von The Future's black » 29. Juni 2004 11:07
© Neue Zürcher Zeitung; 29.06.2004; Nummer 148; Seite 15
Inland Text
Aus dem Bundesgericht
Spannung um Grenzwerte
Ungleiche Behandlung alter und neuer Starkstromleitungen
fel. Lausanne, 28. Juni
Gehen von einer bestehenden Hochspannungsleitung Strahlungen aus, die an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert übersteigen, muss lediglich die Phasenbelegung optimiert werden. Weiter gehende Sanierungsmassnahmen wie etwa eine Erhöhung der Masten oder eine örtliche Verlegung der Leitung sind nicht geboten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der vom Bundesrat erlassenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Art. 16; NISV), und diese Regelung verträgt sich nach Auffassung des Bundesgerichts mit dem Umweltschutzgesetz.
Überlegungen des Bundesrates
Laut einstimmig gefälltem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung «ist die Überlegung des Bundesrats, langwierige Sanierungs- und Rechtsmittelverfahren mit unsicherem Ausgang zu vermeiden, indem die Sanierung von vornherein auf eine technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich zumutbare Massnahme - die Optimierung der Phasenbelegung - beschränkt wird, durchaus nachvollziehbar». Auf diese Weise kann landesweit schon wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der NISV eine Senkung der nichtionisierenden Strahlung bestehender Hochspannungsleitungen erzielt werden, wenn auch nicht überall auf dem tiefen Niveau des für neue Leitungen geltenden Anlagegrenzwertes.
Immissionsgrenzwerte eingehalten
Zu beurteilen war in Lausanne die vom Elektrizitätswerk der Stadt Zürich zwischen Benken (Schwyz) und Mettlen (Luzern) betriebene Hochspannungsleitung, die seit einer Erhöhung der Spannung von 220 kV auf 380 kV im Jahre 1998 an mehreren Orten zwischen Menzingen und Hünenberg im Kanton Zug den Anlagegrenzwert von 1 µT (1 Mikro-Tesla) überschreitet. Der «Verein zur Förderung der Wohnqualität entlang der Hochspannungsleitung Sils-Benken-Mettlen» hatte neben der Phasenoptimierung weiter gehende Sanierungsmassnahmen verlangt, doch lehnten das Eidgenössische Starkstrominspektorat, die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nun auch das Bundesgericht dies ab. Anzumerken bleibt, dass die umstrittene Hochspannungsleitung die Immissionsgrenzwerte überall einhält.
Urteil 1A.184/2003 vom 9. 6. 04 - keine BGE-Publikation.
© Neue Zürcher Zeitung; 29.06.2004; Nummer 148; Seite 15
Inland Text
Aus dem Bundesgericht
Spannung um Grenzwerte
Ungleiche Behandlung alter und neuer Starkstromleitungen
fel. Lausanne, 28. Juni
Gehen von einer bestehenden Hochspannungsleitung Strahlungen aus, die an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert übersteigen, muss lediglich die Phasenbelegung optimiert werden. Weiter gehende Sanierungsmassnahmen wie etwa eine Erhöhung der Masten oder eine örtliche Verlegung der Leitung sind nicht geboten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der vom Bundesrat erlassenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Art. 16; NISV), und diese Regelung verträgt sich nach Auffassung des Bundesgerichts mit dem Umweltschutzgesetz.
Überlegungen des Bundesrates
Laut einstimmig gefälltem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung «ist die Überlegung des Bundesrats, langwierige Sanierungs- und Rechtsmittelverfahren mit unsicherem Ausgang zu vermeiden, indem die Sanierung von vornherein auf eine technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich zumutbare Massnahme - die Optimierung der Phasenbelegung - beschränkt wird, durchaus nachvollziehbar». Auf diese Weise kann landesweit schon wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der NISV eine Senkung der nichtionisierenden Strahlung bestehender Hochspannungsleitungen erzielt werden, wenn auch nicht überall auf dem tiefen Niveau des für neue Leitungen geltenden Anlagegrenzwertes.
Immissionsgrenzwerte eingehalten
Zu beurteilen war in Lausanne die vom Elektrizitätswerk der Stadt Zürich zwischen Benken (Schwyz) und Mettlen (Luzern) betriebene Hochspannungsleitung, die seit einer Erhöhung der Spannung von 220 kV auf 380 kV im Jahre 1998 an mehreren Orten zwischen Menzingen und Hünenberg im Kanton Zug den Anlagegrenzwert von 1 µT (1 Mikro-Tesla) überschreitet. Der «Verein zur Förderung der Wohnqualität entlang der Hochspannungsleitung Sils-Benken-Mettlen» hatte neben der Phasenoptimierung weiter gehende Sanierungsmassnahmen verlangt, doch lehnten das Eidgenössische Starkstrominspektorat, die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nun auch das Bundesgericht dies ab. Anzumerken bleibt, dass die umstrittene Hochspannungsleitung die Immissionsgrenzwerte überall einhält.
Urteil 1A.184/2003 vom 9. 6. 04 - keine BGE-Publikation.