© Mittelland Zeitung; 21.01.2005
Tabloid Wohlen
«Wir müssen ganz einfach die Gesetze einhalten»
fränzi zulauf
Sie hätten, das wurde an der Pressekonferenz deutlich, gerne eine andere Botschaft überbracht: Gemeindeammann Walter Dubler, Gemeinderat René Meier und Bauverwalter Werner Mäder orientierten darüber, dass Sunrise und Swisscom ihre UMTS-Mobilfunkanlagen in Wohlen errichten dürfen.
Der Gemeinderat Wohlen hat zwei gewichtige Baubewilligungen erteilt: für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage der Swisscom Mobile AG auf dem Gebäude an der Poststrasse 2/4 und für den Neubau einer GSM/UMTS-Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Bifangstrasse 32, welche von der Firma TDC Schweiz AG (Sunrise) beantragt wurde.
«In einem Rechtsstaat müssen die Gemeinderäte das Bundesrecht auch dann anwenden, wenn sie selber lieber eine andere Regelung hätten», sagte Gemeindeammann Walter Dubler. «Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist klar, dass Mobilfunkantennen zu bewilligen sind, wenn die maximalen Strahlungswerte eingehalten werden und keine anderen Normen entgegenstehen, wie beispielsweise Ortsbildschutz oder Verbot des Bauens ausserhalb des Baugebietes.»
«Und dies», ergänzt Gemeinderat René Meier, «ist hier der Fall. Die beiden geplanten UMTS-Mobilfunkanlagen erfüllen laut kantonalem Baudepartement die so genannten Vorgaben der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV). Genau dies sei auch der Knackpunkt: «Der Gemeinderat ist sich der Problematik bewusst, welche UMTS-Anlagen mit sich bringen. Es ist unbestritten, dass im Bereich von Mobilfunkantennen erhöhte elektromagnetische Strahlenbelastungen einwirken. Und wir wissen auch, dass wir mit diesem Entscheid nun viele Leute enttäuschen werden. Aber wir müssen uns ganz einfach an das geltende Recht halten.»
Dafür hat der Gemeinderat die beiden Baubewilligungen mit sehr strengen Auflagen versehen. «Weiter kann man gar nicht gehen», sagte René Meier. So wird den Mobilfunkbetreibern beispielsweise das Recht auf Besitzstandswahrung versagt, damit man bei allfälligen neuen Erkenntnissen oder neuen eidgenössischen Grenzwert-Normen konkret handeln kann in Wohlen. Der Gemeinderat behält sich sogar vor, in einem solchen Falle die Anlagen auf Kosten der Betreiberinnen rückzubauen oder abzubrechen. «Es sind harte Auflagen», gibt René Meier zu. «Aber - falls nötig - werden wir darum kämpfen.» Allerdings rechnet er damit, dass Sunrise und Swisscom die Auflagen akzeptieren werden.
kosten für betreiberinnen
Auch das ist neu: Die Gemeinde berechnet den beiden Baugesuchsstellerinnen die Kosten, welche die Baugesuche verursacht haben.
Für Swisscom werden unter anderem rund 11 5000 Franken Auslagenersatz für Fotokopien, Porti und Casinomiete (Einspracheverhandlungen) gefordert, alles in allem gut 14 500 Franken. Sunrise werden an Gebühren und Auslagenersatz rund 17 200 Franken in Rechnung gestellt. «Diese Baugesuche haben die Gemeinde über das gewohnte Mass hinaus belastet», meint René Meier. «Es kann nicht sein, dass die Gemeinde so viel Geld bezahlen muss, damit die beiden Mobilfunkbetreiberinnen ihre Antennen bauen können.»
anderer Standort
Bauverwalter Werner Mäder sagte: «Für die Sunrise-Anlage wurden Alternativstandorte geprüft. Die Gemeinde reichte dem Kanton ein Anfragegesuch für einen Standort beim Landwirtschaftsbetrieb Rössliguet ein. Die kantonalen Instanzen teilten uns jedoch mit, dass wegen der fehlenden Standortgebundenheit nach Raumplanungsgesetz keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.»
Für die Swisscom-Anlage wurde kein anderer Standort geprüft, weil es sich dabei nicht um eine neue Anlage handelt, sondern um eine Auf- und Umrüstung der bestehenden Anlage.
