von §! » 15. Februar 2008 22:21
Nachfolgend ein weiterer Diskussionsbeitrag zur Standortplanung von Mobilfunkantennen:
Praktisch alle örtlichen Baureglemente sehen die Möglichkeit der Gestaltungsplanpflicht für Gebäude und Anlagen vor. Das bedeutet, dass bei Bedarf bestimmte Gebiete nicht nach den Vorgaben des Baureglements, sondern gemäss spezifischen Vereinbarungen unter den betroffenen Grundstückbesitzern und der Gemeinde bebaut werden dürfen/müssen. Konkret betrifft dies beispielsweise die Möglichkeit des verdichteten Bauens oder die von der jeweiligen Bauzone abweichende Festlegung von maximalen Gebäudehöhen und Ausnützungsziffern.
Da Mobilfunkantennen unter Anlagen fallen, können diese über das gesamte Gemeindegebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt werden. Dafür braucht es keine Anpassung des Baureglements, aber man zwingt damit alle Mobilfunkbetreiber an einen gemeinsamen Verhandlungstisch. Dort müssen sie als erstes ihre kurz-, mittel- und langfristige Planung für den Netzausbau offen legen, da dies eine Grundvoraussetzung für Planungsaktivitäten ist. Erst wenn sich dann alle Betreiber und die Gemeinde nach sehr langen (!) und zähen Verhandlungen auf einen Gestaltungsplan geeinigt haben, können die Mobilfunkbetreiber wieder Antennen in den dafür vorgesehenen Gebieten (versuchen zu) bauen.
Die Gemeinde kann beispielsweise vorschreiben, in welchen Gebieten sie keine Antennen mehr zulassen will. Sie kann zusätzlich auch bestimmte Ortsbilder und geschützte Objekte und deren Umfeld für Antennen sperren. Besonders empfindliche Gebiete sollten auch vor den ideellen Immissionen der Antennen (Wertminderung bei Liegenschaften, Ängste bei den Anwohnern etc.) geschützt werden. Es könnte auch vorgeschrieben werden, dass die Betreiber in bestimmten Gebieten Antennen gemeinsam nutzen müssen. In anderen Gebieten könnte es vielleicht sinnvoll sein, nur einen gemeinsamen Mast für die verschiedenen Antennen vorzuschreiben. Falls die Gemeinde von den Mobilfunkbetreibern unter Druck gerät, eigene Gebäude und Grundstücke zur Verfügung zu stellen, sollte sie dabei sehr vorsichtig sein. In den betreffenden Verträgen mit den Betreibern muss sie unbedingt die Haftung für sämtliche Schäden (inkl. Strahlenschäden), aus dem Bau und Betrieb der Antennen, dem Mobilfunkbetreiber überbinden. Am besten lässt sie sich gleich eine entsprechende Versicherungspolice auf ihren Namen durch den jeweiligen Mobilfunkbetreiber ausstellen und bezahlen. Im Vertrag sollte ausserdem vereinbart werden, dass die Antenne die Salzburger Vorsorgewerte (0,06 bzw. 0,02 V/m) nicht überschreiten wird.
Als Alternative zum Weg über die Gestaltungsplanpflicht, besteht für Gemeinden die Möglichkeit, ihr Baureglement so anzupassen, dass der Bau von Antennen analog dem Weg über die Gestaltungsplanpflicht eingeschränkt wird. Damit während der Überarbeitung des Baureglements keine Antennen mehr gebaut werden, welche die Planungsziele beeinträchtigen könnten, sollte vorab als wichtige Sicherungsmassnahme eine Planungszone für Anlagen über das gesamte Gemeindegebiet verfügt werden.
Der Weg über die Gestaltungsplanpflicht hat den nicht unwichtigen Vorteil, dass die Planungskosten von der Gemeinde auf die Mobilfunkbetreiber abgewälzt werden können. Möglicherweise kann es sogar zweckmässig sein, beide vorgeschlagenen Wege in Kombination anzugehen. Kreativität ist hier gefragt und zuständige Bauchefs sowie Gemeindepräsidenten könnten wichtige Pluspunkte für die nächsten Wahlen sammeln. Bei beiden Varianten empfiehlt es sich dringend, neben Architekten, Bauingenieuren und Bauplanern, auch den Rat von Nachrichtentechnik- oder Elektroingenieuren zu holen. Beratungs- und Messtechnikunternehmen, die auf den Listen der kantonalen Vollzugsbehörden aufgeführt sind, vertreten praktisch nur die Interessen der Mobilfunklobby. Gemeinden laufen mit diesen „Beratern“ Gefahr, ohne substantielle Ergebnisse einfach nur „abgezockt“ zu werden. Vielleicht kann hier gigaherz.ch Tipps geben.
Aber achtung! Bei allen Planungsaktivitäten droht immer die "Verhältnismässigkeits-Falle" von Bundesrichter Aemisegger gnadenlos zuzuschnappen.
