hypothese, die ich nicht teile.


Nochmal:

Ihre Meinung (Besorgnis) trifft dann aber nicht zu, wenn man sich an den „Geist“ des Urteils hält. Im Übrigen kann man aufgrund von heutigen Erfahrungen davon ausgehen, dass zukünftige interessierte Gemeinden sich entsprechend professionell beraten lassen werden,
sowohl planungstechnisch als auch juristisch gesehen!

Das Urteil stellt ein kalkulierbareres Steuerungspotential dar, als dies bisher der Fall war und bietet eine neue juristische Qualität!

Mich jedenfalls hat das Urteil richtig erfreut!!!
:lol:

Kommenter

Re: Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zuläs

Beitrag von Kommenter » 4. September 2012 20:13

Mahner hat geschrieben:Das Urteil stellt ein kalkulierbareres Steuerungspotential dar, als dies bisher der Fall war und bietet eine neue juristische Qualität!
Wie bereits erläutert, hängt es im Streitfall vor einem deutschen Gericht nicht davon ab, ob jemand meint, es bestehe "eine neue juristische Qualität" oder es sei "ein kalkulierbares Steuerungspotential" (was immer das sein soll) vorhanden.

Sondern es geht um Fakten, Belege, Nachweise. Besonders was ein "Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen" sein soll, wäre im Streitfall vor einem deutschen Gericht ein Gummi-Dehnbegriff, der einer Kommune eine teure Auseinandersetzung einbringen würde...Gutachter... Gegengutachter.... da kann man dann nur viel Spaß wünschen.

Die Gummiartigkeit dieses Urteils ist vermutlich Absicht, nur eine Beruhigungspille mehr nicht. Sie müssen mir aber nicht glauben. Deutsches Bau- und Verwaltungsrecht ist wohl nicht Ihre Stärke.

Mahner

Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

Beitrag von Mahner » 5. September 2012 10:26

  • Kommenter hat Folgendes geschrieben:
Die Gummiartigkeit dieses Urteils ist vermutlich Absicht, nur eine Beruhigungspille mehr nicht. Sie müssen mir aber nicht glauben.

Richtig! Wie könnte man das auch - Ihre hypothetischen Phrasen bieten dazu auch keinen Anlass. Ihr Konstrukt ist einfach unsinnig.

Ja, ja, Herr Skeptiker, das Urteil scheint Ihnen und Ihrem „Freundeskreis“ mächtig im Magen zu liegen! Sie haben ja bei diesem Thema richtigen Stress erhalten, Ihr Geschwafel spricht für sich, ändert aber nichts an der Rechtsmäßigkeit der zukunftsweisenden Urteilsfindung und das der Betreiber abgeklatscht wurde!

Es bleibt dabei: Das Urteil wird aus meiner Sicht als Basis für weitere fundierte Standortkonzepte herangezogen werden. (gleichermaßen hierzu auch vorausgegangene Urteile wie die des BayVGH)

Das werden mit Sicherheit Ihre Argumentationsblasen nicht verhindern.

Die von Ihnen erwähnte Bauleitplanung ist natürlich der Hebel der rechtlichen Abstützung einer Senderstandortplanung. Das ist ja gerade die Kernaussage des Urteils. Wenn dann noch entsprechend diesbezüglicher Voraussetzungen als weiteres Planungsinstrument eine Veränderungssperre eingebaut ist, hat man mit einer solchen flankierenden Maßnahme das Planungsvorhaben so gut wie in trockenen Tüchern.
Diesen Sachverhalt verstehe ich unter „ dass zukünftige interessierte Gemeinden sich entsprechend professionell beraten lassen werden, sowohl planungstechnisch als auch juristisch gesehen.“

Technokraten müssen die Komplexität des Urteils aber nicht verstehen.

Dialog …fertig!
:P

Susi

Re: Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zuläs

Beitrag von Susi » 8. September 2012 01:07

Mahner hat geschrieben:
  • Es bleibt dabei: Das Urteil wird aus meiner Sicht als Basis für weitere fundierte Standortkonzepte herangezogen werden. (gleichermaßen hierzu auch vorausgegangene Urteile wie die des BayVGH)
Gibt es denn da noch so viel Interesse?

Der Ausbau der Standorte ist in Deutschland doch mal wohl zu 98% durch.

Bevor UMTS kam hiess es auch, jetzt würden bald alle 400m neue Standorte aufgebaut. Das war aber wie es sich dann gezeigt hat völlig übertrieben. Eine Standortplanung über eine ganze Kommune hinweg ergibt heute kaum noch wo einen Sinn. Die Standorte sind längst alle genehmigt. Demnächst kommen ein paar LTE Antennen dazu und fertig ists, das merkt gar niemand wie schnell das geht. Läuft derz. genauso mit Tetra.

