Empathie steht als Fremdwort für die Bereitschaft und Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen.
„Sich einfühlen“ heisst, sich in die Situation eines anderen Menschen versetzen.
Damit haben offenkundig einige Forumsteilnehmer ihre liebe Mühe. Ob es an der Bereitschaft oder an der Fähigkeit fehlt, ist schwierig zu beurteilen.
* * * * * * *
Zur Veranschaulichung drei Beispiele rund um das Thema WLAN und Nachbarschaft:
1. Ein Nachbar hat nach der Bitte um ein sachliches Gespräch und Mithilfe zur Verbesserung der Situation ziemlich schnell auf seine Rechtsschutzversicherung verwiesen. Diese – eine der grössten in der Schweiz – hielt sich kurz und beschied Folgendes:
Sehr geehrte…
Wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 23. Juli 2014 mitgeteilt haben, verletzt unsere Versicherungsnehmerin durch das Benutzen des WLans und der Funktelefone weder nachbarschaftsrechtliche Normen noch die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich WLan/RLan. Es besteht unseres Erachtens kein Handlungsbedarf seitens unserer Versicherungsnehmerin.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüssen
RA xy
§ § § § § § §
2. Nicht viel einfühlsamer fiel die Antwort der Beobachter-Rechtsberatung aus.
Die (zeichenlimitierte) Online-Anfrage lautete wie folgt:
Guten Tag
WLAN vom Nachbarn im Haus. Bitte um Rücksicht und Suche nach einer guten Lösung haben nicht gefruchtet. Er meint, das Gerät sei zugelassen, gem. R.schutzvers. müsse er nichts ändern.
Der GF des regionalen Anbieters hat bestätigt, dass es mehrere einfache Möglichkeiten gibt, Ich habe z.B. angeboten, ihm eine FritzBox mit Reichweitenbegrenzung zu zahlen.
M.M. nach kann der Nachbar gestützt auf den Grundsatz der schonenden R.ausübung zur Rücksichtnahme verpflichtet werden?
Danke
Die Antwort:
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Das ist meines Erachtens aussichtslos. Es ist heute üblich, dass man von mehreren nachbarlichen WLAN-Netzwerken umzingelt ist, und eine objektive gesundheitliche Gefährdung ist bisher nicht nachgewiesen. Genau diesen Beweis müssten Sie aber im Rahmen einer nachbarrechtlichen Klage wegen übermässigen Immissionen erbringen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen an unserer Hotline … selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen alles Gute.
Freundliche Grüsse
BEOBACHTER-BERATUNGSZENTRUM
§ § § § § § §
Mit ausführlicherer Argumentation wurde um eine Nachüberprüfung der Einschätzung gebeten.
Die Antwort:
Sehr geehrte…
An meiner aktuellen juristischen Einschätzung hat sich nichts geändert. Insbesondere sehe ich nur einen sehr entfernten Zusammenhang zum Lichtemissions-Entscheid. Denn Licht sieht jeder - Strahlung sieht niemand und sie wird auch nur von sehr wenigen Personen direkt wahrgenommen, wenn überhaupt. Deshalb müsste wohl mittels Gutachten nachgewiesen werden, dass sie schädlich ist. Das ist bisher auch mit Bezug auf Natel-Antennen (noch) nicht gelungen, obschon es in diesem Zusammenhang schon einige Versuche gab.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Mit folgenden Argumenten wurde noch einmal nachgehakt:
1. Eine Umweltbelastung ist eine Belastung, ob sichtbar oder nicht. Entscheidend ist doch eher, ob diese messbar ist oder nicht. Die Messbarkeit der EMF-Belastung dürfte immerhin unbestritten sein.
