von antihandy » 18. Juni 2006 22:18
Frage: Kann man die NISV anfechten?
Antwort:
Die Grenzwerte sind nicht mit der EMRK (Art. 2 EMRK) und BV (Art. 10 BV) vereinbar. Das Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) kann man als DIREKTE NORM anwenden und somit das Legalitätsprinzip (NISV) umgehen, weil Art. 74 Abs. 2 BV gegenüber der NISV höherrangig ist.
Studien, die belegen, dass die Mobilfunkstrahlung schädlich ist, lassen die "in dubio pro securitate" und die Beweislastumkehr (Vorsorgeprinzip, Art. 74 Abs. 2 BV) zur Geltung kommen und die Grenzwerte gemäss NISV können nicht zur Anwendung kommen.
Art. 74 Abs. 2 BV kommt direkt zur Anwendung. Mobilfunkanlagen können nicht bewilligt werden, weil dies verfassungswidrig ist. Es obsiegen Art. 2 EMRK und Art. 10 BV.
Das kann man in jeder Einsprache/Beschwerde rügen!
Auf geht's!
MfG
antihandy
PS: Gruss ans ForumMobil, der organisierten Mobilfunkmafia
Frage: Kann man die NISV anfechten?
Antwort:
Die Grenzwerte sind nicht mit der EMRK (Art. 2 EMRK) und BV (Art. 10 BV) vereinbar. Das Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) kann man als DIREKTE NORM anwenden und somit das Legalitätsprinzip (NISV) umgehen, weil Art. 74 Abs. 2 BV gegenüber der NISV höherrangig ist.
Studien, die belegen, dass die Mobilfunkstrahlung schädlich ist, lassen die "in dubio pro securitate" und die Beweislastumkehr (Vorsorgeprinzip, Art. 74 Abs. 2 BV) zur Geltung kommen und die Grenzwerte gemäss NISV können nicht zur Anwendung kommen.
Art. 74 Abs. 2 BV kommt direkt zur Anwendung. Mobilfunkanlagen können nicht bewilligt werden, weil dies verfassungswidrig ist. Es obsiegen Art. 2 EMRK und Art. 10 BV.
Das kann man in jeder Einsprache/Beschwerde rügen!
Auf geht's!
MfG
antihandy
PS: Gruss ans ForumMobil, der organisierten Mobilfunkmafia