Einsprachberechtigung?

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und noch eine Konkretisierung..

von Gandhi » 2. Februar 2010 17:58

Sie erklären lediglich etwas ganz Einfaches auf ziemlich komplizierte Art.
Obwohl ich mir alle Mühe gegeben habe, einfach zu schreiben, müssen doch gewisse Sachverhalte scharf gegeneinander abgegrenzt werden, da sonst die rechtliche Fragestellung nicht genügend präzise beantwortet werden kann und die Antwort somit (in meinen Augen) wertlos wird. Ich nehme ihre Kritik aber als Anregung, sofern möglich, in Zukunft weniger abstrakt zu schreiben.
Die bundesgerichtliche Formel gilt nach Ihren Angaben lediglich in den Kantonen Schaffhausen, Baselland und Solothurn und ev Aargau NICHT.
Meiner Meinung nach ja, dies bezieht sich aber NUR auf die Einsprache (genauer: "Einwendung") im Baubewilligungsverfahren! (Auch in anderen Kantonen dürfte die Formel in diesem Verfahren ev. nicht gelten. Ich hatte nur nicht mehr Zeit zur Verfügung, um die Lage in allen Kantonen zu recherchieren..)
Die Verwaltungsgerichte dieser Kantone wenden die BGR-Formel nämlich trotzdem an.
Dies ist auch korrekt, da die kantonalen Verwaltungsprozessordnungen i.d.R. für die Beschwerdelegitimation "Berührtheit in schutzwürdigen Interessen" verlangen (so etwa Paragraf 33 lit. a Verwaltungsprozessordnung Basel-Landschaft).
Ich muss an dieser Stelle nochmals betonen, dass m.E. nur die "Einsprache" im Baubewilligungsverfahren (die rechtlich aber meist als Einwendung zu qualifizieren ist) in gewissen Kantonen nicht der bundesgerichtlichen Formel unterliegt!

Nach Häfelin/Müller/Uhlmann (Rz. 1815ff)* ist die Einsprache "das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird.
Die Einwendung hingegen erfolgt vor Erlass der Verfügung und dient als besonderes Mittel zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (= die "Einsprache"-Möglichkeit im Baubewilligungsverfahren).

Auf Bundesebene umschreibt etwa Art. 30a VwVG das "Besondere Einwendungsverfahren", wo der Kreis der Einwendungsberechtigten nicht begrenzt wird.

(Da Paragraf 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft eindeutig nur die Einsprache behandelt (Marginalie, Wortlaut: Anfechtung einer Verfügung), ist dessen Abs. 2 für eine allfällige Bestimmung des Kreises der Einwendungsberechtigten nicht einschlägig.)

Jetzt liefern Sie mir hier neue Munition gegen diese Freunde des Mobilfunks.
Damit ich "neue Munition" liefern kann habe ich mich hier schliesslich registriert..
:D (Ziel dieses Forums muss doch unter anderem sein, dass sich Gleichgesinnte gegenseitig helfen..)


*Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006

von Maischa » 2. Februar 2010 15:24

Yoli

Auch wenn Du in ca. 200m Entfernung eines geplanten Anschlusses
wohnst, würde ich Einsprache erheben!
Wenn möglich mit anderen Anwohner zusammen!

Bei uns am linken Zürichseeufer, wurde vor 3Jahren eine Antenne auf
SBB- Boden, jedoch im Wohnbereich geplant, es gab sehr viele Einsprachen!
Swisscom gab nicht auf, die nächste Planung, Antenne auf dem Postdach,
da wehrte sich die politische- und Kirchgemeinde sehr!

Zu "guter" letzt haben sie nun an einem schon bestehenden Masten, am
Waldrand angeschlossen!

Hoffe dass ich meinen Beitrag in der richtigen Rubrik eingesetzt habe, es ist mein erster!
Maischa

Re: eine Konkretisierung

von Hans-U. Jakob » 2. Februar 2010 10:30

Gandhi hat geschrieben:Ich lerne ja gerne immer wieder etwas dazu, aber meines Erachtens kommt die erwähnte bundesgerichtliche Formel nur zur Anwendung, wenn das anwendbare kantonale Bau- bzw. Raumplanungsgesetz oder z.B. wie in BGE 128 II 168 das "Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen", die Beschwerdelegitimation bzw. Einspracheberechtigung von einer "Berührtheit in schutzwürdigen Interessen" abhängig macht. Auf Bundesebene gilt dies bspw. für die Beschwerdelegitimation im (streitigen) Verwaltungsverfahren (siehe Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). In den Kantonen ist dies für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren der Fall:
(hier kommt die BGer-Formel also zur Anwendung)

- im Thurgau (Paragraf 90 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz)
- in Graubünden (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 2 Raumplanungsgesetz)
- in St. Gallen (Art. 83 Abs. 2 Baugesetz)
- in Basel-Stadt (Paragraf 91 Abs. 1 lit. a Bau- und Planungsgesetz)


Im Kanton Zürich ist eine Einsprache im Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht möglich (Paragraf 315 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz).

