von The Future Is Black » 23. September 2003 14:19
Zwischen Hammer und Amboss
Die Interessengruppe «Keine Mobilfunkantenne im Wohngebiet» kritisiert den Gemeinderat Bronschhofen. Gemeindepräsident Max Rohr bezieht Stellung zu den Vorwürfen.
Herr Rohr, wie wurde die Bevölkerung von Rossrüti über das Vorhaben der Swisscom informiert?
Max Rohr: Das Baugesuch wurde im Mitteilungsblatt vom 3. Juni 2002 und in den Anschlagkästen in Bronschhofen und Ross-rüti unter Angabe des konkreten Bauvorhabens (Neubau Kommunikationsanlage, Natel-Antenne) und der Einsprachefrist (3. bis 17. Juni 2002) publiziert. Die Anstösser im Umkreis bis zu 30 m wurden zusätzlich mit eingeschriebenem Brief informiert.
Was schreibt das Gesetz vor?
Rohr: Das kantonale Baugesetz schreibt in Art. 82 vor: «Die zuständige Gemeindebehörde hat den Anstössern mit eingeschriebenem Brief vom Baugesuch Kenntnis zu geben.» Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist. Baugesuch und Unterlagen sind während vierzehn Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Einsprachefrist durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.
Hätte der Gemeinderat aufgrund der Brisanz dieser Sache in einer anderen Form informieren sollen?
Rohr: Die Information war transparent, vollständig und damit sicher ausreichend. Wer das offizielle Mitteilungsorgan der Gemeinde (s Gmeind Blättli) regelmässig liest, war im Bild. Zudem erteilt die Bauverwaltung jederzeit und gerne zusätzliche Informationen über laufende Bauvorhaben.
Die IG kritisiert den Gemeinderat, keine Elektrosmog-Fachperson beigezogen, die NIS-Werte durchs AFU nicht nochmals berechnen zulassen und den denkmalpflegerischen Aspekt nicht berücksichtigt zu haben?
Rohr: Wenn das dafür zustän- dige kantonale Amt für Umweltschutz (AFU), Fachstelle für Lärmschutz und NIS, schriftlich bestätigt, dass die von der Swisscom AG ausgewiesenen Berechnungen korrekt und vollständig ausgeführt sind, die Immissions- und Anlagegrenzwerte an allen massgebenden Orten eingehalten sind und somit den Bestimmungen der NISV (NIS-Verordnung) entsprechen, erübrigen sich nach Ansicht der Baukommission und des Gemeinderates weitere Berechnungen.
Um im Interesse der Rossrüterinnen und Rossrüter sicherzustellen, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Anlage auch tatsächlich eingehalten sind, verfügte die Baukommission nach Inbetriebnahme der Anlage eine Nachmessung. Eine Überschreitung dieser Werte hätte eine unverzügliche Stilllegung der Anlage zur Folge, da die Baubewilligung nur im Rahmen der berechneten Immissions- und Anlagegrenzwerte rechtskräftig ist. Die denkmalpflegerischen Aspekte wurden von der Baukommission und dem Gemeinderat sehr wohl berücksichtigt. Dabei wurde allerdings festgestellt, dass die projektierte Mobilfunkanlage weder das Ortsbild noch das Schutzobjekt Nr. 48 (Restaurant Rössliguet, ohne Scheune), insbesondere in Bezug auf die Schutzverordnung, in keiner Weise stört.
Die Baukommission der Gemeinde Bronschhofen hat das Gesuch bewilligt und der Gemeinderat den Rekurs der Einsprecher abgelehnt. Worauf stützten die beiden Gremien ihre Entscheide?
Rohr: Art. 87 Abs. 1 Baugesetz schreibt vor: «Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen.»
Somit hat jedermann, der eine Baute oder Anlage verwirklichen will und dabei alle Vorschriften einhält, Anspruch auf eine Baubewilligung. Im vorliegenden Fall waren sämtliche Vorschriften - auch die Vollzugsempfehlungen zur NIS-Verordnung über nichtionisierende Strahlung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) - eingehalten. Die Baukommission war somit verpflichtet, die Baubewilligung zu erteilen und der Gemeinderat hatte den Rekurs aus den gleichen Gründen abzuweisen.
Immer wieder haben Gemeinden Baugesuche von Mobilfunkbetreibern zu bewilligen, weil sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zudem schreibt das kantonale Planungsamt vor, Mobilfunkantennen dürfen nur innerhalb der Bauzone erstellt werden. Dann allerdings wehrt sich die Bevöl- kerung dagegen. Sieht sich eine Gemeindebehörde also zwischen Hammer und Amboss?
Ja. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, das geltende Recht zu vollziehen und werden dafür von den Gegnern von Mobilfunkantennen kritisiert. Dabei wäre bei diesem Problem in erster Linie der Gesetzgeber (Bund und Kantone) anzusprechen und nicht die gesetzvollziehende Gemeinde. (zi.)
Der Gemeinderat Bronschhofen erhielt im Juni 2002 das Baugesuch der Swisscom für den Bau einer Mobilfunk- antenne auf dem Restaurant Rössliguet in Rossrüti. Einsprachen gingen ein. Die Baukommission wies diese ab. Die Einsprecher erhoben Rekurs beim Gemeinderat. Der Gemeinderat wies diesen züruck. In Rossrüti hat sich nun eine IG «keine Mobil-funkatenne im Wohngebiet» formiert. Sie kritisiert den Gemeinderat, mangelhaft informiert zu haben und sich eine aktive Haltung für die Realisation dieser Antenne einzunehmen («Wiler Zeitung», 20. 9. 2003).
