Vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf unbebautem Grund

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Re: Vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf unbebautem Grund

von NIS » 3. September 2007 10:39

Die Regelung, dass unüberbaute und eingezonte Grundstücke, auf welchen empfindliche Nutzungen zulässig sind, so behandelt werden, als wären die Gebäude bereits errichtet, gibt es schon lange und ist in der Vollzugsempfehlung der NISV aus dem Jahre 2002, Kapitel 2.1.3 aufgeführt.
Hier hatte also die Berechnungsfirma das Standortdatenblatt falsch ausgefüllt.

Und wie nachprüfen im 4., nicht existierenden Stock ?

von A. Masson » 24. August 2007 21:28

Da rechnet man, wie die Strahlung wäre im obersten Stockwerk, und erhält über 80% des erlaubten Wertes - jetzt müsste man ja wohl nachmessen gehen ? Es ist aber noch gar kein Haus, keine Treppe, kein Lift erstellt. Was jetzt ? Feuerwehr engagieren, Hubretter ausfahren ?

Nicht erfunden, das sind reale Fälle. Was muss man denken ?

A.Masson

Schon ein alter Hut

von Hans-U. Jakob » 24. August 2007 17:24

Das ist eigentlich schon ein alter Hut,
Die Fachstelle nichtionisierende Strahlung von gigaherz.ch verwendet diesen Grundsatz des Bundesgerichtes schon seit 3 Jahren und hat damit mindestens schon 10 Gerichtsfälle gewonnen.
Neu und überraschend ist, dass der Hauseigentümerverband Schweiz plötzlich auf unsere Linie einschwenkt. Siehe auch http://www.gigaherz.ch/1202 "Schleuderwende beim HEV-Schweiz"
Da muss ein gewaltiges Erdbeben passiert sein. Wer weiss näheres darüber?
Bitte nur beweisbare Fakten senden.
Hans-U. Jakob

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf unbebautem Grund

von Elisabeth Buchs » 24. August 2007 16:29

In der Zeitung "Der Schweizerische Hauseigentümer" vom 1. September 2007 ist zu lesen (mit Bild einer imposanten Mobilfunkanlage):

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Mobilfunkanlage auf unbebautem Grund

Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung beim Bau neuer Mobilfunkanlagen auf unbebauten Parzellen darf nicht auf den Zeitpunkt einer allfälligen Ueberbauung hinausgeschoben werden. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts sind grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage die Grenzwerte einzuhalten, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Ueberbauung gelten würden.

Nicht überbaute Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die nach der geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden. Besteht noch keine konkrete Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Es gibt aus Sicht des Bundesgerichts keinen Grund, für unüberbaute Parzellen in der Zone für öffentliche Bauten die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf den Zeitpunkt der Ueberbauung der Parzelle zu verschieben. (Ausnahme Areal für Orte ohne empfindliche Nutzung wie z.B. Kläranlage ohne ständig benutzte Arbeitsräume). In Wil und Lausanne wurden aufgrund dieses Urteils Beschwerden von Anwohnern gutgeheissen bzw. in Wil ans kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen zur Abklärung der Bauhöhe zukünftiger Gebäude.

Kommentar: Widerstand lohnt sich. Wieder eine Möglichkeit mehr zur Antenneneinschränkung. Wenn der Menschenschutz nichts zählt, versuchen wir es auf baurechtliche Art unsere Gesundheit zu schützen.

Elisabeth Buchs

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