Gut erklärt wird das Verfahren bzgl. Einsprachen gegen projektierte Mobilfunkantennen im Kanton Bern (wo sich das Bundesgericht "inspirieren" liess) in diesem Artikel: http://www.bve.be.ch/site/bve_ra_publik ... -ig+jn.pdf.

Nun gibt es aber auch Kantone wo tatsächlich "jedermann" zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren berechtigt ist. So etwa:

- Schaffhausen (implizit: Art. 62 Abs. 1 Baugesetz)
- Basel-Landschaft (implizit: Paragraf 127 Abs. 1 Raumplanungs- und Baugesetz)
- Solothurn (implizit: Paragraf 136 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz i.V.m. Paragraf 8 Abs. 1 in fine Kantonale Bauverordnung)
- Aargau (implizit: Paragraf 60 Abs. 2 i.V.m. Paragraf 4 Abs. 2 Baugesetz, wo die Einsprache "Einwendung" genannt wird)


Falls ich mich in einem Punkt irren sollte, wäre eine Mitteilung an mich äusserst erwünscht! :!:
Sie irren sich nicht. Sie erklären lediglich etwas ganz Einfaches auf ziemlich komplizierte Art.
Die bundesgerichtliche Formel gilt nach Ihren Angaben lediglich in den Kantonen Schaffhausen, Baselland und Solothurn und ev Aargau NICHT.
Das ist für mich neu und sehr gut zu wissen. Die Verwaltungsgerichte dieser Kantone wenden die BGR-Formel nämlich trotzdem an. Jetzt liefern Sie mir hier neue Munition gegen diese Freunde des Mobilfunks. Besten Dank!
Hans-U. Jakob

eine Konkretisierung

von Gandhi » 2. Februar 2010 00:32

Ich lerne ja gerne immer wieder etwas dazu, aber meines Erachtens kommt die erwähnte bundesgerichtliche Formel nur zur Anwendung, wenn das anwendbare kantonale Bau- bzw. Raumplanungsgesetz oder z.B. wie in BGE 128 II 168 das "Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen", die Beschwerdelegitimation bzw. Einspracheberechtigung von einer "Berührtheit in schutzwürdigen Interessen" abhängig macht. Auf Bundesebene gilt dies bspw. für die Beschwerdelegitimation im (streitigen) Verwaltungsverfahren (siehe Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). In den Kantonen ist dies für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren der Fall:
(hier kommt die BGer-Formel also zur Anwendung)

- im Thurgau (Paragraf 90 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz)
- in Graubünden (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 2 Raumplanungsgesetz)
- in St. Gallen (Art. 83 Abs. 2 Baugesetz)
- in Basel-Stadt (Paragraf 91 Abs. 1 lit. a Bau- und Planungsgesetz)


Im Kanton Zürich ist eine Einsprache im Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht möglich (Paragraf 315 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz).

Gut erklärt wird das Verfahren bzgl. Einsprachen gegen projektierte Mobilfunkantennen im Kanton Bern (wo sich das Bundesgericht "inspirieren" liess) in diesem Artikel: http://www.bve.be.ch/site/bve_ra_publik ... -ig+jn.pdf.

Nun gibt es aber auch Kantone wo tatsächlich "jedermann" zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren berechtigt ist. So etwa:

- Schaffhausen (implizit: Art. 62 Abs. 1 Baugesetz)
- Basel-Landschaft (implizit: Paragraf 127 Abs. 1 Raumplanungs- und Baugesetz)
- Solothurn (implizit: Paragraf 136 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz i.V.m. Paragraf 8 Abs. 1 in fine Kantonale Bauverordnung)
- Aargau (implizit: Paragraf 60 Abs. 2 i.V.m. Paragraf 4 Abs. 2 Baugesetz, wo die Einsprache "Einwendung" genannt wird)


Falls ich mich in einem Punkt irren sollte, wäre eine Mitteilung an mich äusserst erwünscht! :!:

Re: kleine Ergänzung

von Hans-U. Jakob » 31. Januar 2010 10:54

Gandhi(noch ohne Account) hat geschrieben:Die von Stephan erwähnte Formel entstammt BGE 128 II 168 Erwägung 2.3.

Es ist zu beachten, dass diese sich in der Regel NICHT auf das Einspracheverfahren im Baugesuchsverfahren bezieht, sondern meist erst auf gerichtliche Verfahren bzw. Rekurse oder Ähnliches.

