von Hans-U. Jakob » 7. Juli 2002 02:07
Sehr geehrte Frau Kern,
Für das Starkstrominspektorat gilt die NISV genau gleich wie für alle
andern Bürger auch.
Zusätzlich ist der Landeigentümer auf dessen Boden der Starkstrommast
mit künftigem Sender steht, für alle Strahlenschäden haftbar und nicht
etwa das Elektrizitätswerk und noch viel weniger der Mobilfunkbetreiber.
Siehe Art.684 und 679 ZGB.
Dieser Landeigentümer hat seinerzeit ein Durchleitungsrecht für den
Stromtransport über Kupferseile gegeben und nicht für ein
Durchleitungsrecht von Mikrowellen.
Das ist im Grundbuch so eingetragen und kann öffentlich eingesehen
werden.
Der Grundeigentümer kann jederzeit die Nutzungsänderung für den
Starkstrommast verbieten. Wahrscheinlich weiss er noch gar nichts von
seinem Glück, dass er den durch die Nähe eines Mobilfunksenders
entstande Minderwerte von Liegenschaften berappen darf.
Stellen sie eine Liste der Forderungen (möglichst einige Millionen)
zusammen und schicken Sie diese noch während dem Einspracheverfahren an
den Grundeigentümer, damit dieser aus dem nun unzumutbar gewordenen
Vertrag aussteigt.
Das Starkstrominspektorat ist nicht etwa neutral, sondern vertritt
pickelhart die Interessen der Mobilfunkbetreiber.
Teilen sie dem Starkstrominspektorat per Einschreiben mit, dass Sie mit
allen 80 Einsprechern erscheinen werden und dass, wenn jemand
weggewiesen würde, alle die Verhandlungen gleichzeitig verlassen werden.
Das müssen Sie dann aber auch durchziehen, auch wenn ihnen
Starkstrominspektorat und Mobilfunkbetreiber mit x-Gesetesartikeln klar
machen wollen, dass das so nicht gehe. Es geht nämlich!
Die Verhandlungen gelten dann als durchgeführt, aber erfolglos
abgebrochen, und Sie können die nächste Instanz anrufen.
Bleiben Sie hart, Sie haben es hier mit skrupellosen Verbrechern zu tun.
Beste Grüsse, Hans-U.Jakob
Sehr geehrte Frau Kern,
Für das Starkstrominspektorat gilt die NISV genau gleich wie für alle
andern Bürger auch.
Zusätzlich ist der Landeigentümer auf dessen Boden der Starkstrommast
mit künftigem Sender steht, für alle Strahlenschäden haftbar und nicht
etwa das Elektrizitätswerk und noch viel weniger der Mobilfunkbetreiber.
Siehe Art.684 und 679 ZGB.
Dieser Landeigentümer hat seinerzeit ein Durchleitungsrecht für den
Stromtransport über Kupferseile gegeben und nicht für ein
Durchleitungsrecht von Mikrowellen.
Das ist im Grundbuch so eingetragen und kann öffentlich eingesehen
werden.
Der Grundeigentümer kann jederzeit die Nutzungsänderung für den
Starkstrommast verbieten. Wahrscheinlich weiss er noch gar nichts von
seinem Glück, dass er den durch die Nähe eines Mobilfunksenders
entstande Minderwerte von Liegenschaften berappen darf.
Stellen sie eine Liste der Forderungen (möglichst einige Millionen)
zusammen und schicken Sie diese noch während dem Einspracheverfahren an
den Grundeigentümer, damit dieser aus dem nun unzumutbar gewordenen
Vertrag aussteigt.
Das Starkstrominspektorat ist nicht etwa neutral, sondern vertritt
pickelhart die Interessen der Mobilfunkbetreiber.
Teilen sie dem Starkstrominspektorat per Einschreiben mit, dass Sie mit
allen 80 Einsprechern erscheinen werden und dass, wenn jemand
weggewiesen würde, alle die Verhandlungen gleichzeitig verlassen werden.
Das müssen Sie dann aber auch durchziehen, auch wenn ihnen
Starkstrominspektorat und Mobilfunkbetreiber mit x-Gesetesartikeln klar
machen wollen, dass das so nicht gehe. Es geht nämlich!
Die Verhandlungen gelten dann als durchgeführt, aber erfolglos
abgebrochen, und Sie können die nächste Instanz anrufen.
Bleiben Sie hart, Sie haben es hier mit skrupellosen Verbrechern zu tun.
Beste Grüsse, Hans-U.Jakob