von A.Masson » 11. Dezember 2005 21:40
Ein Geldschein ist wertvoll, wenn und solange alle daran glauben, dass er wertvoll ist.
Ein BG-Urteil muss eigehalten werden, wenn und solange alle daran glauben, dass es eingehalten werden muss.
Gegenwärtig ist die fernsteuerbare Leistung und der Tilt plötzlich aktuell - sie sind zum Thema geworden.
Es gibt ältere BG-Urteile, die völlig in Vergessenheit geraten sind; nie hat die jemand beim Wort genommen. So gab es etwa am 24.9.2002 ein Urteil, wo das BG ein externes Gutachten angefordert hat, wie stark denn im schlimmsten Fall eine nominelle Leistung von 300 W auch sein könnte, wenn alle Fehler, Zufälligkeiten, Unsicherheiten etc. alle in dieselbe Richtung gehen. Resultat: schlimmstenfalls könnten es auch 450 W sein!
Alle Anlagen, die gerechnete OMEN-Werte haben von 4.96 V/m (statt 5 V/m) oder 5.98 V/m (statt den erlaubten 6 V/m), wären im Lichte dieses BG-Urteils nie und nimmer gestattet. Im konreten Fall des erwähnten Urteils war die gerechnete Feldstärke sehr viel tiefer der AGW, weshalb auch diese enorme Unsicherheit der möglichen Leistung dort keine Rolle spielte.
Vielleicht kann die eine oder andere Kantons-Behörde dort mal nachlesen gehen ? ich habe das schon oft zum besten gegeben, aber genützt hat das noch nie etwas. Aber vielleicht lässt sich auch hier eine neue "Mode" eröffnen ?
Als Nicht-Jurist bin ich relativ ratlos, wann ganz klare Sachverhalte gelten, wann und weshalb nicht. Im Kanton Zug hat es sogar geheissen, die vom BG festgeschriebene Pflicht zur Veröffentlichung der Abnahmemessung sei nur für den konkreten Fall des Urteils gültig, aber schon in der Nachbargemeinde hätte das natürlich keine Geltung mehr!!!! Das sind Juristen vom Kanton, die solches erzählen.
Recht ist, was mir gerade recht ist.
Guet Nacht am sächsi. A.Masson
Ein Geldschein ist wertvoll, wenn und solange alle daran glauben, dass er wertvoll ist.
Ein BG-Urteil muss eigehalten werden, wenn und solange alle daran glauben, dass es eingehalten werden muss.
Gegenwärtig ist die fernsteuerbare Leistung und der Tilt plötzlich aktuell - sie sind zum Thema geworden.
Es gibt ältere BG-Urteile, die völlig in Vergessenheit geraten sind; nie hat die jemand beim Wort genommen. So gab es etwa am 24.9.2002 ein Urteil, wo das BG ein externes Gutachten angefordert hat, wie stark denn im schlimmsten Fall eine nominelle Leistung von 300 W auch sein könnte, wenn alle Fehler, Zufälligkeiten, Unsicherheiten etc. alle in dieselbe Richtung gehen. Resultat: schlimmstenfalls könnten es auch 450 W sein!
Alle Anlagen, die gerechnete OMEN-Werte haben von 4.96 V/m (statt 5 V/m) oder 5.98 V/m (statt den erlaubten 6 V/m), wären im Lichte dieses BG-Urteils nie und nimmer gestattet. Im konreten Fall des erwähnten Urteils war die gerechnete Feldstärke sehr viel tiefer der AGW, weshalb auch diese enorme Unsicherheit der möglichen Leistung dort keine Rolle spielte.
Vielleicht kann die eine oder andere Kantons-Behörde dort mal nachlesen gehen ? ich habe das schon oft zum besten gegeben, aber genützt hat das noch nie etwas. Aber vielleicht lässt sich auch hier eine neue "Mode" eröffnen ?
Als Nicht-Jurist bin ich relativ ratlos, wann ganz klare Sachverhalte gelten, wann und weshalb nicht. Im Kanton Zug hat es sogar geheissen, die vom BG festgeschriebene Pflicht zur Veröffentlichung der Abnahmemessung sei nur für den konkreten Fall des Urteils gültig, aber schon in der Nachbargemeinde hätte das natürlich keine Geltung mehr!!!! Das sind Juristen vom Kanton, die solches erzählen.
Recht ist, was mir gerade recht ist.
Guet Nacht am sächsi. A.Masson