von Stephan » 1. Mai 2008 16:05
Die Hinweise in den Postings von Peter und H.-U. Jakob entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Dinge. Deshalb habe ich mir nachfolgend ein paar Gedanken zum Thema Entwertung von Liegenschaften durch Mobilfunkantennen gemacht:
(A) Es ist richtig, dass man sich vor Wertminderungen durch Mobilfunkantennen grundsätzlich zivilrechtlich schützen kann. Das wurde ja auch im Günsberger-Urteil vom 17. August 2007 (BGE 1P.68/2007) treffend bestätigt: "(…) Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. (…) Solche psychologische Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213) (…)". Es gilt in diesem Zusammenhang allerdings noch zwei weitere Aspekte zu berücksichtigen:
(1) Die Gemeindebehörde (Exekutive) ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Bewohner und Grundeigentümer vor Schäden zu bewahren. Vor gesundheitlichen Schäden soll angeblich die NISV des Bundesrates schützen, hier sind den Gemeindebehörden scheinbar die Hände bezüglich weitergehender Schutzmassnahmen gebunden. Bei immateriellen Schäden in Form von Wertminderungen sieht die Sache allerdings ganz anders aus. Gemeinden haben das Recht und sogar die Pflicht, in ihren Baureglementen Massnahmen zum Schutz vor Wertminderung vorzuschreiben. Solche Massnahmen sind dann bei Baugesuchen für Mobilfunkantennen verbindlich zu berücksichtigen.
(2) Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Wertminderung ist auf Bundesebene ebenfalls nichts geregelt. Jeder geschädigte Hauseigentümer kann deshalb eine Neuschätzung seiner Liegenschaft beim kantonalen Steueramt verlangen und danach beispielsweise eine Anpassung des Eigenmietwertes beantragen. Wenn das viele aufgeklärte Immobilienbesitzer in allen Kantonen machen, kommt sehr schnell und gewaltig „Bewegung“ in die ganze Sache.
(B) Es ist richtig, dass der finanzielle und auch gesundheitliche Schaden zuerst eingetreten sein muss, bevor man ihn einklagen kann. Die Feststellung, dass dies bei finanziellen Schäden erst dann der Fall ist, wenn die betreffende Liegenschaft verkauft wird ist völlig falsch und sogar fahrlässig. Der Schaden tritt nämlich schon ein, wenn die Antenne aufgestellt wird. In vielen Fällen tritt er bereits dann ein, wenn nur schon ein Bauvisier für das betreffende Baugesuch errichtet wird. Das Bundesgericht hat dies im Fall von Opfikon (BGE 1E.15/2007) bezüglich der Entschädigungszahlungen wegen Wertminderung durch Fluglärm klar bestätigt. "(...) Dieser Wertverlust ist, (...) zu entschädigen, ohne dass die Entwertung durch einen Verkauf nachgewiesen werden müsste (...)".
(C) Zivilrechtliche Schadenersatzprozesse sind tatsächlich ein finanzielles Risiko. Andererseits hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass Mobilfunkantennen finanzielle Schäden auslösen können. Es geht somit nur noch um die Ermittlung der Schadenshöhe und nicht mehr um die grundlegende Frage ob es überhaupt eine Wertminderung gibt. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass der Umfang der Schädigung mehr als 10 % des Verkehrswertes einer Liegenschaft ausmacht. Darunter wird man es vermutlich eher schwer haben, seine Ansprüche geltend zu machen. Zudem muss man kein Millionär sein, um solche Prozesse zu führen. Wenn sich wie im Fall von Opfikon 100 Kläger zusammenschliessen und sich die Kosten für den Anwalt und die Gutachter teilen, wird es für den Einzelnen verhältnismässig günstig. Bei bald 30´000 Antennen in der Schweiz, sollte es auch kein Problem mehr sein, Gleichgesinnte zu finden. Insbesondere Personalfürsorgestifungen mit Liegenschaften haben hier eine grosse Verpflichtung und auch die nötigen finanziellen Mittel, die rechtliche Auseinandersetzung mit den Mobilfunkbetreibern entschlossen aufzunehmen.