2. Beim Möhlin-Entscheid wird in E. 4.4. ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Beleuchtung im konkreten Fall keine schädlichen oder lästigen Immissionen für die Beschwerdegegner verursachen. …. Das Bundesgericht wendet trotzdem (!) das Vorsorgeprinzip an zur Vermeidung unnötiger Belastungen. Das muss zweifellos auch für unnötige und einfach vermeidbare WLAN-Strahlung aus der Nachbarschaft gelten. Hinweise auf potentielle Schädlichkeit genügen - und die gibt es sowohl für Licht als auch für EMF -, ein Gutachten für die Schädlichkeit wird vom Bundesgericht nicht verlangt.
3. Der Vergleich mit Mobilfunk-Antennen ist hier kaum statthaft. Die Mobilfunk-Anbieter haben einen gesetzlichen Versorgungsauftrag. Unser Nachbar hat bezüglich WLAN keinen solchen Auftrag, mit Sicherheit nicht für eine angrenzende Liegenschaft, wenn die Belastung dort unerwünscht ist. Das ist doch ein ganz wesentlicher Unterschied, jedenfalls in meinen Augen.
Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob die Auffassung "Aussichtslosigkeit" lediglich die persönliche Meinung des antwortenden Rechtsanwalts oder die Mehrheitsauffassung im Rechtsberatungs-Team des Beobachters sei und welche Ansicht der Leiter oder die Leiterin des Rechtsberatungs-Teams vertrete.
Die Antwort darauf
Sehr geehrte…
Als Leiter des Teams Wohnen/Staat habe ich meine Mitarbeiter wunschgemäss nach ihrer Meinung befragt. Sie haben sich einstimmig meiner Ansicht angeschlossen.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Was ist der Beobachter?
Die Selbsteinschätzung steht hier:
http://www.beobachter.ch/metanavigation ... ueber-uns/
§ § § § § § §
Wer das Heft regelmässig liest, mag sich fragen, ob der ansonsten zuverlässig funktionierende moralische Kompass der Konsumenten- und Benachteiligten-Institution „DER SCHWEIZERISCHE BEOBACHTER“ möglicherweise auf EMF (über-)empfindlich reagiert…
Dass in die aktuelle Ausgabe vom 19. September 2014 volle vierundzwanzig Seiten Werbung für Sunrise in die Blattmitte fest eingeheftet sind, sei hier kommentarlos einfach als Tatsache angeführt.
% % % % % % %
Dass es durchaus auch anders gehen könnte, zeigt das wohltuend erfreulichere letzte Beispiel:
Guten Tag …
Vielen herzlichen Dank für diese Informationen. Es ist in der heutigen Zeit, wo stellenweise in jedem 6 Familien Haus irgendwie 7-9 W-Lan Geräte installiert sind, sicherlich nicht einfach. Gerade für Personen mit solchen „Problemen“ habe ich in diesem Bereich vollstes Verständnis!
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen als erstes Ihre Fragen im Zusammenhang mit der neuen Infrastruktur beantworten und danach auf Lösungsvorschläge eingehen.
1.Dauerstrahlung DECT
In unserer neuen IT-Infrastruktur wird komplett auf VoIP gesetzt. Dies hat zur Folge das der DECT Standard nicht zum Einsatz gebracht werden kann.
2. W-Lan Router mit Ausschaltknopf
Wie Sie richtig beschrieben haben, ist es im Customerbereich heutzutage ein Standard, dass diese Geräte einen EIN/AUS Schalter besitzen. Im Businessbereich werden jedoch keine W-Lan Router eingesetzt, sondern Access Points. Diese Geräte sind nicht Intelligent und besitzen keine Funktionen ausser das W-Lan. Diese Geräte kann man somit auch nicht abstellen, ausser man zieht den Stromstecker was etwas schwierig werden könnte.
3. Internet über PowerLine
Diese Technik kommt im Customerbereich immer mehr vor, wird im Businessbereich jedoch nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternative gibt (Bauliche Beschränkung Historisch geschützt). Somit werden wir diese Technik nach Möglichkeit nicht einsetzen.
…
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen und Lösungsvorschlag weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne kontaktieren.