Die Baufreigabe erfolgt erst, wenn keine Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat eingereicht wird.
fränzi zulauf
Nun also ist der Entscheid gefallen und er wird viele Wohlerinnen und Wohler enttäuschen. Und manchen Gemeindebehörden, die vor dem gleichen Problem stehen, wird er den Weg weisen. Tatsache ist, dass der Gemeinderat gar keine andere Wahl hatte. Auch wenn man das nicht gerne hört und noch weniger gerne akzeptiert. So lange diese NISV-Grenzwerte in der Schweiz gelten, müssen sich die Bewilligungsbehörden ganz einfach an dieser Verordnung orientieren. Werden die vorgeschriebenen Werte eingehalten, muss die Bewilligung erteilt werden - neuste Bundesgerichtsentscheide sprechen da eine deutliche Sprache. Tatsache ist aber auch, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit von UMTS nicht erwiesen ist. Bis es so weit ist und bis die NISV-Normen den neusten Erkenntnissen angepasst sind, werden die Menschen in der Umgebung von UMTS-Anlagen unfreiwillig einem grossen Feldversuch unterzogen. Der Mensch als Versuchskaninchen. Eine unangenehme Vorstellung.
fraenzi.zulauf@azag.ch
kommentar
Der Spielraum wurde bis an die Grenze ausgereizt
Die speziellen Bauauflagen, die der Wohler Gemeinderat formuliert hat
Die Auflagen, die der Wohler Gemeinderat der Swisscom Mobile AG und der Sunrise/TDC Schweiz macht, sind ausgeklügelt und in ihrer Bestimmtheit wohl einzigartig. Spezielle Punkte:
1. Die Abnahmemessung durch ein vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung lizenziertes Ingenieurbüro hat spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen zu erfolgen.
2. Sollten aufgrund der Ergebnisse der UMTS-Messempfehlung bauliche oder technische Änderungen oder Umrüstungen an den Mobilfunkanlagen erforderlich sein, müssen diese umgehend, jedoch spätestens innert sechs Monaten, vorgenommen werden.
3. Werden die notwendigen Massnahmen nicht oder nicht fristgerecht umgesetzt, wird der Betrieb der Mobilfunkanlage eingestellt.
4. Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, auf Kosten der Mobilfunkbetreiberinnen bei stichhaltigen Beschwernissen von betroffenen Personen eine Messung bei der kantonalen NIS-Fachstelle zu verlangen respektive eine Kontrollmessung durch ein lizenziertes Ingenieurbüro vornehmen zu lassen.
5. Bei einer Nach- und Aufrüstung der bewilligten Mobilfunkanlagen ist der Bauverwaltung ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
6. Die Anlage (Sunrise) darf nicht wie beabsichtigt mit Elementen eingewandet werden. Die Einsicht auf die Anlagen muss gewahrt bleiben.
7. Werden aufgrund neuer Erkenntnisse strengere Grenzwerte festgelegt, behält sich der Gemeinderat das Recht vor, Anpassungen auf Kosten der Betreiberinnen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen (Rückbau oder Abbruch). Das Recht auf Besitzstandswahrung kann nicht geltend gemacht werden. (zi)
rechtsgrundlagen
Mit der Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV) aus dem Jahr 2000 legte der Bundesrat die konkreten Ausführungsbestimmungen fest. Alle Mobilfunkanlagen müssen die Anforderungen der NISV erfüllen. Der Vollzug der NISV obliegt den kantonalen Baudepartementen.
Die Anlagen von Sunrise und Swisscom erfüllen laut kantonalem Baudepartement die Bedingungen der NISV.
Im Bifang (Sunrise) ist der meistbelastetste Ort (Grenzwert zu 97 Prozent ausgeschöpft) das oberste Geschoss des Wohnblocks. Bei der Swisscom-Anlage ist das oberste Geschoss des Büro- und Gwerbegebäudes an der Poststrasse 4 am stärksten belastet. Dort wird der Anlagegrenzwert zu 94 Prozent ausgeschöpft.
Auflage des Kantons: Sunrise und Swisscom müssen auf eigene Kosten Abnahmemessungen vornehmen lassen bei Orten mit empfindlicher Nutzung: dort, wo die berechnete NIS-Belastung zwischen 80 und 100 Prozent beträgt. (zi)