von Walter Madliger » 12. März 2003 12:02
Sehr geehrter Herr Peter Meier
Ich bin kein Experte in Baurechtsfragen, doch ist noch etwas
hängengeblieben. Am geeignesten wäre wohl Herr H. U. Jakob mit all seiner grossen Erfahrung, auch bezüglich des Kt. Bern und Beispielen. Nach der 30 tägigen Einsprachefrist gegen die Baubewilligung werden die Einsprachen und das Baugesuch gleichzeitig in einem Baubewilligungsentscheid von der zuständigen kantonalen Baubehörde entschieden und der Entscheid dem Gesuchsteller und den Einsprechern gleichzeitig zugestellt. Oft kann das ganze Prozedere bis 1/2 Jahr oder länger dauern, je nachdem ob noch Projektänderungen oder Gutachten o.ä. eingeholt werden müssen. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an ein
Verwaltungsgericht ( VwVG Art. 70 ) ist daher erst nach reiflicher
Überlegung ins Auge zu fassen. Da es sich beim Entscheid der kantonalen Baubehörde um eine Verfügung handelt, muss diese auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, welche aussagt, wo, bis wann und bei wem und mit welchem Rechtsmittel Sie diesen Entscheid weiterziehen bzw. anfechten können.Gewöhnlich, wäre das das Verwaltungsgericht,(ev. auch Fachgericht oder Rekurskommission ) später höchstens das Bundesgericht.
Geistig können Sie sich aber schon jetzt auf eine allfällige Abweisung Ihrer Einsprache vorbereiten und alle Einwände und Einsprachegründe erneut zusammentragen, soweit das Verwaltungsgericht in freier Kognition darauf eintreten wird. Es ist wichtig, dass in diesem zweiten Schritt möglichst alle Einsprachegründe gründlich und überlegt dargelegt werden, denn das Bundesgericht tritt in aller Regel (je nach Formulierung und Rechtslage) nicht mehr auf ( neue ) Tatbestände ein, wenn diese nicht schon im Schritt an das Verwaltungsgericht( 2. Instanz ) geäussert wurden.Grundlegend wichtig und Voraussetzung ist , dass Sie eine Beschwerdelegitimation haben (Aktivlegitimation , Sachlegitimation ) , welche u.a. auch vom Bundesgericht
noch überprüft werden kann.
Vergleichen Sie bitte auch alle einschlägigen Beiträge in der Rubrik "Recht oder Unrecht " bei Gigaherz, die Ihnen auch diese oder jene Ideen und Vorgehensweisen näher bringen können.
Viel Erfolg wünscht mfG
Walter Madliger
Sehr geehrter Herr Peter Meier
Ich bin kein Experte in Baurechtsfragen, doch ist noch etwas
hängengeblieben. Am geeignesten wäre wohl Herr H. U. Jakob mit all seiner grossen Erfahrung, auch bezüglich des Kt. Bern und Beispielen. Nach der 30 tägigen Einsprachefrist gegen die Baubewilligung werden die Einsprachen und das Baugesuch gleichzeitig in einem Baubewilligungsentscheid von der zuständigen kantonalen Baubehörde entschieden und der Entscheid dem Gesuchsteller und den Einsprechern gleichzeitig zugestellt. Oft kann das ganze Prozedere bis 1/2 Jahr oder länger dauern, je nachdem ob noch Projektänderungen oder Gutachten o.ä. eingeholt werden müssen. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an ein
Verwaltungsgericht ( VwVG Art. 70 ) ist daher erst nach reiflicher
Überlegung ins Auge zu fassen. Da es sich beim Entscheid der kantonalen Baubehörde um eine Verfügung handelt, muss diese auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, welche aussagt, wo, bis wann und bei wem und mit welchem Rechtsmittel Sie diesen Entscheid weiterziehen bzw. anfechten können.Gewöhnlich, wäre das das Verwaltungsgericht,(ev. auch Fachgericht oder Rekurskommission ) später höchstens das Bundesgericht.
Geistig können Sie sich aber schon jetzt auf eine allfällige Abweisung Ihrer Einsprache vorbereiten und alle Einwände und Einsprachegründe erneut zusammentragen, soweit das Verwaltungsgericht in freier Kognition darauf eintreten wird. Es ist wichtig, dass in diesem zweiten Schritt möglichst alle Einsprachegründe gründlich und überlegt dargelegt werden, denn das Bundesgericht tritt in aller Regel (je nach Formulierung und Rechtslage) nicht mehr auf ( neue ) Tatbestände ein, wenn diese nicht schon im Schritt an das Verwaltungsgericht( 2. Instanz ) geäussert wurden.Grundlegend wichtig und Voraussetzung ist , dass Sie eine Beschwerdelegitimation haben (Aktivlegitimation , Sachlegitimation ) , welche u.a. auch vom Bundesgericht
noch überprüft werden kann.
Vergleichen Sie bitte auch alle einschlägigen Beiträge in der Rubrik "Recht oder Unrecht " bei Gigaherz, die Ihnen auch diese oder jene Ideen und Vorgehensweisen näher bringen können.
Viel Erfolg wünscht mfG
Walter Madliger