Ein mutiger Artikel zur richtigen Zeit

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Re: Quelle Artikel

von Helmut Breunig » 11. April 2009 09:31

Helmut Breunig hat geschrieben: Der ganze Artikel im Internet:

Bernd Irmfrid Budzinski
Schutz ohne Vorsorge durch die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung
– oder schützende Vorsorge durch gemeindliche Bauleitplanung?
– Zugleich eine Anmerkung zu den Mobilfunkurteilen des Verwaltungsgerichtshofs München vom 2. August 2007 –


--> http://www.stadt-fuessen.de/fileadmin/1 ... rsorge.pdf
Entschuldigung, beim Eintsellen des Hinweises unterlief mir leider ein Versehen;
es handelt sich tatsächlich um einen früheren Artikel des selben Autors.

Ebenso lesenswert und mit infomativen Links in den zahlreichen Fußnoten.

Quelle Artikel

von Helmut Breunig » 9. April 2009 16:35

Der ganze Artikel im Internet:

Bernd Irmfrid Budzinski
Schutz ohne Vorsorge durch die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung
– oder schützende Vorsorge durch gemeindliche Bauleitplanung?
– Zugleich eine Anmerkung zu den Mobilfunkurteilen des Verwaltungsgerichtshofs München vom 2. August 2007 –


--> http://www.stadt-fuessen.de/fileadmin/1 ... rsorge.pdf

Ein mutiger Artikel zur richtigen Zeit

von Logik » 26. März 2009 10:15

- 1 -
Bürgerinitiative Mobilfunk Stuttgart – West
Verein zum Schutz der Bevölkerung vor
Elektrosmog e.V. März 2009
www.der-mast-muss-weg.de info@der-mast-muss-weg.de