@Yoli:
Besorg dir das kantonale Baugesetz und schau unter dem Kapitel "Baubewilligungsverfahren" nach, dort gibt es einen Artikel über "Einsprachen". Meist ist im Baubewilligungsverfahren JEDERMANN einspracheberechtigt.
Eventuell (je nach Gemeinde) hast du sogar die Möglichkeit schon auf Gemeindeebene eine Einsprache zu machen.

Es ist wichtig, jede Instanz, die sich bietet zu durchlaufen, da man sich sonst Chancen vergibt. Falls du möchtest, kann ich dir meine Sammeleinsprache von Ende letzten Jahres als Muster zukommen lassen. (Sobald mein Account aktiviert wurde, per PN)
So einfach ist die Sache nicht. Alle Gemeinden befördern Einsprachen die nicht der Bundesgerichtspraxis entsprechen, sogleich in den Papierkorb.
Diese BGR-Praxis lautet: Dort wo die stärkste Senderichung auf 1/10 des Anlagegrenzwertes abgesunken ist, einen Kreis ziehen. Alle innerhalb dieses Kreises wohnenden oder arbeitenden sind einspracheberechtigt. Dieser Kreisradius kann zwischen 300 und 1500m liegen, je nach Sendeleistungen.
Die Berechnung der Einspracheberechtigung finden Sie auf Zusatzblatt 2 der Standortdatenblätter, welche Ihnen die Gemeinde kopieren und mitgeben muss.
Eine Anleitung für Laien-Einsprachen findet sich auf www.gigaherz.ch/1503
Diese ist nicht mehr ganz taufrisch, aber immer noch wirksam. Wird demnächst aufdatiert. Bei Fragen können Sie unsere Gigaherz-NIS-Fachstelle anrufen. 031 731 04 31
Hans-U. Jakob

von Yoli » 28. Januar 2010 15:22

Gandhi dann sende mir doch das Muster bitte zu yoli69 ät gmx.ch

Danke und Gruss Yoli

kleine Ergänzung

von Gandhi(noch ohne Account) » 28. Januar 2010 09:23

Die von Stephan erwähnte Formel entstammt BGE 128 II 168 Erwägung 2.3.

Es ist zu beachten, dass diese sich in der Regel NICHT auf das Einspracheverfahren im Baugesuchsverfahren bezieht, sondern meist erst auf gerichtliche Verfahren bzw. Rekurse oder Ähnliches.

@Yoli:
Besorg dir das kantonale Baugesetz und schau unter dem Kapitel "Baubewilligungsverfahren" nach, dort gibt es einen Artikel über "Einsprachen". Meist ist im Baubewilligungsverfahren JEDERMANN einspracheberechtigt.
Eventuell (je nach Gemeinde) hast du sogar die Möglichkeit schon auf Gemeindeebene eine Einsprache zu machen.

Es ist wichtig, jede Instanz, die sich bietet zu durchlaufen, da man sich sonst Chancen vergibt. Falls du möchtest, kann ich dir meine Sammeleinsprache von Ende letzten Jahres als Muster zukommen lassen. (Sobald mein Account aktiviert wurde, per PN)

von Stephan » 27. Januar 2010 22:54

Der Radius der Einspracheberechtigung berechnet sich wie folgt:

Einspracheradius = (70/AGW) * Wurzel aus max. Sendeleistung im 90 Grad Sektor

Falls die Sektorantennen um 120 Grad versetzt sind und die abgestrahlten Leistungen gleichmässig auf die Sektorantennen verteilt sind, dann ergibt sich für Ihre Anlage der folgende Wert:

Einspracheradius = (70/5) * SQRT(2480) = 697.2 m


Sie sind somit auf jeden Fall zur Einsprache berechtigt. Nutzen Sie diese Möglichkeit unbedingt!!! Verlangen sie auf der Gemeinde das Standortdatenblatt, denn darin finden Sie alle relevanten Angaben. Die Gemeinde muss Ihnen Kopien sämtlicher Baugesuchsunterlagen aushändigen. Eine Vorlage für die Einsprache finden Sie auf der Homepage von http://www.gigaherz.ch.

Viel Erfolg und Grüsse Stephan

Einsprachberechtigung?

von Yoli » 27. Januar 2010 16:46

Bei uns will die Swisscom eine neue Natelantenne aufstellen. Die Antenne soll mit GSM 900MHz und UMTS ausgerüstet werden und mit 7440W strahlen.

Ich bin kein direkter Anstösser, wohne ca 200m von dem geplanten Standort entfernt. Bin ich zur Einsprache berechtigt?

Gruss an Alle
Yoli

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