Lehrstück in Sachen Politik und Recht: 26. BImSchV
Sehr lesenswert, dieser „Kurze Beitrag“.
„Beim Elektrosmog nichts Neues?“ überschreibt der Richter am Verwaltungsgericht a.D., BI Budzinski, seinen Beitrag in der Neuen Zeitung für Verwaltungsrecht. Der Anlass war die Novellierung der 26. BImSch-Verordnung, die u.a. die Grenzwerte für Elektrosmog festlegt.
Budzinski widerspricht der Ansicht, dass bei der routinemäßigen Überprüfung „nichts Wesentliches zu ändern“ sei, da sich die Grenzwerte bewährt hätten und es „Nichts Neues“ in der Mobilfunkforschung (seit 1997!) gebe, obwohl elektromagnetische Felder inzwischen von der WHO als „potenziell krebserregend“ eingestuft wurde und neben vielen anderen Erkenntnissen „nachweislich“ Störungen von Schlaf und Herztätigkeit auftreten und Spermienschäden oft bestätigt wurden.
Stattdessen werden von politischer Seite nur Studien angeführt, die keine schädlichen Wirkungen ergeben hätten. Er weist darauf hin, dass einige europäische Staaten bereits die Grenzwerte gesenkt hätten und sogar Vertreter der Mobilfunkbetreiber zum vernünftigen Umgang mit dem Handy raten.
Nun sei es unumgänglich geworden, eine Neubewertung der Risiken und der Grenzwerte vorzunehmen. Budzinski stellt verwundert fest, dass es keine öffentliche Aufmerksamkeit für das unversicherbare Risiko gibt und lt. BImSchG „rechtlich zwingend“ Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen wären. Es wird deutlich, dass die Grenzwerte nicht gesenkt werden sollen, trotz besseren Wissens, trotz der Bedenken gegenüber den gültigen Grenzwerten, auch von deutschen und europäischen Behörden.
Im Fazit weist Budzinski der 26. BImSchV den Rang einer „Notverordnung“ zu und forder ein Mobilfunkgesetz, das Regelungen zum „Kinder-, Nachbar- und Versicherungsschutz“ und Vorrang von Kabelübertragung enthält.
Außerdem sei eine Ausweisung von Schutzzonen für besonders empfindliche Personen geboten: „Das Abstellen auf die „durchschnittliche Empfindlichkeit“ ist generell zulässig, wenn eine Ausweisung nicht möglich ist.“
Zur Vorsorge gehöre auch die Anerkennung der Umweltschädlichkeit und des ALARA-Prinzips, Werbeverbot und Nutzungsrecht von Funkanwendungen in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln.
Quelle:
Budzinski BI: Beim Elektrosmog nichts Neues?
siehe Printausgabe ElektrosmogReport Nr. 5
Mai 2013
Bezug:
www.elektrosmogreport.de
Entnommen...
[size=150][b]Lehrstück in Sachen Politik und Recht: 26. BImSchV[/b][/size]
Sehr lesenswert, dieser „Kurze Beitrag“.
„Beim Elektrosmog nichts Neues?“ überschreibt der Richter am Verwaltungsgericht a.D., BI Budzinski, seinen Beitrag in der Neuen Zeitung für Verwaltungsrecht. Der Anlass war die Novellierung der 26. BImSch-Verordnung, die u.a. die Grenzwerte für Elektrosmog festlegt.
Budzinski widerspricht der Ansicht, dass bei der routinemäßigen Überprüfung „nichts Wesentliches zu ändern“ sei, da sich die Grenzwerte bewährt hätten und es „Nichts Neues“ in der Mobilfunkforschung (seit 1997!) gebe, obwohl elektromagnetische Felder inzwischen von der WHO als „potenziell krebserregend“ eingestuft wurde und neben vielen anderen Erkenntnissen „nachweislich“ Störungen von Schlaf und Herztätigkeit auftreten und Spermienschäden oft bestätigt wurden.
Stattdessen werden von politischer Seite nur Studien angeführt, die keine schädlichen Wirkungen ergeben hätten. Er weist darauf hin, dass einige europäische Staaten bereits die Grenzwerte gesenkt hätten und sogar Vertreter der Mobilfunkbetreiber zum vernünftigen Umgang mit dem Handy raten.
Nun sei es unumgänglich geworden, eine Neubewertung der Risiken und der Grenzwerte vorzunehmen. Budzinski stellt verwundert fest, dass es keine öffentliche Aufmerksamkeit für das unversicherbare Risiko gibt und lt. BImSchG „rechtlich zwingend“ Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen wären. Es wird deutlich, dass die Grenzwerte nicht gesenkt werden sollen, trotz besseren Wissens, trotz der Bedenken gegenüber den gültigen Grenzwerten, auch von deutschen und europäischen Behörden.
Im Fazit weist Budzinski der 26. BImSchV den Rang einer „Notverordnung“ zu und forder ein Mobilfunkgesetz, das Regelungen zum „Kinder-, Nachbar- und Versicherungsschutz“ und Vorrang von Kabelübertragung enthält.
Außerdem sei eine Ausweisung von Schutzzonen für besonders empfindliche Personen geboten: „Das Abstellen auf die „durchschnittliche Empfindlichkeit“ ist generell zulässig, wenn eine Ausweisung nicht möglich ist.“
Zur Vorsorge gehöre auch die Anerkennung der Umweltschädlichkeit und des ALARA-Prinzips, Werbeverbot und Nutzungsrecht von Funkanwendungen in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln.
Quelle:
Budzinski BI: Beim Elektrosmog nichts Neues?
siehe Printausgabe ElektrosmogReport Nr. 5
Mai 2013
Bezug: www.elektrosmogreport.de
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