von Elisabeth Buchs » 24. August 2007 16:29
In der Zeitung "Der Schweizerische Hauseigentümer" vom 1. September 2007 ist zu lesen (mit Bild einer imposanten Mobilfunkanlage):
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Mobilfunkanlage auf unbebautem Grund
Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung beim Bau neuer Mobilfunkanlagen auf unbebauten Parzellen darf nicht auf den Zeitpunkt einer allfälligen Ueberbauung hinausgeschoben werden. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts sind grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage die Grenzwerte einzuhalten, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Ueberbauung gelten würden.
Nicht überbaute Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die nach der geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden. Besteht noch keine konkrete Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Es gibt aus Sicht des Bundesgerichts keinen Grund, für unüberbaute Parzellen in der Zone für öffentliche Bauten die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf den Zeitpunkt der Ueberbauung der Parzelle zu verschieben. (Ausnahme Areal für Orte ohne empfindliche Nutzung wie z.B. Kläranlage ohne ständig benutzte Arbeitsräume). In Wil und Lausanne wurden aufgrund dieses Urteils Beschwerden von Anwohnern gutgeheissen bzw. in Wil ans kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen zur Abklärung der Bauhöhe zukünftiger Gebäude.
Kommentar: Widerstand lohnt sich. Wieder eine Möglichkeit mehr zur Antenneneinschränkung. Wenn der Menschenschutz nichts zählt, versuchen wir es auf baurechtliche Art unsere Gesundheit zu schützen.
Elisabeth Buchs
In der Zeitung "Der Schweizerische Hauseigentümer" vom 1. September 2007 ist zu lesen (mit Bild einer imposanten Mobilfunkanlage):
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Mobilfunkanlage auf unbebautem Grund
Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung beim Bau neuer Mobilfunkanlagen auf unbebauten Parzellen darf nicht auf den Zeitpunkt einer allfälligen Ueberbauung hinausgeschoben werden. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts sind grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage die Grenzwerte einzuhalten, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Ueberbauung gelten würden.
Nicht überbaute Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die nach der geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden. Besteht noch keine konkrete Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Es gibt aus Sicht des Bundesgerichts keinen Grund, für unüberbaute Parzellen in der Zone für öffentliche Bauten die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf den Zeitpunkt der Ueberbauung der Parzelle zu verschieben. (Ausnahme Areal für Orte ohne empfindliche Nutzung wie z.B. Kläranlage ohne ständig benutzte Arbeitsräume). In Wil und Lausanne wurden aufgrund dieses Urteils Beschwerden von Anwohnern gutgeheissen bzw. in Wil ans kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen zur Abklärung der Bauhöhe zukünftiger Gebäude.
Kommentar: Widerstand lohnt sich. Wieder eine Möglichkeit mehr zur Antenneneinschränkung. Wenn der Menschenschutz nichts zählt, versuchen wir es auf baurechtliche Art unsere Gesundheit zu schützen.
Elisabeth Buchs