Freundliche Grüsse
…
Empathie steht als Fremdwort für die Bereitschaft und Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen.
„Sich einfühlen“ heisst, sich in die Situation eines anderen Menschen versetzen.
Damit haben offenkundig einige Forumsteilnehmer ihre liebe Mühe. Ob es an der Bereitschaft oder an der Fähigkeit fehlt, ist schwierig zu beurteilen.
* * * * * * *
Zur Veranschaulichung drei Beispiele rund um das Thema WLAN und Nachbarschaft:
1. Ein Nachbar hat nach der Bitte um ein sachliches Gespräch und Mithilfe zur Verbesserung der Situation ziemlich schnell auf seine Rechtsschutzversicherung verwiesen. Diese – eine der grössten in der Schweiz – hielt sich kurz und beschied Folgendes:
Sehr geehrte…
Wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 23. Juli 2014 mitgeteilt haben, verletzt unsere Versicherungsnehmerin durch das Benutzen des WLans und der Funktelefone weder nachbarschaftsrechtliche Normen noch die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich WLan/RLan. Es besteht unseres Erachtens kein Handlungsbedarf seitens unserer Versicherungsnehmerin.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüssen
RA xy
§ § § § § § §
2. Nicht viel einfühlsamer fiel die Antwort der Beobachter-Rechtsberatung aus.
Die (zeichenlimitierte) Online-Anfrage lautete wie folgt:
Guten Tag
WLAN vom Nachbarn im Haus. Bitte um Rücksicht und Suche nach einer guten Lösung haben nicht gefruchtet. Er meint, das Gerät sei zugelassen, gem. R.schutzvers. müsse er nichts ändern.
Der GF des regionalen Anbieters hat bestätigt, dass es mehrere einfache Möglichkeiten gibt, Ich habe z.B. angeboten, ihm eine FritzBox mit Reichweitenbegrenzung zu zahlen.
M.M. nach kann der Nachbar gestützt auf den Grundsatz der schonenden R.ausübung zur Rücksichtnahme verpflichtet werden?
Danke
Die Antwort:
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Das ist meines Erachtens aussichtslos. Es ist heute üblich, dass man von mehreren nachbarlichen WLAN-Netzwerken umzingelt ist, und eine objektive gesundheitliche Gefährdung ist bisher nicht nachgewiesen. Genau diesen Beweis müssten Sie aber im Rahmen einer nachbarrechtlichen Klage wegen übermässigen Immissionen erbringen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen an unserer Hotline … selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen alles Gute.
Freundliche Grüsse
BEOBACHTER-BERATUNGSZENTRUM
§ § § § § § §
Mit ausführlicherer Argumentation wurde um eine Nachüberprüfung der Einschätzung gebeten.
Die Antwort:
Sehr geehrte…
An meiner aktuellen juristischen Einschätzung hat sich nichts geändert. Insbesondere sehe ich nur einen sehr entfernten Zusammenhang zum Lichtemissions-Entscheid. Denn Licht sieht jeder - Strahlung sieht niemand und sie wird auch nur von sehr wenigen Personen direkt wahrgenommen, wenn überhaupt. Deshalb müsste wohl mittels Gutachten nachgewiesen werden, dass sie schädlich ist. Das ist bisher auch mit Bezug auf Natel-Antennen (noch) nicht gelungen, obschon es in diesem Zusammenhang schon einige Versuche gab.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Mit folgenden Argumenten wurde noch einmal nachgehakt:
1. Eine Umweltbelastung ist eine Belastung, ob sichtbar oder nicht. Entscheidend ist doch eher, ob diese messbar ist oder nicht. Die Messbarkeit der EMF-Belastung dürfte immerhin unbestritten sein.
