von Jakob Senn » 6. Mai 2006 16:42
Liebe MitkämpferInnen
Ich komme beim besten Willen bei den Firsthöhen hinsichtlich Mobilfunkanlagen nicht ganz draus:
Eine Mobilfunkantenne ist doch baurechtlich betrachtet eine Anlage. Richtig?
Wenn nun in einer kommunalen Bauordnung steht, dass die Bauvorschriften für ALLE Bauten und ANLAGEN gelten, so gelten doch auch die Firsthöhen für eine Mobilfunkantenne, die eine Anlage ist. Richtig? Für jede andere Anlage würde die Firsthöhe doch gelten, aber bei einer Mobilfunkantenne, die eine Anlage ist, macht man eine Ausnahme? Warum? Das ist doch grotesk falsch!
In den Juristen-Hirnen hat sich Folgendes eingebrannt: Mobilfunkantennen haben keinen "Gebäudecharakter". Das mag wohl sein, doch was macht man, wenn die Mobilfunkantenne eine Anlage ist und in der Bauordnung eben steht, dass die Bauvorschriften auch für Anlagen gelten? M.E. gelten die Firsthöhen auch für Mobilfunkanlagen - und zwar auch auf Dächern. Man nimmt die Gesamthöhe: D.h. Firsthöhe des Hauses plus Höhe der Mobilfunkantenne= "Gesamtfirsthöhe".
Wo bitteschön steht in einer Bauordnung geschrieben, dass das nicht geht oder falsch ist...? Wurde das schon einmal entschieden? Mir ist klar, dass man Mobilfunkantennen als "Dachaufbauten" qualifiziert. Aber eben...man könnte auch die "Gesamtfirsthöhe" nehmen... Warum eigentlich nicht? Wenn man das ganz ganz GENAU betrachtet...warum eigentlich nicht?
Gibt es Entscheide, die das Obengenannte thematisieren?
Quid iuris?
Mit besten Grüssen
Jakob Senn
Liebe MitkämpferInnen
Ich komme beim besten Willen bei den Firsthöhen hinsichtlich Mobilfunkanlagen nicht ganz draus:
Eine Mobilfunkantenne ist doch baurechtlich betrachtet eine Anlage. Richtig?
Wenn nun in einer kommunalen Bauordnung steht, dass die Bauvorschriften für ALLE Bauten und ANLAGEN gelten, so gelten doch auch die Firsthöhen für eine Mobilfunkantenne, die eine Anlage ist. Richtig? Für jede andere Anlage würde die Firsthöhe doch gelten, aber bei einer Mobilfunkantenne, die eine Anlage ist, macht man eine Ausnahme? Warum? Das ist doch grotesk falsch!
In den Juristen-Hirnen hat sich Folgendes eingebrannt: Mobilfunkantennen haben keinen "Gebäudecharakter". Das mag wohl sein, doch was macht man, wenn die Mobilfunkantenne eine Anlage ist und in der Bauordnung eben steht, dass die Bauvorschriften auch für Anlagen gelten? M.E. gelten die Firsthöhen auch für Mobilfunkanlagen - und zwar auch auf Dächern. Man nimmt die Gesamthöhe: D.h. Firsthöhe des Hauses plus Höhe der Mobilfunkantenne= "Gesamtfirsthöhe".
Wo bitteschön steht in einer Bauordnung geschrieben, dass das nicht geht oder falsch ist...? Wurde das schon einmal entschieden? Mir ist klar, dass man Mobilfunkantennen als "Dachaufbauten" qualifiziert. Aber eben...man könnte auch die "Gesamtfirsthöhe" nehmen... Warum eigentlich nicht? Wenn man das ganz ganz GENAU betrachtet...warum eigentlich nicht?
Gibt es Entscheide, die das Obengenannte thematisieren?
Quid iuris?
Mit besten Grüssen
Jakob Senn