von Hans-U.Jakob » 12. September 2002 18:26
Liebe Forumteilnehmer,
Die Sache ist tatsächlich verwirrend. Aber nur auf den ersten Blick.
Einsprache- und Beschwerdeberechtigung einerseits und Anlage-Grenzwerte andererseits sind 2 völlig verschiedene Paar Schuhe.
Die Anlage-Grenzwerte von 4 bis 6V/m gelten an Orten mit empfindlicher Nutzung, lediglich in Schul-, Kranken- und Wohnzimmern. Da, wo Anlage-Grenzwerte überschritten sind, darf keine Antenne gebaut oder weiterbetrieben werden.
Neu hat das BUWAL in die Vollzugsbestimmungen vom Juni 02 jetzt auch Arbeitsplätze, die während mindestens 2.5 Tagen pro Woche, während 8 Stunden besetzt sind, dazugenommen. Eigentlich logisch, oder? Und jetzt kommt noch das Verwaltungsgericht Basel-Stadt und erklärt zusätzlich Balkone und Dachterassen ebenfalls zu Orten empfindlicher Nutzung. Das ist nebst Genf der 2.Kanton, der dies in eigener Regie tut. Die Mobilfunker laufen natürlich Sturm gegen diese Urteile und ziehen ans Bundesgericht weiter.
Um zu einer Einsprache berechtigt zu sein, braucht es dagegen gemäss Bundesgericht nur 0.4 bis 0.6V/m. Je nach Frequenzlage (900MHz-1800MHz oder gemischt) Wobei die Senderichtungen überhaupt keine Rolle spielen. Es wird einfach der äusserste Radius eines Kreises gezogen, an welchem diese Werte erreicht sein könnten.
Mit diesen Werten sind Sie laut Bundesgericht mehr betroffen als die übrige Schweizer Bevölkerung und können deshalb eine Einsprache starten und was sehr wichtig ist, beim Grundeigentümer auf dessen Boden die Antenne steht, Entschädigungsforderungen stellen.
Baueinsprachen werden dann, falls der Anlagegrenzwert (4-6V/m) eingehalten ist, abgeschmettert, weil baurechtlich gesehen, die Sache angeblich in Ordnung ist.
Zivilrechtlich können Sie aber mit Entschäddgungsforderungen weiterfahren, wenn sie in diesem Kreis von Mehrbetroffenen wohnen. Beweispflichtig ist allerdings dann der Geschädigte und nicht etwa der Schädiger.
Alles klar?
Wenn nicht, rufen Sie einfach an oder besuchen meinen Vortrag in Zunzgen BL vom 4.Oktober.
Beste Grüsse, Hans-U.Jakob
Liebe Forumteilnehmer,
Die Sache ist tatsächlich verwirrend. Aber nur auf den ersten Blick.
Einsprache- und Beschwerdeberechtigung einerseits und Anlage-Grenzwerte andererseits sind 2 völlig verschiedene Paar Schuhe.
Die Anlage-Grenzwerte von 4 bis 6V/m gelten an Orten mit empfindlicher Nutzung, lediglich in Schul-, Kranken- und Wohnzimmern. Da, wo Anlage-Grenzwerte überschritten sind, darf keine Antenne gebaut oder weiterbetrieben werden.
Neu hat das BUWAL in die Vollzugsbestimmungen vom Juni 02 jetzt auch Arbeitsplätze, die während mindestens 2.5 Tagen pro Woche, während 8 Stunden besetzt sind, dazugenommen. Eigentlich logisch, oder? Und jetzt kommt noch das Verwaltungsgericht Basel-Stadt und erklärt zusätzlich Balkone und Dachterassen ebenfalls zu Orten empfindlicher Nutzung. Das ist nebst Genf der 2.Kanton, der dies in eigener Regie tut. Die Mobilfunker laufen natürlich Sturm gegen diese Urteile und ziehen ans Bundesgericht weiter.
Um zu einer Einsprache berechtigt zu sein, braucht es dagegen gemäss Bundesgericht nur 0.4 bis 0.6V/m. Je nach Frequenzlage (900MHz-1800MHz oder gemischt) Wobei die Senderichtungen überhaupt keine Rolle spielen. Es wird einfach der äusserste Radius eines Kreises gezogen, an welchem diese Werte erreicht sein könnten.
Mit diesen Werten sind Sie laut Bundesgericht mehr betroffen als die übrige Schweizer Bevölkerung und können deshalb eine Einsprache starten und was sehr wichtig ist, beim Grundeigentümer auf dessen Boden die Antenne steht, Entschädigungsforderungen stellen.
Baueinsprachen werden dann, falls der Anlagegrenzwert (4-6V/m) eingehalten ist, abgeschmettert, weil baurechtlich gesehen, die Sache angeblich in Ordnung ist.
Zivilrechtlich können Sie aber mit Entschäddgungsforderungen weiterfahren, wenn sie in diesem Kreis von Mehrbetroffenen wohnen. Beweispflichtig ist allerdings dann der Geschädigte und nicht etwa der Schädiger.
Alles klar?
Wenn nicht, rufen Sie einfach an oder besuchen meinen Vortrag in Zunzgen BL vom 4.Oktober.
Beste Grüsse, Hans-U.Jakob