2. Beim Möhlin-Entscheid wird in E. 4.4. ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Beleuchtung im konkreten Fall keine schädlichen oder lästigen Immissionen für die Beschwerdegegner verursachen. …. Das Bundesgericht wendet trotzdem (!) das Vorsorgeprinzip an zur Vermeidung unnötiger Belastungen. Das muss zweifellos auch für unnötige und einfach vermeidbare WLAN-Strahlung aus der Nachbarschaft gelten. Hinweise auf potentielle Schädlichkeit genügen - und die gibt es sowohl für Licht als auch für EMF -, ein Gutachten für die Schädlichkeit wird vom Bundesgericht nicht verlangt.
3. Der Vergleich mit Mobilfunk-Antennen ist hier kaum statthaft. Die Mobilfunk-Anbieter haben einen gesetzlichen Versorgungsauftrag. Unser Nachbar hat bezüglich WLAN keinen solchen Auftrag, mit Sicherheit nicht für eine angrenzende Liegenschaft, wenn die Belastung dort unerwünscht ist. Das ist doch ein ganz wesentlicher Unterschied, jedenfalls in meinen Augen.
Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob die Auffassung "Aussichtslosigkeit" lediglich die persönliche Meinung des antwortenden Rechtsanwalts oder die Mehrheitsauffassung im Rechtsberatungs-Team des Beobachters sei und welche Ansicht der Leiter oder die Leiterin des Rechtsberatungs-Teams vertrete.
Die Antwort darauf
Sehr geehrte…
Als Leiter des Teams Wohnen/Staat habe ich meine Mitarbeiter wunschgemäss nach ihrer Meinung befragt. Sie haben sich einstimmig meiner Ansicht angeschlossen.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Was ist der Beobachter?
Die Selbsteinschätzung steht hier:
http://www.beobachter.ch/metanavigation-backup/ueber-uns/
§ § § § § § §
Wer das Heft regelmässig liest, mag sich fragen, ob der ansonsten zuverlässig funktionierende moralische Kompass der Konsumenten- und Benachteiligten-Institution „DER SCHWEIZERISCHE BEOBACHTER“ möglicherweise auf EMF (über-)empfindlich reagiert…
Dass in die aktuelle Ausgabe vom 19. September 2014 volle vierundzwanzig Seiten Werbung für Sunrise in die Blattmitte fest eingeheftet sind, sei hier kommentarlos einfach als Tatsache angeführt.
% % % % % % %
Dass es durchaus auch anders gehen könnte, zeigt das wohltuend erfreulichere letzte Beispiel:
Guten Tag …
Vielen herzlichen Dank für diese Informationen. Es ist in der heutigen Zeit, wo stellenweise in jedem 6 Familien Haus irgendwie 7-9 W-Lan Geräte installiert sind, sicherlich nicht einfach. Gerade für Personen mit solchen „Problemen“ habe ich in diesem Bereich vollstes Verständnis!
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen als erstes Ihre Fragen im Zusammenhang mit der neuen Infrastruktur beantworten und danach auf Lösungsvorschläge eingehen.
1.Dauerstrahlung DECT
In unserer neuen IT-Infrastruktur wird komplett auf VoIP gesetzt. Dies hat zur Folge das der DECT Standard nicht zum Einsatz gebracht werden kann.
2. W-Lan Router mit Ausschaltknopf
Wie Sie richtig beschrieben haben, ist es im Customerbereich heutzutage ein Standard, dass diese Geräte einen EIN/AUS Schalter besitzen. Im Businessbereich werden jedoch keine W-Lan Router eingesetzt, sondern Access Points. Diese Geräte sind nicht Intelligent und besitzen keine Funktionen ausser das W-Lan. Diese Geräte kann man somit auch nicht abstellen, ausser man zieht den Stromstecker was etwas schwierig werden könnte.
3. Internet über PowerLine
Diese Technik kommt im Customerbereich immer mehr vor, wird im Businessbereich jedoch nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternative gibt (Bauliche Beschränkung Historisch geschützt). Somit werden wir diese Technik nach Möglichkeit nicht einsetzen.
…
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen und Lösungsvorschlag weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne kontaktieren.
Freundliche Grüsse
…