von Walter Madliger » 18. Juni 2003 17:52
Hallo Madu
Die Umweltschutzgesetze (USG) sind eidgenössisch (Bundesgesetz), die NISV ist eine eidgenössische Verordnung und wird vom Bundesrat erlassen und steht hierarchisch noch über den kantonalen Gesetzen, etwa dem kantonalen Baugesetz.Das USG gibt gesamtschweizerische Richtlinien, Standardwerte für den Umweltschutz, die im Einzelnen in Verordnungen geregelt sind. Der Bundesrat hat die NISV gemäss den Empfehlungen der (internationalen) ICNIRP erlassen. Obwohl "elektromagnetische Strahlen" (Art.7, Art. 11 USG) auch im USG als Quellen möglicher Schädigungen erwähnt und daher "Emissionsbegrenzungen" unterstellt werden (Art. 11 USG ), steht es gemäss Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 USG den Kantonen nicht zu , auf diesem Gebiet neue Immissionsgrenzwerte festzulegen. Art. 65 Abs. 1 :" Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch macht,................ können die Kantone nach Absprache mit dem UVEK eigene Vorschriften erlassen". Abs.2 : " Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen, keine neuen Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen ................erlassen.Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates."
Da der Kanton auch die Gesetze der Kommunen "verwaltet", steht ein "Sonderrecht " nach Gesetz auch nicht den Kommunen zu, auch keine kommunale Anwendung der Salzburger Vorsorgewerte.
MfG
Walter Madliger
Hallo Madu
Die Umweltschutzgesetze (USG) sind eidgenössisch (Bundesgesetz), die NISV ist eine eidgenössische Verordnung und wird vom Bundesrat erlassen und steht hierarchisch noch über den kantonalen Gesetzen, etwa dem kantonalen Baugesetz.Das USG gibt gesamtschweizerische Richtlinien, Standardwerte für den Umweltschutz, die im Einzelnen in Verordnungen geregelt sind. Der Bundesrat hat die NISV gemäss den Empfehlungen der (internationalen) ICNIRP erlassen. Obwohl "elektromagnetische Strahlen" (Art.7, Art. 11 USG) auch im USG als Quellen möglicher Schädigungen erwähnt und daher "Emissionsbegrenzungen" unterstellt werden (Art. 11 USG ), steht es gemäss Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 USG den Kantonen nicht zu , auf diesem Gebiet neue Immissionsgrenzwerte festzulegen. Art. 65 Abs. 1 :" Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch macht,................ können die Kantone nach Absprache mit dem UVEK eigene Vorschriften erlassen". Abs.2 : " Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen, keine neuen Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen ................erlassen.Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates."
Da der Kanton auch die Gesetze der Kommunen "verwaltet", steht ein "Sonderrecht " nach Gesetz auch nicht den Kommunen zu, auch keine kommunale Anwendung der Salzburger Vorsorgewerte.
MfG
Walter Madliger