Justiz: Ein mutiger Artikel zur richtigen Zeit

Ein Richter stellt die Lex Mobilfunk in
Frage

Immer wieder sind Bürger verzweifelt oder resignieren über
eine absurde Rechtssprechung in der Mobilfunkfrage. In der
Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 3/2009 erschien nun
der Artikel „Mobilfunk versus Menschenrechte – Technischer
k. o. oder Kompromiss?“, verfasst von Bernd Irmfrid
Budzinski, Richter am Verwaltungsgericht Freiburg. Er kritisiert
diese Rechtssprechung. Sein Fazit nach der Erörterung
der Gesundheitsgefahren des Mobilfunks:
„Berücksichtigt man all dies, so erscheint auch der „weite
Ermessensspielraum des Staates" bei der Gestaltung der Mobilfunkversorgung,
der nach Meinung des EGMR1 wohl gerade
wegen ihrer „gerechten Ausgeglichenheit" gegeben sein soll, nicht
mehr sachgerecht gewahrt. Es wurde eben nicht das Mögliche
und Gebotene getan, um schon vorbeugend die Gesundheit zu
schützen (wie es auch Art. 174 II EG gebietet). Vielmehr wurde ein
Maximalkonzept kompromisslos zugelassen. Insoweit ist in der 26.
BImSchVO („bewusst") kein „Vorsorgekonzept" für hochfrequente
Strahlung enthalten, das von der „dafür zuständigen Regierung je
nach dem Fortschritt der Wissenschaft lediglich zu kontrollieren"
wäre, wie der EGMR weiter für ausreichend hält. Ganz im
Gegenteil vermissen die deutschen Strahlenschutzbehörden selbst
schon eine „ausreichende Rechtsgrundlage für die derzeit
unkontrollierte Strahlenexposition der Bevölkerung" und halten
darüber hinaus Vorsorgemaßnahmen für „unabweisbar". Aus
diesem Grunde und angesichts von inzwischen in die Tausende
gehender Betroffener kommt (auch) den Gerichten die Aufgabe zu,
durch Abstriche von einer Maximalversorgung Kompromisse zu
suchen und zu finden. Dass dies möglich wäre, ohne den Mobilfunk
grundsätzlich in Frage zu stellen, mag im Ansatz schon obigen
Ausführungen entnommen werden, wäre aber auch jederzeit einer -
durchaus gebotenen - Beweiserhebung zugänglich.“
Kritik an der positivistischen Rechtsauffassung
Budzinski argumentiert nicht mehr nur formal oder baurechtlich,
sondern ausdrücklich mit der Vorsorgeverpflichtung
und bereits aufgetretenen Gesundheitsgefährdungen. Er
wendet sich ab von der unsäglichen herrschenden positivistischen
Rechtsauffassung2, die mit der Begründung, die
26.BISchV habe die Grenzwerte festgelegt und könne von
einem Gericht nicht in Frage gestellt werden, die Wirklichkeit
ausblendet und Klagen auf Gesundheitsgefährdung nicht
befasst. Die Gerichte lehnen eine Überprüfung der durch
Mobilfunk bedingten Krankheiten mit dem Verweis auf die
1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
2 Die grundlegende Option des Rechtspositivismus weist den Richter an,
nach einer Rechtslage zu urteilen, die der Staat vorgegeben hat. Das rechtlich
Gegebene ist und erzeugt die Wirklichkeit, nicht die Wirklichkeit das
Recht. Das eigene Ermessen des Richters zählt nicht, er darf bestehende
Gesetze nicht in Frage stellen. Eine aktuelle praxisbezogene Kritik des
Positivismus als Rechtsfertigungsideologie herrschender Interessen : Quast,
Thomas, Der Positivismus, Denkmethode im Interesse der Herrschenden, in
Dokumentation 5. Offene Akademie 2008, Gelsenkirchen.
26. BISchV ab, weil durch sie festgelegt ist, dass man
unterhalb des Grenzwertes nicht krank wird. Der verordnungswidrig
krank gewordene Bürger wird zum
psychosomatischen Fall erklärt. Es sei an die Behördendialektik
erinnert: wenn in der Verordnung festlegt ist, dass der
Grenzwert 10.000.000 μWatt/m2 beträgt, dann kann man bei
seiner Einhaltung nicht krank werden. Das ist dann
verordnet, die Behörde ist entlastet und muss nicht handeln.
Wer dann trotzdem krank wird, ist ein Hypochonder.
Dieser Rechtspositivismus treibt groteske Blüten. So macht
sich die Rechtssprechung in grotesker Weise die Tatsache
zunutze , dass der Mensch im Unterschied zu vielen Tieren
kein Sinnesorgan besitzt, mit dem er elektromagnetische
Felder wahrnehmen kann.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart
wies so im November 2008 die Klage auf Gesundheitsgefährdung
durch den Mobilfunkmasten in der Bismarckstraße
u.a. zurück, „weil diese Anlage weder Lärm-oder
Geruchsimmissionen verursacht noch einen ständigen
Besucherverkehr zur Folge hat und auch nach außen nicht
störend in Erscheinung tritt “3. Verehrte Justiz: die Wolke
von Tschernobyl im Jahr 1986 haben wir auch nicht gehört
und gerochen. Die Argumentation der Justiz ist grotesk und
