von Tschermobil » 22. Februar 2008 19:05
St. Galler Tagblatt, heute
Ausser Spesen nichts gewesen
Anwohner verhindern den Bau einer Mobilfunkantenne
Herisau. Das Ausserrhoder Verwaltungsgericht hat einem Telekommunikationsunternehmen verboten, auf einem Hausdach in Herisau eine Mobilfunkantenne zu installieren. Das Ende 2007 gefällte Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Philippe Reichen
Zwar ist die Beschwerde abgewiesen, die Spuren aber noch nicht beseitigt. Die Anwohner stört das nicht. Ihnen ist der Blick auf ein dürres Visier auf dem Dach lieber als den auf eine Mobilfunkantenne.
Im April 2005 reichte ein Schweizer Telekommunikationsunternehmen bei der Gemeinde Herisau ein Baugesuch ein. Die Firma wollte auf dem Dach eines Wohn- und Geschäftshauses an der Kasernenstrasse eine UMTS-Antenne einrichten. Vielleicht rechnete das Unternehmen mit Widerstand, aber nicht damit, dass es am Ende hiess: Ausser Spesen nichts gewesen. Genau das passierte in diesem, aus juristischer Sicht auch ein wenig aussergewöhnlichen Fall.
Für jede Situation eine Antwort
Nach Einreichung des Baugesuchs wurden die Anwohner über das Bauvorhaben informiert. Sie erfuhren auch, innerhalb welcher Frist sie Einsprache dagegen erheben konnten. Eine Anwohnerin (Name der Redaktion bekannt) wollte die Frist nicht ungenutzt verstreichen lassen. Sie begann Unterschriften zu sammeln und rief beim Unternehmen an. Was sie da zu hören bekam, nennt sie heute mit einem Wort: «frech». Sie sagt, Bedenken, wonach die Strahlung der Antennen ein gesundheitliches Risiko sei, würden systematisch unter den Teppich gekehrt. Die Leute reagierten clever und hätten für jede Situation eine Antwort parat. So einfach liess sich die Beschwerdeführerin nicht abwimmeln. Schliesslich wollte die ohne Mobiltelefon lebende Frau nicht zwanzig Meter vor ihrem Haus eine Antenne vor der Nase haben, wie sie sagt.
Schnell war klar: Um das Projekt verhindern zu können, musste man triftige juristische Gründe ins Spiel bringen. Die rund 500 Unterschriften, die sie sammelte, nützten nichts. Die Anwohnerin schaltete einen Architekten ein und begann sich selbst mit baurechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Mit der Unterstützung weiterer Anwohner zog sie einen Juristen bei. Die Frage war: Fand man einen triftigen Grund, um das in einer Bauzone geplante Projekt zu verhindern? Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegner wurde fündig. Er plädierte bei der Herisauer Baubewilligungskommission für eine «Verletzung öffentlich-rechtlicher und insbesondere kommunaler Bauvorschriften». Das Telekommunikationsunternehmen rekurrierte wie erwartet gegen die Beschwerde. Zuerst bei der Baubewilligungskommission, die die Klage abwies. Zwar bekam das Unternehmen die umwelt-, nicht aber die baurechtliche Bewilligung. Die nächste Instanz war das Ausserrhoder Bau- und Umweltdepartement. Die kantonalen Behörden kamen zum selben Entscheid wie die kommunalen. Schliesslich landeten die Parteien vor dem Ausserrhoder Verwaltungsgericht. Auch dieses stützte die Entscheide der Vorinstanzen.
«Dachbaute» oder nicht?
Das Verwaltungsgericht gelangt in seinem Urteil zur Feststellung: «Dass das bestehende Gebäude die heute zulässige Gebäude- und Firsthöhe überschreitet, aber rechtmässig erstellt wurde, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass das heute in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone liegende Gebäude mit Flachdach nur noch im Rahmen der Bestandesgarantie unterhalten, erneuert, erweitert oder in seiner Zweckbestimmung geändert werden kann.» Unter diesen Voraussetzungen kam das Gericht zum Schluss, dass der zur Antenne gehörende Schrank für die technischen Installationen im Widerspruch zum geltenden Recht stünde. Konkret: Der Schrank verletze die Gebäude- und Firsthöhenbeschränkung als einer Norm zur Beschränkung der Baudichte. Die zukünftige Betreiberin machte geltend, man müsse den Kasten nicht zwingend auf dem Dach plazieren. Im Gerichtsurteil aber heisst es, dass der Technikschrank als Bau über dem Dach erscheinen würde und deshalb als «Dachbaute» zu qualifizieren sei. Zudem würde eine Mobilfunkantenne nicht in einem funktionellen Bezug zum Gebäude stehen. Weil das Telekommunikationsunternehmen auf den Gang vors Bundesgericht verzichtete, ist das in Ausserrhoden gefällte Urteil nun rechtskräftig.
