Individueller Nachweis einer konkreten Gesundheitsschädigung

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Individueller Nachweis einer konkreten Gesundheitsschädigung

von Elisabeth Buchs » 21. März 2006 19:05

HLV INFO 37/AT

20-03-2006

Betr. HLV INFO 36/AT v. 19-03-06

Thema: ”Funkmasten stets rechtens” - FNP 18-03-06

Zur vorgenannten brisanten Angelegenheit schreibt Rechtsanwalt Frank
Sommer, München:

Sehr geehrter Herr Tittmann,

die Aussage "Funkmasten sind stets rechtens" ist - so - nicht richtig.
Die Frage ist für mich, ob diese Aussage sich aus dem Urteil überhaupt
ableiten lässt oder - was ich vermute - Ergebnis (un)geschickter
journalistischer Interpretation ist.

Ohne die Gründe der Entscheidung des OLG zu kennen, darf ich auf die
m.E. entscheidende Passage in dem Zeitungsbericht verweisen: Die in den
Grenzwerten zum Ausdruck kommende Wertung könne nach Ansicht des OLG
"ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte" nicht in Frage gestellt werden.

Das würde der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) entsprechen,
wonach der Einhaltung von Grenz- und Richtwerten lediglich eine
"Indizwirkung" für die Unwesentlichkeit der von Immissionen ausgehenden
Beeinträchtigungen zukommt (Urteile vom 13.02.2004 - Az. V ZR 217/03 und
V ZR 218/03). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Richter zu
beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem
Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls (=
"konkrete gegenteilige Anhaltspunkte") gebieten. Darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde
Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine
wesentliche Beeinträchtigung geltend macht.

Wie diese Erschütterung der Indizwirkung der Grenzwerte im Einzelfall zu
bewerkstelligen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Demnächst wird
sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage zu beschäftigen
haben. Der BGH hat in den genannten Entscheidungen vom 13.02.2004 zwei
Wege erkennen lassen:

- Darlegung und Beweis wissenschaftlich begründeter Zweifel an der
Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte oder -
Darlegung und Beweis der Erhebung eines fundierten Verdachtes einer
Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser
Werte.

Das bedeutet meines Erachtens, dass ein betroffener Kläger - entweder
abstrakt die der 26. BImSchV zugrundeliegende wissenschaftliche
Erkenntnislage widerlegen - oder individuell den Nachweis einer
konkreten Gesundheitsschädigung durch die Immissionen der
Mobilfunkanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte erbringen muss.

Die erste Alternative wird nach meiner Einschätzung derzeit (noch) nicht
gelingen, da ein einzelner Kläger schon nicht den Umfang der Arbeit der
nationalen und internationalen Strahlenschutzkommissionen der letzten
Jahrzehnte wird leisten können. Zudem müssen die Ergebnisse der
kritischen Studien erst die Hürden nehmen, die die
Strahlenschutzkommissionen für deren Berücksichtigung aufgestellt haben:
der "wissenschaftliche Nachweis". Der "wissenschaftliche Nachweis" eines
Zusammenhanges zwischen einer Gesundheitsbeeinträchtigung und
elektromagnetischen Feldern liegt danach nämlich (erst) dann vor, wenn
wissenschaftliche Studien unabhängiger Forschungsgruppen diesen
Zusammenhang reproduzierbar zeigen und das wissenschaftliche Gesamtbild
das Vorliegen eines kausalen Zusammenhanges stützt. Nur derart gestützte
Erkenntnisse fließen in die Grenzwertfindung ein. Soweit sind die mir
bekannten Studien noch nicht (und es wird auch alles dafür getan, dass
es dabei bleibt).

Chancen sehe ich bei der zweiten Alternative. Denn es dürfte schwierig,
aber nicht unmöglich sein, den Zusammenhang zwischen konkreten
Gesundheitsbeeinträchtigungen des jeweiligen Klägers und den Immissionen
einer Mobilfunkanlage nachzuweisen. In diesem Fall würde also (nur) auf
den Einzelfall bezogen der Nachweis der Unbeachtlichkeit der Grenzwerte
geführt. Dafür müsste der prozessuale Individual-Beweis genügen und
nicht erst der abstrakte "wissenschaftliche Nachweis" im oben
definierten Sinn.

Wenn die Kläger vor dem OLG Frankfurt nicht den Beweis der
Ursächlichkeit konkreter Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die
Immissionen der Mobilfunkanlage angeboten haben, ist die Entscheidung
des OLG, gemessen am materiellen Zivilrecht, "richtig".

Falsch ist es, daraus den Rückschluss zu ziehen, "Funkmasten sind stets
rechtens". Für eine solche Behauptung findet sich in unserer
Rechtsordnung keine Stütze.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Sommer
Rechtsanwalt

Quelle: http://www.buergerwelle.de/body_newsletter_210306.html

Könnte ein solcher Individual-Beweis auch in der Schweiz möglich sein? Oder können die sich rausreden mit wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit und einem gewissen Prozentsatz von in Kauf genommenen Geschädigten?

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