von The Future's Black » 4. April 2005 12:45
© Neue Luzerner Zeitung; 01.04.2005; Seite 29
Zuger Zeitung Gemeinden
Walchwil
Antenne könnte gebaut werden
MW. Das Bundesgericht in Lausanne hat die Beschwerden einiger Bewohner aus Walchwil gegen den Bau einer Mobilfunkanlage der Orange Communications SA auf dem Dach des Bahnhofes abgewiesen.
Wie aus dem gestern veröffentlichten Urteil hervorgeht, hatte der Walchwiler Gemeinderat die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage am 13. Mai 2002 verweigert. Daraufhin erhob Orange Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde am 4. März 2003 gut und wies den Gemeinderat an, die Baubewilligung zu erteilen. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhoben die Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dieses lehnte das Begehren am 28. November 2003 ab.
Abgewiesen
Danach wandten sich die unterlegenen Parteien an das Bundesgericht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde. Dieses hält jetzt fest, dass dem Verwaltungsgericht nichts vorzuwerfen sei. Es habe sämtliche Aspekte geprüft. Laut Bundesgericht seien beide Beschwerden unbegründet und werden abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von 5000 Franken wird den Beschwerdeführern auferlegt. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
Urteile 1A.18/2004 und 1P.54/2004
© Neue Luzerner Zeitung; 01.04.2005; Seite 29
Zuger Zeitung Gemeinden
Walchwil
Antenne könnte gebaut werden
MW. Das Bundesgericht in Lausanne hat die Beschwerden einiger Bewohner aus Walchwil gegen den Bau einer Mobilfunkanlage der Orange Communications SA auf dem Dach des Bahnhofes abgewiesen.
Wie aus dem gestern veröffentlichten Urteil hervorgeht, hatte der Walchwiler Gemeinderat die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage am 13. Mai 2002 verweigert. Daraufhin erhob Orange Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde am 4. März 2003 gut und wies den Gemeinderat an, die Baubewilligung zu erteilen. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhoben die Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dieses lehnte das Begehren am 28. November 2003 ab.
Abgewiesen
Danach wandten sich die unterlegenen Parteien an das Bundesgericht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde. Dieses hält jetzt fest, dass dem Verwaltungsgericht nichts vorzuwerfen sei. Es habe sämtliche Aspekte geprüft. Laut Bundesgericht seien beide Beschwerden unbegründet und werden abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von 5000 Franken wird den Beschwerdeführern auferlegt. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
Urteile 1A.18/2004 und 1P.54/2004