St. Galler Tagblatt, heute
Ausser Spesen nichts gewesen
Anwohner verhindern den Bau einer Mobilfunkantenne
Herisau. Das Ausserrhoder Verwaltungsgericht hat einem Telekommunikationsunternehmen verboten, auf einem Hausdach in Herisau eine Mobilfunkantenne zu installieren. Das Ende 2007 gefällte Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Philippe Reichen
Zwar ist die Beschwerde abgewiesen, die Spuren aber noch nicht beseitigt. Die Anwohner stört das nicht. Ihnen ist der Blick auf ein dürres Visier auf dem Dach lieber als den auf eine Mobilfunkantenne.
Im April 2005 reichte ein Schweizer Telekommunikationsunternehmen bei der Gemeinde Herisau ein Baugesuch ein. Die Firma wollte auf dem Dach eines Wohn- und Geschäftshauses an der Kasernenstrasse eine UMTS-Antenne einrichten. Vielleicht rechnete das Unternehmen mit Widerstand, aber nicht damit, dass es am Ende hiess: Ausser Spesen nichts gewesen. Genau das passierte in diesem, aus juristischer Sicht auch ein wenig aussergewöhnlichen Fall.
Für jede Situation eine Antwort
Nach Einreichung des Baugesuchs wurden die Anwohner über das Bauvorhaben informiert. Sie erfuhren auch, innerhalb welcher Frist sie Einsprache dagegen erheben konnten. Eine Anwohnerin (Name der Redaktion bekannt) wollte die Frist nicht ungenutzt verstreichen lassen. Sie begann Unterschriften zu sammeln und rief beim Unternehmen an. Was sie da zu hören bekam, nennt sie heute mit einem Wort: «frech». Sie sagt, Bedenken, wonach die Strahlung der Antennen ein gesundheitliches Risiko sei, würden systematisch unter den Teppich gekehrt. Die Leute reagierten clever und hätten für jede Situation eine Antwort parat. So einfach liess sich die Beschwerdeführerin nicht abwimmeln. Schliesslich wollte die ohne Mobiltelefon lebende Frau nicht zwanzig Meter vor ihrem Haus eine Antenne vor der Nase haben, wie sie sagt.
Schnell war klar: Um das Projekt verhindern zu können, musste man triftige juristische Gründe ins Spiel bringen. Die rund 500 Unterschriften, die sie sammelte, nützten nichts. Die Anwohnerin schaltete einen Architekten ein und begann sich selbst mit baurechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Mit der Unterstützung weiterer Anwohner zog sie einen Juristen bei. Die Frage war: Fand man einen triftigen Grund, um das in einer Bauzone geplante Projekt zu verhindern? Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegner wurde fündig. Er plädierte bei der Herisauer Baubewilligungskommission für eine «Verletzung öffentlich-rechtlicher und insbesondere kommunaler Bauvorschriften». Das Telekommunikationsunternehmen rekurrierte wie erwartet gegen die Beschwerde. Zuerst bei der Baubewilligungskommission, die die Klage abwies. Zwar bekam das Unternehmen die umwelt-, nicht aber die baurechtliche Bewilligung. Die nächste Instanz war das Ausserrhoder Bau- und Umweltdepartement. Die kantonalen Behörden kamen zum selben Entscheid wie die kommunalen. Schliesslich landeten die Parteien vor dem Ausserrhoder Verwaltungsgericht. Auch dieses stützte die Entscheide der Vorinstanzen.
«Dachbaute» oder nicht?
Das Verwaltungsgericht gelangt in seinem Urteil zur Feststellung: «Dass das bestehende Gebäude die heute zulässige Gebäude- und Firsthöhe überschreitet, aber rechtmässig erstellt wurde, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass das heute in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone liegende Gebäude mit Flachdach nur noch im Rahmen der Bestandesgarantie unterhalten, erneuert, erweitert oder in seiner Zweckbestimmung geändert werden kann.» Unter diesen Voraussetzungen kam das Gericht zum Schluss, dass der zur Antenne gehörende Schrank für die technischen Installationen im Widerspruch zum geltenden Recht stünde. Konkret: Der Schrank verletze die Gebäude- und Firsthöhenbeschränkung als einer Norm zur Beschränkung der Baudichte. Die zukünftige Betreiberin machte geltend, man müsse den Kasten nicht zwingend auf dem Dach plazieren. Im Gerichtsurteil aber heisst es, dass der Technikschrank als Bau über dem Dach erscheinen würde und deshalb als «Dachbaute» zu qualifizieren sei. Zudem würde eine Mobilfunkantenne nicht in einem funktionellen Bezug zum Gebäude stehen. Weil das Telekommunikationsunternehmen auf den Gang vors Bundesgericht verzichtete, ist das in Ausserrhoden gefällte Urteil nun rechtskräftig.