(D) Schlussendlich stellt sich auch noch die sehr kritische Frage der Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen. Man kann davon ausgehen, dass diese in den meisten Fällen 5 Jahre nach Errichtung einer neuen Antenne dauert. Was gilt aber für bestehende Antennen? Hier liegt wohl genau der "Trick" des Günsberger Urteils vom 17. August 2007. Man muss davon ausgehen, dass mit Datum dieses Urteils die Verjährungsfrist für die Einreichung von Forderungen für bestehende Antennen läuft. Es ist also ganz wichtig, dass jeder, der sich Gedanken zum Schadenersatz macht, seine Forderungen noch rechtzeitig einreicht.
(E) Wer nicht Hauseigentümer ist, sollte unbedingt den Stiftungsrat seiner Pensionskasse schriftlich auf diesen Umstand aufmerksam machen und eine Klärung der Sachlage verlangen. Mit Sicherheit besitzt nämlich auch die eigene Pensionskasse Liegenschaften, die von der Entwertung betroffen sind. Es geht schliesslich darum, dass unser aller Alterskapital nicht noch weiter gemindert wird und damit ein volkswirtschaftlicher Schaden von unglaublichem Ausmass entsteht.
In Sachen Schadenersatzforderungen wegen Wertminderung durch Mobilfunkantennen ist also akuter Handlungsbedarf angesagt. Wenn nichts unternommen wird, erhalten die Mobilfunkbetreiber ganz einfach finanzielle „Geschenke“ von der Bevölkerung im Umfang von Millionen wenn nicht sogar Milliarden. Gibt es andere Ansichten und Meinungen zu diesem brisanten Thema?
Grüsse
Stephan
Die Hinweise in den Postings von Peter und H.-U. Jakob entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Dinge. Deshalb habe ich mir nachfolgend ein paar Gedanken zum Thema [b]Entwertung von Liegenschaften[/b] durch Mobilfunkantennen gemacht:
(A) Es ist richtig, dass man sich vor Wertminderungen durch Mobilfunkantennen grundsätzlich zivilrechtlich schützen kann. Das wurde ja auch im Günsberger-Urteil vom 17. August 2007 (BGE 1P.68/2007) treffend bestätigt: "(…) Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. (…) Solche psychologische Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213) (…)". Es gilt in diesem Zusammenhang allerdings noch zwei weitere Aspekte zu berücksichtigen:
(1) Die Gemeindebehörde (Exekutive) ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Bewohner und Grundeigentümer vor Schäden zu bewahren. Vor gesundheitlichen Schäden soll angeblich die NISV des Bundesrates schützen, hier sind den Gemeindebehörden scheinbar die Hände bezüglich weitergehender Schutzmassnahmen gebunden. Bei immateriellen Schäden in Form von Wertminderungen sieht die Sache allerdings ganz anders aus. Gemeinden haben das Recht und sogar die Pflicht, in ihren [b]Baureglementen Massnahmen zum Schutz vor Wertminderung[/b] vorzuschreiben. Solche Massnahmen sind dann bei Baugesuchen für Mobilfunkantennen verbindlich zu berücksichtigen.
(2) Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Wertminderung ist auf Bundesebene ebenfalls nichts geregelt. Jeder geschädigte Hauseigentümer kann deshalb eine [b]Neuschätzung seiner Liegenschaft [/b]beim kantonalen Steueramt verlangen und danach beispielsweise eine Anpassung des Eigenmietwertes beantragen. Wenn das viele aufgeklärte Immobilienbesitzer in allen Kantonen machen, kommt sehr schnell und gewaltig „Bewegung“ in die ganze Sache.