Mahner

Bundesverwaltungsgericht Standortplanung Mobilfunk zulässig

Beitrag von Mahner » 10. September 2012 12:50


  • Susi hat Folgendes geschrieben:
Gibt es denn da noch so viel Interesse?



Der Ausbau der Standorte ist in Deutschland doch mal wohl zu 98% durch.

Bevor UMTS kam hiess es auch, jetzt würden bald alle 400m neue Standorte aufgebaut. Das war aber wie es sich dann gezeigt hat völlig übertrieben. Eine Standortplanung über eine ganze Kommune hinweg ergibt heute kaum noch wo einen Sinn. Die Standorte sind längst alle genehmigt. Demnächst kommen ein paar LTE Antennen dazu und fertig ists, das merkt gar niemand wie schnell das geht. Läuft derz. genauso mit Tetra.


+++++


Natürlich ist das Interesse gestiegen, weil der Widerstand in den Gemeinden zugenommen hat und weil die politischen Verantwortlichen, aber auch die Privatvermieter, die vor 20 bzw. 10 Jahren sich nur oberflächlich mit der Materie befasst hatten, heute aufgrund gestiegener Thematisierung des Gefährdungspotentials sensibler geworden sind.

Hinzu kommt, dass viele Verträge, insbesondere solche mit 10-jähriger Laufzeit jetzt auslaufen und vor einer Verlängerung stehen und schon aus diesem Grunde sich für solche Kommunen als neue Steuerungsmöglichkeit ein Senderstandortkonzept anbietet.

Das Urteil wird gerade auch für solche Gemeinden als Basis für weitere fundierte Standortkonzepte herangezogen, letztendlich ist dies auch eine präventive Maßnahme. Diese dient dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und verhindert einen Wildwuchs von Senderstandorten.

Mahner

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Gräfelfinger Modell

Beitrag von Mahner » 14. September 2012 18:23

Mobilfunk: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Gräfelfinger Modell


"Gräfelfing - Das als „Gräfelfinger Modell“ bundesweit bekannt gewordene Mobilfunk-Konzept hat zehn Jahre nach seinem Start höchstrichterliche Weihen erhalten.

Im Rahmen des Konzeptes, das auf einem Standortgutachten des Umweltinstituts München fußt, hat Gräfelfing geeignete Standorte für Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet ausgewiesen. Sie sollen einerseits eine flächendeckende und qualitativ gute Mobilfunkversorgung gewährleisten, andererseits insbesondere bewohnte Gebiete mit möglichst wenig Immissionen belasten. (…)"

Mehr:
http://www.merkur-online.de/lokales/gra ... richt-best...



Hintergrund:

Im Merkur-online - 11.09 - wird infolge der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig auch Bezug auf das Gräfelfinger Modell genommen.

Rechtsanwalt Frank Sommer, der seit Jahren in das Gräfelfinger Konzept eingebunden ist, bringt zum Ausdruck, dass das BVerwG Leipzig mit dem Urteil letztendlich auch den Weg, den Gräfelfing gegangen ist, bestätigt hat.

Das Urteil dürfte der Maßstab für weitere Planungen anderer Gemeinden sein – selbstverständlich auch für die, die sich am "Gräfelfinger Modell" orientiert haben

Mahner

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechte der Kommunen

Beitrag von Mahner » 19. November 2012 12:10

Diagnose-Funk informiert am 17.011.2012:



Deutschland: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechte der Kommunen auf ein Mobilfunk-Vorsorgekonzept



Es liegen nun die vollständigen Entscheidungsgründe des BVerwG (Urt. v. 30.8.2012 zur Zulässigkeit des gemeindlichen Mobilfunkkonzepts) vor. Mit diesem Urteil kann die Kommune gegen den Antennenwildwuchs und die unkontrollierte Bestrahlung der Bevölkerung vorgehen.


Leitsatz des Urteils
"Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Verfahrensfreie Vorhaben werden von einer Veränderungssperre erfasst, auch wenn mit ihrer Errichtung beim Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits begonnen worden ist."

Die Kommune hat ein Recht auf Standortplanung

"Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) - unbedenklich sind."
Lesen Sie den ganzen Beitrag unter:

http://www.diagnose-funk.org/politik/re ... onzept.php

Volltext: http://www.bverwg.de/pdf/3979.pdf

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