von antihandy » 18. Oktober 2006 21:46
Ab SOFORT in allein Einsprachen/Rekursen/ Beschwerden Folgendes erwähnen:
Eine Baute oder Anlage wie z.B. eine Antennenanlage, die den massgebenden Bau- und Planungsvorschriften entspricht, kann zur Folge haben, dass die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV verletzt wird. Die Verletzung der Eigentumsgarantie gilt es daher neben den Bau- und Planungsvorschrift zu prüfen, da auf diese Weise die kantonalen Bau- und Planungsvorschriften auf ihre Vereinbarung mit der Eigentumsgarantie geprüft werden. Erweisen sich die Bau- und Planungsvorschriften als verfassungswidrig, so können diese nicht angewendet werden (konkrete Normenkontrolle). Ein Verweis auf die/den zivilrechtlichen Bestimmungen oder Weg erweist sich daher als haltlos: Gemäss Art. 35 Abs. 1 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung (z.B. Baubewilligung) zur Geltung kommen. Wer, wie die Baubewilligungsbehörden, staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Die Baubewilligungsbehörden müssen daher auch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens dafür sorgen, dass die Grundrechte, wie z.B. die Eigentumsgarantie gem. Art. 26 BV, auch unter Privaten wirksam werden (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV).
Die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ergibt sich aus folgendem Grund: Das Erstellen von Antennenanlagen stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG dar, was zur Anwendbarkeit von Art. 3 NHG führt (BGE 1A.160/2005). Folglich ist der Bau einer Antennenanlage faktisch als staatlicher Eingriff (Bundesaufgabe) zu qualifizieren. Dies gibt Raum für die Anwendung bzw. Beachtung von Art. 26 BV. Die Verletzung der Eigentumsgarantie würde sich im vorliegenden konkreten Einzelfall gemäss Art. 36 BV auf keine genügende gesetzliche Grundlage stützen können, durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und unverhältnismässig sein. Der Eingriff bzw. die Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert bereits an der genügenden gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse.
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"Copyright" 2006 ANTIHANDY
An die Anwälte da draussen: Nicht einfach abschreiben, sondern mal ein biserl selber (scharf) überlegen, gäll...
Ab SOFORT in allein Einsprachen/Rekursen/ Beschwerden Folgendes erwähnen:
Eine Baute oder Anlage wie z.B. eine Antennenanlage, die den massgebenden Bau- und Planungsvorschriften entspricht, kann zur Folge haben, dass die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV verletzt wird. Die Verletzung der Eigentumsgarantie gilt es daher neben den Bau- und Planungsvorschrift zu prüfen, da auf diese Weise die kantonalen Bau- und Planungsvorschriften auf ihre Vereinbarung mit der Eigentumsgarantie geprüft werden. Erweisen sich die Bau- und Planungsvorschriften als verfassungswidrig, so können diese nicht angewendet werden (konkrete Normenkontrolle). Ein Verweis auf die/den zivilrechtlichen Bestimmungen oder Weg erweist sich daher als haltlos: Gemäss Art. 35 Abs. 1 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung (z.B. Baubewilligung) zur Geltung kommen. Wer, wie die Baubewilligungsbehörden, staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Die Baubewilligungsbehörden müssen daher auch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens dafür sorgen, dass die Grundrechte, wie z.B. die Eigentumsgarantie gem. Art. 26 BV, auch unter Privaten wirksam werden (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV).
Die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ergibt sich aus folgendem Grund: Das Erstellen von Antennenanlagen stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG dar, was zur Anwendbarkeit von Art. 3 NHG führt (BGE 1A.160/2005). Folglich ist der Bau einer Antennenanlage faktisch als staatlicher Eingriff (Bundesaufgabe) zu qualifizieren. Dies gibt Raum für die Anwendung bzw. Beachtung von Art. 26 BV. Die Verletzung der Eigentumsgarantie würde sich im vorliegenden konkreten Einzelfall gemäss Art. 36 BV auf keine genügende gesetzliche Grundlage stützen können, durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und unverhältnismässig sein. Der Eingriff bzw. die Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert bereits an der genügenden gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse.
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An die Anwälte da draussen: Nicht einfach abschreiben, sondern mal ein biserl selber (scharf) überlegen, gäll...