(B) Es ist richtig, dass der finanzielle und auch gesundheitliche Schaden zuerst eingetreten sein muss, bevor man ihn einklagen kann. Die Feststellung, dass dies bei finanziellen Schäden erst dann der Fall ist, wenn die betreffende Liegenschaft verkauft wird ist völlig falsch und sogar fahrlässig. [b]Der Schaden tritt nämlich schon ein, wenn die Antenne aufgestellt wird.[/b] In vielen Fällen tritt er bereits dann ein, wenn nur schon ein Bauvisier für das betreffende Baugesuch errichtet wird. Das Bundesgericht hat dies im Fall von Opfikon (BGE 1E.15/2007) bezüglich der Entschädigungszahlungen wegen Wertminderung durch Fluglärm klar bestätigt. "(...) Dieser Wertverlust ist, (...) zu entschädigen, ohne dass die Entwertung durch einen Verkauf nachgewiesen werden müsste (...)".
(C) Zivilrechtliche Schadenersatzprozesse sind tatsächlich ein finanzielles Risiko. Andererseits hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass Mobilfunkantennen finanzielle Schäden auslösen können. Es geht somit nur noch um die Ermittlung der Schadenshöhe und nicht mehr um die grundlegende Frage ob es überhaupt eine Wertminderung gibt. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass der Umfang der Schädigung mehr als 10 % des Verkehrswertes einer Liegenschaft ausmacht. Darunter wird man es vermutlich eher schwer haben, seine Ansprüche geltend zu machen. Zudem muss man kein Millionär sein, um solche Prozesse zu führen. Wenn sich wie im Fall von Opfikon 100 Kläger zusammenschliessen und sich die Kosten für den Anwalt und die Gutachter teilen, wird es für den Einzelnen verhältnismässig günstig. Bei bald 30´000 Antennen in der Schweiz, sollte es auch kein Problem mehr sein, Gleichgesinnte zu finden. Insbesondere [b]Personalfürsorgestifungen [/b]mit Liegenschaften haben hier eine grosse Verpflichtung und auch die nötigen finanziellen Mittel, die rechtliche Auseinandersetzung mit den Mobilfunkbetreibern entschlossen aufzunehmen.
(D) Schlussendlich stellt sich auch noch die sehr kritische Frage der [b]Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen.[/b] Man kann davon ausgehen, dass diese in den meisten Fällen 5 Jahre nach Errichtung einer neuen Antenne dauert. Was gilt aber für bestehende Antennen? Hier liegt wohl genau der "Trick" des Günsberger Urteils vom 17. August 2007. Man muss davon ausgehen, dass mit Datum dieses Urteils die Verjährungsfrist für die Einreichung von Forderungen für bestehende Antennen läuft. Es ist also ganz wichtig, dass jeder, der sich Gedanken zum Schadenersatz macht, seine Forderungen noch rechtzeitig einreicht.
(E) Wer nicht Hauseigentümer ist, sollte unbedingt den Stiftungsrat seiner Pensionskasse schriftlich auf diesen Umstand aufmerksam machen und eine Klärung der Sachlage verlangen. Mit Sicherheit besitzt nämlich auch die eigene Pensionskasse Liegenschaften, die von der Entwertung betroffen sind. Es geht schliesslich darum, dass unser aller Alterskapital nicht noch weiter gemindert wird und damit ein volkswirtschaftlicher Schaden von unglaublichem Ausmass entsteht.
In Sachen Schadenersatzforderungen wegen Wertminderung durch Mobilfunkantennen ist also [b]akuter Handlungsbedarf [/b]angesagt. Wenn nichts unternommen wird, erhalten die Mobilfunkbetreiber ganz einfach finanzielle „Geschenke“ von der Bevölkerung im Umfang von Millionen wenn nicht sogar Milliarden. Gibt es andere Ansichten und Meinungen zu diesem brisanten Thema?
Grüsse
Stephan