von antihandy » 28. Dezember 2005 09:44
Sehr geehrte Damen und Herren
Man konnte lesen, dass Ende Jahr (heute haben wir den 28.12.2005) die Mobilfunkbetreiber, das BAKOM, das BUWAL und der Cercl'Air definitiv wissen, wie das Bundesgerichtsurteil 1A.160/2004 vom 10.3.05
umzusetzen ist. Das ist doch ein schlechter Witz, oder? WIE will man denn das machen? Das geht ja faktisch nicht!
Im Bundesgerichtsurteil 1A.160/2004 vom 10.3.05 heisst es:
"Die Sendeleistung der Mobilfunkstationen kann vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden, allerdings nur bis zur Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2 S. 380). Ist die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so besteht keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte im Betrieb tatsächlich eingehalten werden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird."
VIEL WICHTIGER ist das Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 18.08.2005, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufnimmt, hier ein paar Auszüge (interessierte hier im Forum nicht viele...):
- Nach dem Gesagten bedarf es vielmehr zusätzlicher Schutzvorkehren, damit die Einhaltung der bewilligten Senderichtungen tatsächlich sichergestellt ist. Es existieren in dieser Hinsicht verschiedene Möglichkeiten. Die Intensivierung der Kontrolle ist eine davon; in Frage kommen aber auch technische Vorkehren, die die Einhaltung der bewilligten Strahlungswinkel gewährleisten (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002).
-Angesichts der Tragweite scheint es vielmehr angezeigt, die strittige Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei über eine blosse Absichtserklärung hinaus mit den möglichen Schutzvorkehren zu befassen haben. Anstelle der von ihr ins Auge gefassten Kontrolle wird sie auch die Möglichkeit technischer Vorkehren zu prüfen und ihren Entscheid über die zu treffende Massnahme nach Abwägung des Für und Wider, auf der Grundlage vertiefter Abklärungen, zu fällen haben.
Welche technischen Vorkehren gibt es denn überhaupt, das geht doch gar nicht!
Mit besten Grüssen
antihandy
Sehr geehrte Damen und Herren
Man konnte lesen, dass Ende Jahr (heute haben wir den 28.12.2005) die Mobilfunkbetreiber, das BAKOM, das BUWAL und der Cercl'Air definitiv wissen, wie das Bundesgerichtsurteil 1A.160/2004 vom 10.3.05
umzusetzen ist. Das ist doch ein schlechter Witz, oder? WIE will man denn das machen? Das geht ja faktisch nicht!
Im Bundesgerichtsurteil 1A.160/2004 vom 10.3.05 heisst es:
"Die Sendeleistung der Mobilfunkstationen kann vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden, allerdings nur bis zur Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2 S. 380). Ist die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so besteht keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte im Betrieb tatsächlich eingehalten werden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird."
VIEL WICHTIGER ist das Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 18.08.2005, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufnimmt, hier ein paar Auszüge (interessierte hier im Forum nicht viele...):
- Nach dem Gesagten bedarf es vielmehr zusätzlicher Schutzvorkehren, damit die Einhaltung der bewilligten Senderichtungen tatsächlich sichergestellt ist. Es existieren in dieser Hinsicht verschiedene Möglichkeiten. Die Intensivierung der Kontrolle ist eine davon; in Frage kommen aber auch technische Vorkehren, die die Einhaltung der bewilligten Strahlungswinkel gewährleisten (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002).
-Angesichts der Tragweite scheint es vielmehr angezeigt, die strittige Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei über eine blosse Absichtserklärung hinaus mit den möglichen Schutzvorkehren zu befassen haben. Anstelle der von ihr ins Auge gefassten Kontrolle wird sie auch die Möglichkeit technischer Vorkehren zu prüfen und ihren Entscheid über die zu treffende Massnahme nach Abwägung des Für und Wider, auf der Grundlage vertiefter Abklärungen, zu fällen haben.
Welche technischen Vorkehren gibt es denn überhaupt, das geht doch gar nicht!
Mit besten Grüssen
antihandy