von Mo » 30. Mai 2006 08:01
Seit einiger Zeit verfolge ich in den Medien das Theater um die geplante Sunrise-Antenne in Erlinsbach. Was ich seltsam finde: warum setzen die Gegner auf die Taktik, wonach die Antenne "nicht ins Ortbild passe"? Darüber kann man eh streiten, ob ein Ortsbild schützenswert sei, speziell wenn die Dinger auf einem Industriegebäude stehen. Ist es taktisch nicht völlig falsch, darauf zu setzen? Wäre es nicht gescheiter, wenn die gesundheitliche Bedenken vorbringen würden? Heute war wieder ein Bericht in der MZ:
Erlinsbach SO Antennen-Entscheid des Verwaltungsgerichts als Akt der Willkür kritisiert
Die Mobilfunkbetreiberin Sunrise fährt schweres Geschütz gegen das Solothurner Verwaltungsgericht vor Bundesgericht auf. So soll die Bewilligung zum Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Von-Däniken-Haus im Dorfkern von Erlinsbach SO doch noch erstritten werden.
ANDREAS TSCHOPP
Der Streit um den Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Von-Däniken-Hauses an der Aarauerstrasse 101 in Erlinsbach SO geht in eine weitere Runde. TDC Switzerland AG (Sunrise) mit Sitz in Zürich führt vor Bundesgericht Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Dieses hatte Ende März die der Mobilfunkbetreiberin zuvor von der kantonalen Baudirektion bestätigte Baubewilligung wieder aufgehoben (diese Zeitung berichtete).
«Gestörtes Ortsbild» schützen?
Das Gericht begründete seinen ablehnenden Entscheid mit ortsbildschützerischen Argumenten. So stellte es nach dem am 21. März erfolgten Augenschein fest, dass die Antenne von allen Seiten her gut sichtbar sei. Die an einem eben gut einsehbaren Standort angebrachte Antenne mit Gerätecontainer wirke sich «zusätzlich negativ auf das Ortsbild aus», so das Gericht.
Wie dieses feststellte, sei das Ortsbild zwar «durch das Von-Däniken-Haus als Ganzes gestört», doch deshalb nicht weniger schützenswert. Da im vorliegenden Fall die geplante Mobilfunkanlage eine bedeutende Wirkung habe, könne diese «deshalb inmitten des geschützten Ortsbildes nicht bewilligt werden», schloss das Verwaltungsgericht.
Fehlende Interessenabwägung
Diese Argumentation lässt die Anwältin von Sunrise in ihrer Eingabe ans Bundesgericht überhaupt nicht gelten, sondern zerpflückt sie nach allen Regeln der juristischen Kunst. Beklagt wird dabei vorab, dass das Verwaltungsgericht keine «irgendwie geartete Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz und den mit dem Bauabschlag tangierten öffentlichen und privaten Interessen» vorgenommen, sondern eine solche vielmehr «unterlassen» habe.
Wie die Beschwerdeführerin betont, komme ihrer Anlage hinsichtlich ästhetischer Wirkung «eine derart geringe Bedeutung» zu, «dass das Interesse am Aufbau international und national wettbewerbsfähiger Mobilfunkmöglichkeiten als mindestens gleichwertig zu gewichten ist wie das konkrete Ortsbildschutzinteresse».
Sunrise unterstreicht zudem, dass die Liegenschaft, auf welcher ihre Anlage zu stehen kommen soll, «für die Wirkung des geschützten Ortsbildes bedeutungslos» sei. Es handle sich vielmehr «um einen in der heutigen Gesamtsicht als eher störend zu qualifizierenden Solitär». Eine darauf angebrachte Antenne sei folglich «nicht geeignet, diesen Eindruck zu verstärken». Daher könne der Mobilfunkbetreiberin die Bewilligung auch «nicht aus ortsbildschützerischen Gründen verweigert werden», ausser dieser Schutz würde «unverhältnismässig» gehandhabt.
Störung «behauptet» statt belegt
Eine so übertriebene Auslegung des Ortsbildschutzes sieht Sunrise gerade im Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses habe die Fachbeurteilungen der Vorinstanzen, welche einhellig zum Schluss kamen, dass die «strittige Anlage das Ortsbild von Niedererlinsbach (heute Erlinsbach SO; die Redaktion) nicht tangiert», einfach übergangen. Andererseits werde, wie es heisst, von der Vorinstanz «einzig eine Störungswirkung behauptet». Diese habe es unterlassen, für ihre Argumentation ausreichende und nachvollziehbare Beweise vorzulegen.
«Das Verwaltungsgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass kraft seiner Autorität die Feststellung einer negativen Wirkung der strittigen Anlage auf das Dorfbild von Erlinsbach für die Ablehnung des Vorhabens genügt», wird in der Eingabe ans Bundesgericht betont und daraus in bestem Juristendeutsch gefolgert: «Ein solcher sich über erhöhten Beweiswert geniessende Fachbeurteilungen hinwegsetzender Entscheid ist offensichtlich unhaltbar und verstösst damit gegen das Gebot der willkürfreien Rechtsanwendung».
