von Jakob Senn » 30. März 2006 09:08
Bewilligungsstopp für Mobilfunkanlagen
1. Reale UMTS-Strahlung ist nicht messbar. Der Walliser Staatsrat bewilligt keine UMTS-Antennen, weil die reale UMTS-Strahlung im Betrieb nicht genau messbar ist. Grenzwertüberschreitungen sind daher möglich. Dies verstösst gegen das Vorsorgeprinzip, weil die NISV-Grenzwerte das Vorsorgeprinzip verkörpern.
2. Mobilfunkstrahlung muss objektiv messbar sein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Einhaltung der Grenzwerte gemäss NISV objektiv überprüfbar sein muss (BGE 1A.160/2004). Zitat Bundesgericht: «Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird.»
3. Mobilfunkstrahlung ist bis heute nicht objektiv messbar. Das Bundesamt für Umwelt hat zwar am 16.1.06 in einem Rundschreiben ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) vorgestellt, um die effektiv abgegebene Strahlung besser kontrollieren zu können. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem Entscheid vom 8. 2. 06 (VB.2006.00001) Folgendes erwogen: «Das QS-System wurde bis heute noch von keinem Netzbetreiber realisiert.» Die Baubewilligung wurde aufgehoben. Die Bausektion Zürich wurde zuerst vom Bundesgericht (BGE 1A.118/2005) und dann vom Verwaltungsgericht gemassregelt.
Daraus folgt: Es gilt ein landesweiter Bewilligungsstopp für Mobilfunkanlagen!
Bewilligungsstopp für Mobilfunkanlagen
1. Reale UMTS-Strahlung ist nicht messbar. Der Walliser Staatsrat bewilligt keine UMTS-Antennen, weil die reale UMTS-Strahlung im Betrieb nicht genau messbar ist. Grenzwertüberschreitungen sind daher möglich. Dies verstösst gegen das Vorsorgeprinzip, weil die NISV-Grenzwerte das Vorsorgeprinzip verkörpern.
2. Mobilfunkstrahlung muss objektiv messbar sein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Einhaltung der Grenzwerte gemäss NISV objektiv überprüfbar sein muss (BGE 1A.160/2004). Zitat Bundesgericht: «Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird.»
3. Mobilfunkstrahlung ist bis heute nicht objektiv messbar. Das Bundesamt für Umwelt hat zwar am 16.1.06 in einem Rundschreiben ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) vorgestellt, um die effektiv abgegebene Strahlung besser kontrollieren zu können. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem Entscheid vom 8. 2. 06 (VB.2006.00001) Folgendes erwogen: «Das QS-System wurde bis heute noch von keinem Netzbetreiber realisiert.» Die Baubewilligung wurde aufgehoben. Die Bausektion Zürich wurde zuerst vom Bundesgericht (BGE 1A.118/2005) und dann vom Verwaltungsgericht gemassregelt.
Daraus folgt: Es gilt ein landesweiter Bewilligungsstopp für Mobilfunkanlagen!