Viel Erfolg §!
Nachfolgend ein weiterer Diskussionsbeitrag zur Standortplanung von Mobilfunkantennen:
Praktisch alle örtlichen Baureglemente sehen die Möglichkeit der Gestaltungsplanpflicht für Gebäude und Anlagen vor. Das bedeutet, dass bei Bedarf bestimmte Gebiete nicht nach den Vorgaben des Baureglements, sondern gemäss spezifischen Vereinbarungen unter den betroffenen Grundstückbesitzern und der Gemeinde bebaut werden dürfen/müssen. Konkret betrifft dies beispielsweise die Möglichkeit des verdichteten Bauens oder die von der jeweiligen Bauzone abweichende Festlegung von maximalen Gebäudehöhen und Ausnützungsziffern.
Da Mobilfunkantennen unter Anlagen fallen, können diese über das gesamte Gemeindegebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt werden. Dafür braucht es keine Anpassung des Baureglements, aber man zwingt damit alle Mobilfunkbetreiber an einen gemeinsamen Verhandlungstisch. Dort müssen sie als erstes ihre kurz-, mittel- und langfristige Planung für den Netzausbau offen legen, da dies eine Grundvoraussetzung für Planungsaktivitäten ist. Erst wenn sich dann alle Betreiber und die Gemeinde nach sehr langen (!) und zähen Verhandlungen auf einen Gestaltungsplan geeinigt haben, können die Mobilfunkbetreiber wieder Antennen in den dafür vorgesehenen Gebieten (versuchen zu) bauen.
Die Gemeinde kann beispielsweise vorschreiben, in welchen Gebieten sie keine Antennen mehr zulassen will. Sie kann zusätzlich auch bestimmte Ortsbilder und geschützte Objekte und deren Umfeld für Antennen sperren. Besonders empfindliche Gebiete sollten auch vor den ideellen Immissionen der Antennen (Wertminderung bei Liegenschaften, Ängste bei den Anwohnern etc.) geschützt werden. Es könnte auch vorgeschrieben werden, dass die Betreiber in bestimmten Gebieten Antennen gemeinsam nutzen müssen. In anderen Gebieten könnte es vielleicht sinnvoll sein, nur einen gemeinsamen Mast für die verschiedenen Antennen vorzuschreiben. Falls die Gemeinde von den Mobilfunkbetreibern unter Druck gerät, eigene Gebäude und Grundstücke zur Verfügung zu stellen, sollte sie dabei sehr vorsichtig sein. In den betreffenden Verträgen mit den Betreibern muss sie unbedingt die Haftung für sämtliche Schäden (inkl. Strahlenschäden), aus dem Bau und Betrieb der Antennen, dem Mobilfunkbetreiber überbinden. Am besten lässt sie sich gleich eine entsprechende Versicherungspolice auf ihren Namen durch den jeweiligen Mobilfunkbetreiber ausstellen und bezahlen. Im Vertrag sollte ausserdem vereinbart werden, dass die Antenne die Salzburger Vorsorgewerte (0,06 bzw. 0,02 V/m) nicht überschreiten wird.
Als Alternative zum Weg über die Gestaltungsplanpflicht, besteht für Gemeinden die Möglichkeit, ihr Baureglement so anzupassen, dass der Bau von Antennen analog dem Weg über die Gestaltungsplanpflicht eingeschränkt wird. Damit während der Überarbeitung des Baureglements keine Antennen mehr gebaut werden, welche die Planungsziele beeinträchtigen könnten, sollte vorab als wichtige Sicherungsmassnahme eine Planungszone für Anlagen über das gesamte Gemeindegebiet verfügt werden.
Der Weg über die Gestaltungsplanpflicht hat den nicht unwichtigen Vorteil, dass die Planungskosten von der Gemeinde auf die Mobilfunkbetreiber abgewälzt werden können. Möglicherweise kann es sogar zweckmässig sein, beide vorgeschlagenen Wege in Kombination anzugehen. Kreativität ist hier gefragt und zuständige Bauchefs sowie Gemeindepräsidenten könnten wichtige Pluspunkte für die nächsten Wahlen sammeln. Bei beiden Varianten empfiehlt es sich dringend, neben Architekten, Bauingenieuren und Bauplanern, auch den Rat von Nachrichtentechnik- oder Elektroingenieuren zu holen. Beratungs- und Messtechnikunternehmen, die auf den Listen der kantonalen Vollzugsbehörden aufgeführt sind, vertreten praktisch nur die Interessen der Mobilfunklobby. Gemeinden laufen mit diesen „Beratern“ Gefahr, ohne substantielle Ergebnisse einfach nur „abgezockt“ zu werden. Vielleicht kann hier gigaherz.ch Tipps geben.
Aber achtung! Bei allen Planungsaktivitäten droht immer die "Verhältnismässigkeits-Falle" von Bundesrichter Aemisegger gnadenlos zuzuschnappen.
Viel Erfolg §!