eine Arroganz.
Budzinski konfrontiert diese absurde Rechtsauffassung mit
der Wirklichkeit. Er weist auf den Widerspruch des
„Interesses der Allgemeinheit an einer Mobilversorgung“
und der gesundheitsgefährdenden Zwangsbestrahlung hin:
„Das Recht auf Achtung der Wohnung umfasst das Recht, sie auch
unbeeinträchtigt von unsichtbaren oder nicht körperlichen
Verletzungen wie Lärm, Immissionen, Gerüche oder ähnlichen
Einwirkungen zu nutzen, erklärte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte - EGMR - in bemerkenswerter Deutlichkeit
...Allerdings darf der in 20 Meter Entfernung stehende
Mobilfunksender uneingeschränkt weiter Haus und Hof des
Beschwerdeführers durchstrahlen, obwohl nach schlüssigem
Vorbringen neben Schlafstörungen erhebliche gesundheitliche
Probleme wie Tinnitus und Herzrhythmusstörungen sowie (bei der
Tierhaltung) sogar Missbildungen verursacht worden sein sollen4.
Bis zum (wissenschaftlichen) Nachweis der Schäden genüge es,
meinte das Gericht, dass die Genehmigung in einem formell
einwandfreien Verfahren erteilt und ein „gerechter Ausgleich" des
Interesses der Allgemeinheit an einer Mobilfunkversorgung mit
dem Gesundheitsinteresse des Beschwerdeführers erfolgt seien. An
Letzterem bestehen hier indessen erhebliche Zweifel.“
3 Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 13 K 4465/06, 4.11.2008
4 Fußnote Budzinski: „Dabei scheint es sich eher um die Spitze eines
Eisbergs als um einen Einzelfall zu handeln: Nach einer Schätzung des
Bundesamtes für Strahlenschutz sind derzeit rund 25 000 Menschen
regelrecht auf der „Flucht" vor Mobilfunksendern; d. h. sie schlafen
zumindest zeitweise im Keller, in Wohnwagen im Wald oder in einer
abgelegenen Zweitwohnung (so Financial Times Deutschland v. 1. 8.
2008).“
- 2 -
Grenzwerte enthalten keinen Vorsorgeaspekt
Vehement stellt Budzinski die ICNIRP-Richtlinien zur
Grenzwertfestlegung in Frage und deutet die Notwendigkeit
der Grenzwertsenkung um das Millionenfache an:
„Die Grenzwerte der ICNIRP bzw. auch der 26. BImSchVO liegen
nicht „kompromissartig" in einem evtl. „mittleren" Intensitätsbereich
der für Mobilfunksendungen erforderlichen Strahlenemissionen,
sondern an dessen äußerstem oberen Rand hin zum
mechanisch-physikalischen Schadenseintritt. Lediglich ein bei allen
Grenzwerten üblicher - hier 50-facher - „Sicherheitsabstand"
besteht bis zum Beginn des Eintritts allzu starker Erwärmung bzw.
von Überhitzungsschäden, wie sie aus der Erfahrung mit Mikrowellenherden
jedermann bekannt sind. Der Abstand zum unteren
„Sendeminimum" hingegen beträgt nicht das 50-, 100-, oder vielleicht
1000-fache, sondern das 10-Milliardenfache (105) des
Erforderlichen. Das bedeutet, dass milliardenfach über dem Mindestwert,
der gerade noch ausreichen würde, um ein einwandfrei
funktionierendes mobiles Telefongespräch zu führen, gesendet
werden darf und tatsächlich wenigstens bis zum millionenfach
Höheren auch gesendet wird. Damit wird auf die in einem Intensitätsbereich
im Umfang von drei Größenordnungen unter den
Grenzwerten diskutierten „athermischen" oder „biologischen"
Störungen und eventuellen Gefahren von vorneherein keine
Rücksicht genommen. Und dies, obwohl deren Auftreten von
anerkannten Institutionen trotz äußerster Vorsicht bei der
Bewertung von Mobilfunkauswirkungen für möglich, teilweise
sogar für „wahrscheinlich", gehalten wird. Insoweit fehlt für den
geforderten „Nachweis" häufig nur noch die Kenntnis des
Wirkungsmechanismus. Folglich kann von einem „gerechten
Ausgleich" widerstreitender Interessen schon in technischer
Hinsicht keine Rede sein. Dieser würde vielmehr - zumindest aus
Vorsicht - eine Orientierung (auch) am Sendeminimum und damit
eine möglicherweise millionenfache Senkung der Grenzwerte
voraussetzen. So hat das Europäische Parlament inzwischen die
geltenden Grenzwerte für „nicht mehr aktuell" erklärt und
Liechtenstein mit Gesetz vom 29. 5. 2008 ihre Herabsetzung bereits
beschlossen.“
Und abschließend kritisiert er die Rücksichts- und Maßlosigkeit,
mit der das Versorgungsnetz aufgebaut wird:
„Die mangelnde „gerechte" Ausgewogenheit gilt - und so wird die
Immissionsbelastung noch ganz erheblich verschärft - ebenso für
die Auslegung der Mobilfunkversorgung: Auch hier fehlt jeglicher
Kompromiss im Sinne einer Beschränkung auf ein „Weniger".
Unter einem Kompromiss könnte man sich vorstellen, dass jeder
