von antihandy » 21. September 2006 09:21
Hallo zämä
Ich muss mich selber korrigieren bzw. etwas klarstellen.
Es stimmt NICHT, dass bei Überschreitungen der Sendeleistungen, die mit dem QS-System möglich sind, zwangsläufig die Anlagegrenzwerte überschritten werden.
ABER: RECHTLICH ist es so, dass es eben willkürlich (per se) ist, wenn man Sendeleistungen bewilligt, die man nachträglich mit dem QS-System überschreiten darf. Wozu braucht es denn eine "Bewilligung"? Man bewilligt vorher irgendwelche Sendeleistungen, obwohl die Gefahr besteht, dass mit dem Hochfahren der Sendeleistung die Anlagegrenzwerte überschritten werden. Und wie stellt man das fest? Mit nachträglichen Abnahemessungen? Das ist eben ein Witz! Und was macht man, wenn x Monate lang die Anlagegrenzwerte schön überschritten wurden (Strahlung wurde bereits abgegeben) und man dann nachträglich feststellt: Uups, die Anlagegrenzwerte werden ja überschritten.
Diese RISIKO, dass die Anlagegrenzwerte überschritten werden, lässt das Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) nicht zu, wenn dies mit technischen Mitteln zu verhindern ist (bei Ozon-Grenzwerten etc. ist das angeblich nicht möglich). Bei der Strahlung ist das eben möglich, dass die NISV-Anlagegrenzwerte permanent eingehalten werden.
Das Vorsorgeprinzip fingiert Anlagegrenzwertüberschreitungen zum Voraus (in dubio pro securitate).
Und da hätten wir noch noch die Beweislastumkehr und die direkte Anwendung des Vorsorgeprinzips, auch wenn die NISV-Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Die Argumente gehen NIEMALS aus...
Das Bundesgerichtsurteil ist ein Witz. Weiterkämpfen!
LG
antihandy
Hallo zämä
Ich muss mich selber korrigieren bzw. etwas klarstellen.
Es stimmt NICHT, dass bei Überschreitungen der Sendeleistungen, die mit dem QS-System möglich sind, zwangsläufig die Anlagegrenzwerte überschritten werden.
ABER: RECHTLICH ist es so, dass es eben willkürlich (per se) ist, wenn man Sendeleistungen bewilligt, die man nachträglich mit dem QS-System überschreiten darf. Wozu braucht es denn eine "Bewilligung"? Man bewilligt vorher irgendwelche Sendeleistungen, obwohl die Gefahr besteht, dass mit dem Hochfahren der Sendeleistung die Anlagegrenzwerte überschritten werden. Und wie stellt man das fest? Mit nachträglichen Abnahemessungen? Das ist eben ein Witz! Und was macht man, wenn x Monate lang die Anlagegrenzwerte schön überschritten wurden (Strahlung wurde bereits abgegeben) und man dann nachträglich feststellt: Uups, die Anlagegrenzwerte werden ja überschritten.
Diese RISIKO, dass die Anlagegrenzwerte überschritten werden, lässt das Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) nicht zu, wenn dies mit technischen Mitteln zu verhindern ist (bei Ozon-Grenzwerten etc. ist das angeblich nicht möglich). Bei der Strahlung ist das eben möglich, dass die NISV-Anlagegrenzwerte permanent eingehalten werden.
Das Vorsorgeprinzip fingiert Anlagegrenzwertüberschreitungen zum Voraus (in dubio pro securitate).
Und da hätten wir noch noch die Beweislastumkehr und die direkte Anwendung des Vorsorgeprinzips, auch wenn die NISV-Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Die Argumente gehen NIEMALS aus...
Das Bundesgerichtsurteil ist ein Witz. Weiterkämpfen!
LG
antihandy