Seit einiger Zeit verfolge ich in den Medien das Theater um die geplante Sunrise-Antenne in Erlinsbach. Was ich seltsam finde: warum setzen die Gegner auf die Taktik, wonach die Antenne "nicht ins Ortbild passe"? Darüber kann man eh streiten, ob ein Ortsbild schützenswert sei, speziell wenn die Dinger auf einem Industriegebäude stehen. Ist es taktisch nicht völlig falsch, darauf zu setzen? Wäre es nicht gescheiter, wenn die gesundheitliche Bedenken vorbringen würden? Heute war wieder ein Bericht in der MZ:
Erlinsbach SO Antennen-Entscheid des Verwaltungsgerichts als Akt der Willkür kritisiert
Die Mobilfunkbetreiberin Sunrise fährt schweres Geschütz gegen das Solothurner Verwaltungsgericht vor Bundesgericht auf. So soll die Bewilligung zum Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Von-Däniken-Haus im Dorfkern von Erlinsbach SO doch noch erstritten werden.
ANDREAS TSCHOPP
Der Streit um den Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Von-Däniken-Hauses an der Aarauerstrasse 101 in Erlinsbach SO geht in eine weitere Runde. TDC Switzerland AG (Sunrise) mit Sitz in Zürich führt vor Bundesgericht Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Dieses hatte Ende März die der Mobilfunkbetreiberin zuvor von der kantonalen Baudirektion bestätigte Baubewilligung wieder aufgehoben (diese Zeitung berichtete).
«Gestörtes Ortsbild» schützen?
Das Gericht begründete seinen ablehnenden Entscheid mit ortsbildschützerischen Argumenten. So stellte es nach dem am 21. März erfolgten Augenschein fest, dass die Antenne von allen Seiten her gut sichtbar sei. Die an einem eben gut einsehbaren Standort angebrachte Antenne mit Gerätecontainer wirke sich «zusätzlich negativ auf das Ortsbild aus», so das Gericht.
Wie dieses feststellte, sei das Ortsbild zwar «durch das Von-Däniken-Haus als Ganzes gestört», doch deshalb nicht weniger schützenswert. Da im vorliegenden Fall die geplante Mobilfunkanlage eine bedeutende Wirkung habe, könne diese «deshalb inmitten des geschützten Ortsbildes nicht bewilligt werden», schloss das Verwaltungsgericht.
Fehlende Interessenabwägung
Diese Argumentation lässt die Anwältin von Sunrise in ihrer Eingabe ans Bundesgericht überhaupt nicht gelten, sondern zerpflückt sie nach allen Regeln der juristischen Kunst. Beklagt wird dabei vorab, dass das Verwaltungsgericht keine «irgendwie geartete Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz und den mit dem Bauabschlag tangierten öffentlichen und privaten Interessen» vorgenommen, sondern eine solche vielmehr «unterlassen» habe.
Wie die Beschwerdeführerin betont, komme ihrer Anlage hinsichtlich ästhetischer Wirkung «eine derart geringe Bedeutung» zu, «dass das Interesse am Aufbau international und national wettbewerbsfähiger Mobilfunkmöglichkeiten als mindestens gleichwertig zu gewichten ist wie das konkrete Ortsbildschutzinteresse».
Sunrise unterstreicht zudem, dass die Liegenschaft, auf welcher ihre Anlage zu stehen kommen soll, «für die Wirkung des geschützten Ortsbildes bedeutungslos» sei. Es handle sich vielmehr «um einen in der heutigen Gesamtsicht als eher störend zu qualifizierenden Solitär». Eine darauf angebrachte Antenne sei folglich «nicht geeignet, diesen Eindruck zu verstärken». Daher könne der Mobilfunkbetreiberin die Bewilligung auch «nicht aus ortsbildschützerischen Gründen verweigert werden», ausser dieser Schutz würde «unverhältnismässig» gehandhabt.
Störung «behauptet» statt belegt
Eine so übertriebene Auslegung des Ortsbildschutzes sieht Sunrise gerade im Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses habe die Fachbeurteilungen der Vorinstanzen, welche einhellig zum Schluss kamen, dass die «strittige Anlage das Ortsbild von Niedererlinsbach (heute Erlinsbach SO; die Redaktion) nicht tangiert», einfach übergangen. Andererseits werde, wie es heisst, von der Vorinstanz «einzig eine Störungswirkung behauptet». Diese habe es unterlassen, für ihre Argumentation ausreichende und nachvollziehbare Beweise vorzulegen.
«Das Verwaltungsgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass kraft seiner Autorität die Feststellung einer negativen Wirkung der strittigen Anlage auf das Dorfbild von Erlinsbach für die Ablehnung des Vorhabens genügt», wird in der Eingabe ans Bundesgericht betont und daraus in bestem Juristendeutsch gefolgert: «Ein solcher sich über erhöhten Beweiswert geniessende Fachbeurteilungen hinwegsetzender Entscheid ist offensichtlich unhaltbar und verstösst damit gegen das Gebot der willkürfreien Rechtsanwendung».