Bürger so weit wie möglich, zumindest aber in seinen vier Wänden,
frei darüber entscheiden kann, ob er am Mobilfunkverkehr
teilnimmt und wie stark und wie lange er sich der dadurch
verursachten Strahlung aussetzen will. Stattdessen wird der
Mobilfunk ohne Rücksicht auf den Willen selbst der sich Zuhause
in ihrer Wohnung aufhaltenden Bürger mit eigens gesteigerter
Leistung gezielt durch alle Wände hindurch zu ihnen getragen.
Selbst des Nachts im Schlaf können sie dieser Exposition nicht
entgehen. Damit wird jedermann, ob er mobil telefoniert oder nicht,
Tag und Nacht sowie an jedem Ort - und damit unentrinnbar -
„bestrahlt". Die Sende-Intensität kann dabei bis zu 600 Mal höher
sein, als bei einer auf das Freie beschränkten Versorgung. Allein
dadurch können die behaupteten gesundheitlichen Belastungen
überhaupt erst entstehen, nicht hingegen durch eine bloße - wirklich
„mobile" - Versorgung unterwegs im Freien, für welche ein Sendeminimum
genügte. Ein gerechter Ausgleich mit den Gesundheitsbelangen
der Bewohner erforderte folglich einen zumindest teilweisen
Verzicht auf diese permanente „Durchstrahlung" aller
Häuser - die so genannte„Indoor-Versorgung". Das würde den
(potenziellen) Opfern in ihrer eigenen Wohnung voraussichtlich
entscheidend helfen und auch die Strahlenbelastung im Freien um
bis zu 80% senken - mit hoher Stromersparnis.“
Budzinski trifft sich damit in der Kritik mit dem
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Der BUND schreibt in seinem Positionspapier zur herrschenden
Rechtssprechung:
„Die heute geltenden, nur auf die thermischen Wirkungen elektromagnetischer
Felder bezogenen Schutzstandards reichen aufgrund
der bekannten und...beschriebenen Effekte durch die nicht-thermischen
Wirkungen bei weitem nicht aus und verlangen dringend
nach einer Anpassung an den aktuellen Stand der Erkenntnisse...
Selbst wenn rechtlich wirksame Maßnahmen wegen der von
Ämtern und Gerichten nicht anerkannten Nachweise von Auswirkungen
durch elektromagnetische Felder bisher unterbleiben
(wobei nicht zuletzt auch industriepolitische Gründe eine Rolle
spielen), greift nun das nicht nur in Deutschland geltende, sondern
international eingeführte Vorsorgeprinzip..... Gerichte bewerten
also den Schutzanspruch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen.
Sind diese unzureichend oder nennen keinen konkreten
Schutzanspruch (z.B. in Form eines konkreten Standards),
verweisen sie auf die Rolle des Gesetzgebers, der den
Schutzanspruch auszufüllen bzw. zu konkretisieren hat. ....Eine
klare Formulierung des Zumutbarkeits- und Vorsorge-Anspruchs
der Gesellschaft durch den Gesetzgeber ist auch deshalb überfällig,
weil fachlich und rechtlich unhaltbare Urteile die Situation beherrschen...
Zum einen ist die Begründung nicht haltbar, dass
wissenschaftlich begründete Wirkungsmechanismen fehlten (die ja
weder Bestandteil der Vorsorge sein müssen noch als Grundlage für
eine messbare oder belegbare Wirkung vorausgesetzt werden
müssen). Zum anderen sind bei toxikologisch begründeten Standardsetzungen
zum Immissionsschutz die bekannten Risikogruppen
der Bevölkerung zu betrachten und keine „Durchschnittsmenschen“
anzusetzen. Hier bleibt weiter beharrlich zu fordern, dass der
Gesetzgeber endlich sowohl fachlich als auch rechtlich kompetente
Festlegungen trifft. Insbesondere gehört die unhaltbare Definition
des „wissenschaftlichen Beweises“durch die Strahlenschutzkommission
auf den Prüfstand. Sie muss dringend an die bisherige
Beurteilungsweise in anderen Bereichen des Immissionsschutzes
angepasst werden.“ ( Anm.6, S.26 ff)
Die Veröffentlichung von Budzinski in einer führenden juristischen
Fachzeitschrift ist ein weiteres ermutigendes Signal,
nachdem nun das Europaparlament die bestehenden Grenzwerte
in Frage stellt, die Bundesärztekammer das Deutschen
Mobilfunkforschungsprogram kritisiert und der BUND
feststellt:
„Die Gesundheit der Menschen nimmt Schaden durch
flächendeckende, unnatürliche Strahlung mit einer bisher
nicht aufgetretenen Leistungsdichte. Kurz und langfristige
Schädigungen sind absehbar und werden sich vor
allem in der nächsten Generation manifestieren, falls
nicht politisch verantwortlich und unverzüglich gehandelt
wird.“6
6 Für zukunftsfähige Funktechnologien. Begründung und Forderungen zur
Begrenzung der Gefahren und Risiken durch hochfrequente elektromagnetische
Felder, BUND Bundesvorstand, 2008

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