von Stephan » 27. September 2006 12:21
@manni (vom letzten Thread)
@Elektrosmogbetroffene
Nicht gleich resignieren! Technische Spezifikationen der DECT-Telefone und W-LAN Sender sind in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie nach technischen EMV-Richtlinien definiert wurden. Effekte wie Nachtruhestörung werden damit nicht berücksichtigt und NIS-V Grenzwerte für diese Geräte gibt es wirklich keine.
Grenzwerte oder technische EMV-Richtlinien sind m.E. unerheblich für eine Klage auf Nachtruhestörung. Das Störempfinden ist individuell und auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Wichtig ist einfach, dass man glaubhaft belegen kann, dass man genau wegen "dem einen Gerät" des betreffenden Nachbarn nicht mehr schlafen kann.
Als Beispiel nochmals der nächtliche Lärm aus der Stereoanlage des Nachbarn: Wenn man wegen des Lärms nicht schlafen kann, wird man sehr schnell erreichen, dass sie in der Nacht abgeschaltet werden muss, auch wenn es andere Nachbarn geben sollte, die sich durch den Lärm vielleicht nicht so gestört fühlen. Geltende Grenzwerte für Lärmimmissionen haben in diesem Zusammenhang auch keine Bedeutung.
Ein mögliches Vorgehen könnte so aussehen:
1. Melatoninspiegel etc. nach einem längeren Aufenhalt in der Wohnung durch ein Labor ermitteln lassen.
2. Melatoninspiegel etc. nach einem längeren Aufenhalt an einem strahlungsarmen Ort durch ein Labor ermitteln lassen.
3. Nachbarn zuerst mündlich und danach auch noch schriftlich informieren und zur Abschaltung des Gerätes während der Nacht auffordern.
4. Kommt er der Aufforderung nicht nach, Strafanzeige beim örtlichen Polizeiposten wegen Nachtruhestörung erstatten.
5. Falls man aufgefordert wird, Beweise für die Nachtruhestörung vorzulegen, die Laborauswertungen einreichen und gegebenenfalls einen Anwalt beiziehen.
6. Nötigenfalls gerichtlichen Instanzenweg bestreiten.
Bis Schritt 4 kostet das Ganze höchstens ein paar hundert Franken für die so oder so aufschlussreichen Laboruntersuchungen. Falls man ab Schritt 5 einen Anwalt beizieht, werden sich die Kosten sicher auch im Rahmen halten, da Nachtruhestörung bei vielen Anwälten ja zum "Standardprogramm" gehört. Jedenfalls hat man auch die Möglichkeit, die Klage jederzeit zurückzuziehen, falls weitere Schritte aussichtslos erscheinen sollten. Spätestens bei Schritt 4 werden aber die meisten "uneinsichtigen" Nachbarn sowieso einlenken.
Einen Bundesgerichtsentscheid zu diesem Thema zu provozieren wäre allerdings sehr spannend, zumal das Verfahren nicht von der vermutlich voreingenommenen "Aemisegger-Truppe" beim Bundesgericht behandelt würde.
Weshalb nicht einfach ausprobieren? Bei anderen Immissionen wie Lärm, Gestank und Rauch funktioniert es ja auch! So richtig spannend wird es allerdings erst dann, wenn man eine Strafanzeige wegen Nachtruhestörung gegen den Betreiber der nahegelegenen Mobilfunkantenne erstattet...
Grüsse
Stephan
@manni (vom letzten Thread)
@Elektrosmogbetroffene
Nicht gleich resignieren! Technische Spezifikationen der DECT-Telefone und W-LAN Sender sind in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie nach technischen EMV-Richtlinien definiert wurden. Effekte wie Nachtruhestörung werden damit nicht berücksichtigt und NIS-V Grenzwerte für diese Geräte gibt es wirklich keine.
Grenzwerte oder technische EMV-Richtlinien sind m.E. unerheblich für eine Klage auf Nachtruhestörung. Das Störempfinden ist individuell und auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Wichtig ist einfach, dass man glaubhaft belegen kann, dass man genau wegen "dem einen Gerät" des betreffenden Nachbarn nicht mehr schlafen kann.
Als Beispiel nochmals der nächtliche Lärm aus der Stereoanlage des Nachbarn: Wenn man wegen des Lärms nicht schlafen kann, wird man sehr schnell erreichen, dass sie in der Nacht abgeschaltet werden muss, auch wenn es andere Nachbarn geben sollte, die sich durch den Lärm vielleicht nicht so gestört fühlen. Geltende Grenzwerte für Lärmimmissionen haben in diesem Zusammenhang auch keine Bedeutung.
Ein mögliches Vorgehen könnte so aussehen:
1. Melatoninspiegel etc. nach einem längeren Aufenhalt in der Wohnung durch ein Labor ermitteln lassen.
2. Melatoninspiegel etc. nach einem längeren Aufenhalt an einem strahlungsarmen Ort durch ein Labor ermitteln lassen.
3. Nachbarn zuerst mündlich und danach auch noch schriftlich informieren und zur Abschaltung des Gerätes während der Nacht auffordern.
4. Kommt er der Aufforderung nicht nach, Strafanzeige beim örtlichen Polizeiposten wegen Nachtruhestörung erstatten.
5. Falls man aufgefordert wird, Beweise für die Nachtruhestörung vorzulegen, die Laborauswertungen einreichen und gegebenenfalls einen Anwalt beiziehen.
6. Nötigenfalls gerichtlichen Instanzenweg bestreiten.
Bis Schritt 4 kostet das Ganze höchstens ein paar hundert Franken für die so oder so aufschlussreichen Laboruntersuchungen. Falls man ab Schritt 5 einen Anwalt beizieht, werden sich die Kosten sicher auch im Rahmen halten, da Nachtruhestörung bei vielen Anwälten ja zum "Standardprogramm" gehört. Jedenfalls hat man auch die Möglichkeit, die Klage jederzeit zurückzuziehen, falls weitere Schritte aussichtslos erscheinen sollten. Spätestens bei Schritt 4 werden aber die meisten "uneinsichtigen" Nachbarn sowieso einlenken.
Einen Bundesgerichtsentscheid zu diesem Thema zu provozieren wäre allerdings sehr spannend, zumal das Verfahren nicht von der vermutlich voreingenommenen "Aemisegger-Truppe" beim Bundesgericht behandelt würde.
Weshalb nicht einfach ausprobieren? Bei anderen Immissionen wie Lärm, Gestank und Rauch funktioniert es ja auch! So richtig spannend wird es allerdings erst dann, wenn man eine Strafanzeige wegen Nachtruhestörung gegen den Betreiber der nahegelegenen Mobilfunkantenne erstattet...
Grüsse
Stephan