von Walter Madliger » 8. März 2003 11:00
Hallo Bruno
Ich fürchte, dass es grösstenteils so ist, wie im ZT beschrieben, bin jedoch kein Experte in dieser Frage ( vielleicht schon eher Herr H.U.Jakob ).
Die Prüfung der Beschwerdelegitimation (Aktivlegitimation, Sachlegitimation) erfolgt frei durch den Richter und von Amtes wegen. In einzelnen Gebieten des Zivilrechts gibt es Ausnahmen, wo der materiell nicht Berechtigte zur Prozessführung berechtigt ist, so alle Interessierten, Behörden, Berufsverbände (Verbandsklage) und der Bund. Bezüglich der NIS-Verordnung hat jedoch nicht jeder Interessierte ein Klagerecht. Es wird bei jeder neuen Antennenanlage ein Perimeter entsprechend den Strahlungsgrenzwerten festgelegt, in welchem die Anwohner einer Anlage Klage anheben dürfen. Im eben jetzt projektierten ,grossen Antennenturm von Orange (30 und mehr m Höhe) in der Nachbargemeinde Büetigen BE, ist dies ein Kreis mit fast 800m Radius. Diese Anlage dürfte der Kanton aber eigentlich nicht bewilligen, denn die Anlage befindet sich in der Landwirtschaftszone und die Raumplanungsordnung des Kantons darf nur in sehr seltenen Fällen eine Ausnahme nach Bundesrecht, RPG Art.24 ,bewilligen. Eine solche Bewilligung ist aber eine Verfügung und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Die Nutzungszonenpläne einer Gemeinde müssen von der kantonalen Raumplanungsbehörde abgesegnet werden, wobei die Behörde wiederum die gesamte Raumplanungsordnung des Kantons und des Bundes einhalten muss.
Leider ist die Aktivlegitimation zur Beschwerde infolge der zu hohen NIS- Grenzwerte stets ein Ärgerniss für alle Interessierten und v.a. für die elektrosensiblen, leidenden Elektrosmoggeschädigten, auf die die Gesetzgebung
bis anhin noch keine Rücksicht genommen hat. Höchste Zeit, dass da etwas geändert wird!
Grüsse
Walter Madliger
Hallo Bruno
Ich fürchte, dass es grösstenteils so ist, wie im ZT beschrieben, bin jedoch kein Experte in dieser Frage ( vielleicht schon eher Herr H.U.Jakob ).
Die Prüfung der Beschwerdelegitimation (Aktivlegitimation, Sachlegitimation) erfolgt frei durch den Richter und von Amtes wegen. In einzelnen Gebieten des Zivilrechts gibt es Ausnahmen, wo der materiell nicht Berechtigte zur Prozessführung berechtigt ist, so alle Interessierten, Behörden, Berufsverbände (Verbandsklage) und der Bund. Bezüglich der NIS-Verordnung hat jedoch nicht jeder Interessierte ein Klagerecht. Es wird bei jeder neuen Antennenanlage ein Perimeter entsprechend den Strahlungsgrenzwerten festgelegt, in welchem die Anwohner einer Anlage Klage anheben dürfen. Im eben jetzt projektierten ,grossen Antennenturm von Orange (30 und mehr m Höhe) in der Nachbargemeinde Büetigen BE, ist dies ein Kreis mit fast 800m Radius. Diese Anlage dürfte der Kanton aber eigentlich nicht bewilligen, denn die Anlage befindet sich in der Landwirtschaftszone und die Raumplanungsordnung des Kantons darf nur in sehr seltenen Fällen eine Ausnahme nach Bundesrecht, RPG Art.24 ,bewilligen. Eine solche Bewilligung ist aber eine Verfügung und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Die Nutzungszonenpläne einer Gemeinde müssen von der kantonalen Raumplanungsbehörde abgesegnet werden, wobei die Behörde wiederum die gesamte Raumplanungsordnung des Kantons und des Bundes einhalten muss.
Leider ist die Aktivlegitimation zur Beschwerde infolge der zu hohen NIS- Grenzwerte stets ein Ärgerniss für alle Interessierten und v.a. für die elektrosensiblen, leidenden Elektrosmoggeschädigten, auf die die Gesetzgebung
bis anhin noch keine Rücksicht genommen hat. Höchste Zeit, dass da etwas geändert wird!
Grüsse
Walter Madliger