Zwischen Hammer und Amboss
Die Interessengruppe «Keine Mobilfunkantenne im Wohngebiet» kritisiert den Gemeinderat Bronschhofen. Gemeindepräsident Max Rohr bezieht Stellung zu den Vorwürfen.
Herr Rohr, wie wurde die Bevölkerung von Rossrüti über das Vorhaben der Swisscom informiert?
Max Rohr: Das Baugesuch wurde im Mitteilungsblatt vom 3. Juni 2002 und in den Anschlagkästen in Bronschhofen und Ross-rüti unter Angabe des konkreten Bauvorhabens (Neubau Kommunikationsanlage, Natel-Antenne) und der Einsprachefrist (3. bis 17. Juni 2002) publiziert. Die Anstösser im Umkreis bis zu 30 m wurden zusätzlich mit eingeschriebenem Brief informiert.
Was schreibt das Gesetz vor?
Rohr: Das kantonale Baugesetz schreibt in Art. 82 vor: «Die zuständige Gemeindebehörde hat den Anstössern mit eingeschriebenem Brief vom Baugesuch Kenntnis zu geben.» Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist. Baugesuch und Unterlagen sind während vierzehn Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Einsprachefrist durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.
Hätte der Gemeinderat aufgrund der Brisanz dieser Sache in einer anderen Form informieren sollen?
Rohr: Die Information war transparent, vollständig und damit sicher ausreichend. Wer das offizielle Mitteilungsorgan der Gemeinde (s Gmeind Blättli) regelmässig liest, war im Bild. Zudem erteilt die Bauverwaltung jederzeit und gerne zusätzliche Informationen über laufende Bauvorhaben.
Die IG kritisiert den Gemeinderat, keine Elektrosmog-Fachperson beigezogen, die NIS-Werte durchs AFU nicht nochmals berechnen zulassen und den denkmalpflegerischen Aspekt nicht berücksichtigt zu haben?
Rohr: Wenn das dafür zustän- dige kantonale Amt für Umweltschutz (AFU), Fachstelle für Lärmschutz und NIS, schriftlich bestätigt, dass die von der Swisscom AG ausgewiesenen Berechnungen korrekt und vollständig ausgeführt sind, die Immissions- und Anlagegrenzwerte an allen massgebenden Orten eingehalten sind und somit den Bestimmungen der NISV (NIS-Verordnung) entsprechen, erübrigen sich nach Ansicht der Baukommission und des Gemeinderates weitere Berechnungen.
Um im Interesse der Rossrüterinnen und Rossrüter sicherzustellen, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Anlage auch tatsächlich eingehalten sind, verfügte die Baukommission nach Inbetriebnahme der Anlage eine Nachmessung. Eine Überschreitung dieser Werte hätte eine unverzügliche Stilllegung der Anlage zur Folge, da die Baubewilligung nur im Rahmen der berechneten Immissions- und Anlagegrenzwerte rechtskräftig ist. Die denkmalpflegerischen Aspekte wurden von der Baukommission und dem Gemeinderat sehr wohl berücksichtigt. Dabei wurde allerdings festgestellt, dass die projektierte Mobilfunkanlage weder das Ortsbild noch das Schutzobjekt Nr. 48 (Restaurant Rössliguet, ohne Scheune), insbesondere in Bezug auf die Schutzverordnung, in keiner Weise stört.
Die Baukommission der Gemeinde Bronschhofen hat das Gesuch bewilligt und der Gemeinderat den Rekurs der Einsprecher abgelehnt. Worauf stützten die beiden Gremien ihre Entscheide?
Rohr: Art. 87 Abs. 1 Baugesetz schreibt vor: «Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen.»
Somit hat jedermann, der eine Baute oder Anlage verwirklichen will und dabei alle Vorschriften einhält, Anspruch auf eine Baubewilligung. Im vorliegenden Fall waren sämtliche Vorschriften - auch die Vollzugsempfehlungen zur NIS-Verordnung über nichtionisierende Strahlung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) - eingehalten. Die Baukommission war somit verpflichtet, die Baubewilligung zu erteilen und der Gemeinderat hatte den Rekurs aus den gleichen Gründen abzuweisen.
Immer wieder haben Gemeinden Baugesuche von Mobilfunkbetreibern zu bewilligen, weil sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zudem schreibt das kantonale Planungsamt vor, Mobilfunkantennen dürfen nur innerhalb der Bauzone erstellt werden. Dann allerdings wehrt sich die Bevöl- kerung dagegen. Sieht sich eine Gemeindebehörde also zwischen Hammer und Amboss?
Ja. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, das geltende Recht zu vollziehen und werden dafür von den Gegnern von Mobilfunkantennen kritisiert. Dabei wäre bei diesem Problem in erster Linie der Gesetzgeber (Bund und Kantone) anzusprechen und nicht die gesetzvollziehende Gemeinde. (zi.)
Der Gemeinderat Bronschhofen erhielt im Juni 2002 das Baugesuch der Swisscom für den Bau einer Mobilfunk- antenne auf dem Restaurant Rössliguet in Rossrüti. Einsprachen gingen ein. Die Baukommission wies diese ab. Die Einsprecher erhoben Rekurs beim Gemeinderat. Der Gemeinderat wies diesen züruck. In Rossrüti hat sich nun eine IG «keine Mobil-funkatenne im Wohngebiet» formiert. Sie kritisiert den Gemeinderat, mangelhaft informiert zu haben und sich eine aktive Haltung für die Realisation dieser Antenne einzunehmen («Wiler Zeitung», 20. 9. 2003).