von A. Masson » 29. Mai 2007 18:31
Blöd war die Frage nicht - aber falsche Antworten von Amtsstellen, die es besser wissen (sollten), sind einfach unakzeptabel. Die SUVA und ihre Mitarbeiter müssten wissen, wann die SUVA-Grenzwerte gelten, und wann die tieferen NISV-Immissions-Grenzwerte gelten. Für Dachdecker gelten die SUVA-Werte NNIICCHHTT, obgleich der Dachdecker eine Arbeitsleistung erbringt und möglicherweise bei der SUVA versichert ist.
Beim Bahnhof Zug befinden sich die Antennen getarnt in den technischen Aufbauten (Flachdach, darauf ein zurückversetztes technisches Attikageschoss). Personal für Reinigung, Lüftung, Heizung, Lift usw. kann unmittelbar vor die Antennen stehen (z.B. 15 cm zwischen Kopf und Antenne), und man sieht die Antennen nicht einmal. Pro Richtung dürfen dort über 2 kW ERP abgestrahlt werden.
Der Kanton Zug wollte dort ebenfalls die viel höheren SUVA-Grenzwerte geltend machen. Das wäre natürlich eine völlige Aushöhlung der NISV, denn am Ende ist auch das Kinderhüten, das Suppekochen und womöglich die Lektüre eines Buches abends im Bett (Vorbereitung für die Matura ?) eine Arbeit ? Wozu und wann gilt denn noch die NISV ?
Nach mehrfacher Reklamation bezüglich Bahnhof Zug bestätigte das damalige BUWAL, heute BAFU, dass für Dachdecker, Liftmonteure, Kaminfeger etc. und für alle normalen Arbeiten auf den Dächern, welche die Antennen nicht betreffen, die Immissionsgrenzwerte der NISV gelten, und nicht diejenigen der SUVA (Antwort vom 17.2.2004). Einzig für Personen, die sich im Auftrag von Swisscom, Orange, Sunrise oder Tele2 direkt an den Antennen zu schaffen machen, gelten die höheren SUVA-Grenzwerte. Wenn jemand beim "Betrieb Bahnhof SBB" arbeitet, so reicht das noch nicht aus, dass man sich auf Art 2 NISV berufen kann: (Die NISV) "regelt NICHT die Begrenzung der Emission von Strahlung, die erzeugt werden: a.) in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt."
Dass die SUVA (und wieviele Kantone und Gemeinden, mit ihrer immer äusserst sorgfältigen Arbeit ??) derartige Falschauskünfte geben, ist einfach traurig. Verhindern können wir es nicht.
Wieso "echtes Betriebspersonal" mehr Strahlung erhalten darf, ist ein weiteres Rätsel. Normalerweise sind die SUVA-Limiten (MAK) grösser als für die Allgemeinbevölkerung, weil man sich ja bloss acht Stunden am Arbeitsplatz befindet, und nicht den ganzen Tag wie zuhause. Nachdem die NISV-Immissionsgrenzwerte aber ohnehin nur auf eine Zeitdauer von 6 Minuten ausgelegt sind, dürften die acht Stunden Arbeit im Betrieb eigentlich keinen Anlass dazu geben, dass Personal in Betrieben mit Hochfrequenzanwendungen mehr erhalten darf als die allgemeinde Bevölkerung. Wer erklärt diesen Bocksprung rechtsphilosophisch ? Aber auch hier: Wir können ohnehin nichts ändern, ob's logisch ist oder nicht.
A. Masson
Blöd war die Frage nicht - aber falsche Antworten von Amtsstellen, die es besser wissen (sollten), sind einfach unakzeptabel. Die SUVA und ihre Mitarbeiter müssten wissen, wann die SUVA-Grenzwerte gelten, und wann die tieferen NISV-Immissions-Grenzwerte gelten. Für Dachdecker gelten die SUVA-Werte NNIICCHHTT, obgleich der Dachdecker eine Arbeitsleistung erbringt und möglicherweise bei der SUVA versichert ist.
Beim Bahnhof Zug befinden sich die Antennen getarnt in den technischen Aufbauten (Flachdach, darauf ein zurückversetztes technisches Attikageschoss). Personal für Reinigung, Lüftung, Heizung, Lift usw. kann unmittelbar vor die Antennen stehen (z.B. 15 cm zwischen Kopf und Antenne), und man sieht die Antennen nicht einmal. Pro Richtung dürfen dort über 2 kW ERP abgestrahlt werden.
Der Kanton Zug wollte dort ebenfalls die viel höheren SUVA-Grenzwerte geltend machen. Das wäre natürlich eine völlige Aushöhlung der NISV, denn am Ende ist auch das Kinderhüten, das Suppekochen und womöglich die Lektüre eines Buches abends im Bett (Vorbereitung für die Matura ?) eine Arbeit ? Wozu und wann gilt denn noch die NISV ?
Nach mehrfacher Reklamation bezüglich Bahnhof Zug bestätigte das damalige BUWAL, heute BAFU, dass für Dachdecker, Liftmonteure, Kaminfeger etc. und für alle normalen Arbeiten auf den Dächern, welche die Antennen nicht betreffen, die Immissionsgrenzwerte der NISV gelten, und nicht diejenigen der SUVA (Antwort vom 17.2.2004). Einzig für Personen, die sich im Auftrag von Swisscom, Orange, Sunrise oder Tele2 direkt an den Antennen zu schaffen machen, gelten die höheren SUVA-Grenzwerte. Wenn jemand beim "Betrieb Bahnhof SBB" arbeitet, so reicht das noch nicht aus, dass man sich auf Art 2 NISV berufen kann: (Die NISV) "regelt NICHT die Begrenzung der Emission von Strahlung, die erzeugt werden: a.) in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt."
Dass die SUVA (und wieviele Kantone und Gemeinden, mit ihrer immer äusserst sorgfältigen Arbeit ??) derartige Falschauskünfte geben, ist einfach traurig. Verhindern können wir es nicht.
Wieso "echtes Betriebspersonal" mehr Strahlung erhalten darf, ist ein weiteres Rätsel. Normalerweise sind die SUVA-Limiten (MAK) grösser als für die Allgemeinbevölkerung, weil man sich ja bloss acht Stunden am Arbeitsplatz befindet, und nicht den ganzen Tag wie zuhause. Nachdem die NISV-Immissionsgrenzwerte aber ohnehin nur auf eine Zeitdauer von 6 Minuten ausgelegt sind, dürften die acht Stunden Arbeit im Betrieb eigentlich keinen Anlass dazu geben, dass Personal in Betrieben mit Hochfrequenzanwendungen mehr erhalten darf als die allgemeinde Bevölkerung. Wer erklärt diesen Bocksprung rechtsphilosophisch ? Aber auch hier: Wir können ohnehin nichts ändern, ob's logisch ist oder nicht.
A. Masson