Liebe Mitkämpferinnen,
liebe Mitkämpfer
Folgende Argumentation werden wir in unserem Kampf gegen eine Mobilfunkantenne verwenden:
Nichtigkeit der Baubewilligungsverfügung (Missachtung des Bun-desgerichtsurteils 1A.160/2005 vom 10. März 2005)
Die vorliegende Baubewilligungsverfügung ist offensichtlich nichtig:
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet überhaupt keine Rechtswirkungen. Sie ist ex tunc und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes we-gen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. BGE 116 Ia 215; 115 Ia 1; 111 Ib 213).
Das Bundesgericht hält in Erwägung 3.3 des Urteils 1A.160/2006 vom 10. März 2005 Folgendes fest: "Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird".
Das Bundesgerichtsurteil 1A.160/2005 vom 10. März 2005 wurde am 29. März auf
www.bger.ch publiziert. Die Baubewilligungsbehörden und Gerichte müssen dieses Urteil seit dem 30. März 2005 kennen. Es gilt der Grundsatz iuria novit curia. Im übrigen müssen Baubewilligungsbehörden bei Kenntnis des genann-ten Bundesgerichtsurteils entsprechende Baubewilligungsverfügungen, die der erwähnten bundesgerichtlichen Forderung nicht genügen, aber vorher ergan-gen und angefochten wurden bzw. noch nicht rechtskräftig sind, ohne weiteres widerrufen (vgl. sinngemäss Urteil VGr. ZH vom 8. Februar 2006, VB.2006.00001, Erw. 3.1,
www.vgrzh.ch).
Der obengenannten bundesgerichtlichen Forderung wurde vorliegend - unter Verletzung des Grundsatzes iuria novit curia - offensichtlich nicht nachgekom-men. Dies hat die Nichtigkeit der vorliegenden Baubewilligungsverfügung zur Folge. Eine Verfügung ist nichtig, „wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird“ (vgl. BGE 98 Ia 568; 122 I 97; 117 Ia 202; 116 Ia 215). Die Baubewilligungsverfügung erweist sich somit gemäss Evidenztheorie (vgl. zum Ganzen auch Häfelin / Müller, Allge-meines Verwaltungsrecht Zürich/Basel/Genf 2002, 4. Aufl., Rz. 956 ff.; Kölz / Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 363) als offensichtlich nichtig, da
- sie an einem besonders schweren inhaltlichen Mangel leidet: Die Einhal-tung der NIS-Grenzwerte wird vorliegend durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen überhaupt nicht gewährleistet (vgl. Bundesge-richtsurteil 1A.160/2004 vom 10. März, Erw. 3.3).
- der oben erwähnte Mangel offensichtlich und leicht erkennbar ist: Genaue (technische) Angaben betreffend die Gewährleistung der Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen fehlen in den Baugesuchsunterlagen und im Standortdatenblatt gänzlich.
- die Bejahung der Nichtigkeit in keinster Weise die Rechtssicherheit ge-fährdet: Im Gegenteil ist es für die Rechtssicherheit absolut notwendig, die vorliegende Baubewilligungsverfügung als nichtig zu erklären, um der obengenannten bundesgerichtlichen Forderung zum Durchbruch zu ver-helfen. Im Rahmen einer Interessenabwägung geht vorliegend das Inte-resse an der Befolgung der obengenannten bundesgerichtlichen Forde-rung bzw. an der richtigen Rechtsanwendung unbedingt und zweifelsfrei vor.
Die streitige Baubewilligungsverfügung erweist sich somit als offensichtlich nichtig. Sie entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.
Unserer Rechtsauffassung nach (und die dürfen wir so haben) ist jede einzelne Baubewilligungsverfügung in der Schweiz, die bereits ergangen ist (also nicht Baugesuche per se, obwohl solche logischerweise nicht gutgeheissen bzw. die Baubewilligungen nicht erteilt werden dürfen), NICHTIG.
Probieren geht über studieren.
Die Mobilfunkbetreiber sollen dieses Posting ruhig lesen...
Mit freundlichen Grüssen
Jakob Senn
IG Nachbarschaft Spinnerei/Brauerei