von Walter Madliger » 18. Juni 2003 15:19
Sehr geehrter Herr Frank Dockhorn
Wiederum ist auch hier Herr H.U.Jakob wahrscheinlich der erfahrene Experte.
Gemäss den kantonalen Baugesetzen sind alle Anlagen und Bauten baubewilligungspflichtig.Auf Bundesebene wird dies auch in den Raumplanungs-(RPG)und Umweltschutzgesetzen (USG) wiederholt. Umnutzungen, Veränderung der Nutzung bestehender Bauten und Anlagen (wie hier zwecks Tarnung von Sendeanlagen ) sind ebenfalls baubewilligungspflichtig, wobei hier erschwerend die örtlichen Brandschutzreglemente und das Interesse der Brand-und Mobiliarversicherungen hinzukommen. Die Bau-und Betriebsbewilligung kann nur eteilt werden, wenn die Anlagegrenzwerte standortgebunden zweckmässig sind und eingehalten werden, ansonsten in berechneten Perimetern die Anwohner einspracheberechtigt sind und ggf. die Baubewilligung für die Anlage nicht erteilt werden kann oder gar entzogen (Wiedererwägung/Widerruf) werden muss.Eine Sendeanlage kann auch nicht zonennutzungskonform werden.
Jede Bau-und Betriebsbewilligung ist eine Verfügung, gegen welche einspracheberechtigte Bürger gerichtlich (Vwger) vorgehen können, nachdem die kantonale Baudirektion auf den Missstand hingewiesen und dessen Beseitigung verlangt wurde , diese aber abschlägig geantwortet hat und die Sache noch nicht gerichtlich abgeurteilt worden ist/war.
Es ist anzunehmen, dass die örtliche Baupolizei Kenntnis von der Anlage hat, die Anlage aber beim BAKOM noch nicht öffentlich registriert wurde. Behördlich nicht genehmigte Antennen sollte es also nicht geben. Falls doch (getarnte Antennen, um Einsprachen zu vermeiden) ist gleich vorzugehen: Meldung an die kantonale Baudirektion und eventuell ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anstrengen.
Ist die psychische und physische Beeinträchtigung durch die Sendeantenne erheblich und/ oder tragen weitere, andere Faktoren dazu bei, die die Nutzung
Ihres Grundstücks (Wohnung) einschränken, so sind anhand der nachbarrechtlichen Artikel des ZGB (679, 684) die Grundstückeigentümer berechtigt, Klage auf Schadenersatz oder Beseitigung der Schädigung beim örtlichen Gericht einzureichen.
MfG
Walter Madliger
Sehr geehrter Herr Frank Dockhorn
Wiederum ist auch hier Herr H.U.Jakob wahrscheinlich der erfahrene Experte.
Gemäss den kantonalen Baugesetzen sind alle Anlagen und Bauten baubewilligungspflichtig.Auf Bundesebene wird dies auch in den Raumplanungs-(RPG)und Umweltschutzgesetzen (USG) wiederholt. Umnutzungen, Veränderung der Nutzung bestehender Bauten und Anlagen (wie hier zwecks Tarnung von Sendeanlagen ) sind ebenfalls baubewilligungspflichtig, wobei hier erschwerend die örtlichen Brandschutzreglemente und das Interesse der Brand-und Mobiliarversicherungen hinzukommen. Die Bau-und Betriebsbewilligung kann nur eteilt werden, wenn die Anlagegrenzwerte standortgebunden zweckmässig sind und eingehalten werden, ansonsten in berechneten Perimetern die Anwohner einspracheberechtigt sind und ggf. die Baubewilligung für die Anlage nicht erteilt werden kann oder gar entzogen (Wiedererwägung/Widerruf) werden muss.Eine Sendeanlage kann auch nicht zonennutzungskonform werden.
Jede Bau-und Betriebsbewilligung ist eine Verfügung, gegen welche einspracheberechtigte Bürger gerichtlich (Vwger) vorgehen können, nachdem die kantonale Baudirektion auf den Missstand hingewiesen und dessen Beseitigung verlangt wurde , diese aber abschlägig geantwortet hat und die Sache noch nicht gerichtlich abgeurteilt worden ist/war.
Es ist anzunehmen, dass die örtliche Baupolizei Kenntnis von der Anlage hat, die Anlage aber beim BAKOM noch nicht öffentlich registriert wurde. Behördlich nicht genehmigte Antennen sollte es also nicht geben. Falls doch (getarnte Antennen, um Einsprachen zu vermeiden) ist gleich vorzugehen: Meldung an die kantonale Baudirektion und eventuell ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anstrengen.
Ist die psychische und physische Beeinträchtigung durch die Sendeantenne erheblich und/ oder tragen weitere, andere Faktoren dazu bei, die die Nutzung
Ihres Grundstücks (Wohnung) einschränken, so sind anhand der nachbarrechtlichen Artikel des ZGB (679, 684) die Grundstückeigentümer berechtigt, Klage auf Schadenersatz oder Beseitigung der Schädigung beim örtlichen Gericht einzureichen.
MfG
Walter Madliger