© Oltner Tagblatt / MLZ; 10.05.2006
Kanton Solothurn Zeitung
Mit dem Bund auf einer Wellenlänge
Bahnkunden-Mobilfunk Verwaltungsgericht erklärt widerwilligen Kanton für zuständig
Der Kanton ist für die Genehmigung von Mobilfunkanlagen für Bahnreisende zuständig. Mit diesem Machtwort setzt das Verwaltungsgericht dem Schwarz-Peter-Spiel von Bund und Kanton ein Ende.
Marco Zwahlen
«Der Nichteintretensentscheid ist aufzuheben», schreibt das Solothurner Verwaltungsgericht. Damit wird das kantonale Bau- und Justizdepartement (BJD) dazu verdonnert, für das Pilotprojekt «Mobilfunkversorgung Bahntrassee» in den Gemeinden Däniken, Gretzenbach und Schönenwerd das Plangenehmigungverfahren durchzuführen. Auf der Strecke Heitersberg-Däniken wollen Orange, Swisscom und Sunrise sowie die SBB mit 24 Antennen und Signalverstärkern auf Masten Bahnkunden lückenlos mit Mobilfunk versorgen.
Welches Recht ist am Zug?
Zu klären hatte das Verwaltungsgericht, ob es sich um eine Bahnanlage oder um eine Nebenanlage handelt und wer damit für das Plangenehmigungsverfahren zuständig ist. Das kantonale Bau- und Planungsrecht kommt zum Zuge, wenn es sich um eine Nebenanlage handelt. Dient die Anlage ausschliesslich oder überwiegend dem Bahnbetrieb, fällt sie unter das Eisenbahnrecht und der Bund ist zuständig. Von Letzterem ist das BJD überzeugt, weshalb es die Zuständigkeit verweigerte. Die entsprechende Verfügung akzeptierten die Mobilfunkbetreiber jedoch nicht.
Das BJD argumentiert damit, die Mobilfunkanlagen dienten nur dem Bahnbetrieb. Und: Sie «sind mit der Linienführung und mit dem Bahnbetrieb untrennbar verbunden». Das Pilotprojekt sei baulich, räumlich und funktionell - Stromversorgung, Wartung usw. - völlig in das «Gesamtbauwerk SBB» und in deren Systeme eingebunden. Daher seien nach bundesgerichtlicher Praxis die Voraussetzungen für ein Genehmigungsverfahren auf nationaler Ebene gegeben.
Züge fahren auch ohne Antenne
Bei den Antennen «handelt es sich nicht um Eisenbahnanlagen», kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss: Die Antennen dienten «ausschliesslich den telefonierenden Bahnkunden». Sie seien also für die ordnungsgemässe und reibungslose Abwicklung des Bahnbetriebs nicht notwendig. Anders gesagt: Die Züge fahren auch ohne die Mobilfunk-Antennen. Diese erschienen zudem baulich, betrieblich und funktionell nicht als Teil eines Gesamtbauwerkes «Bahnanlage», so die Richter. Die bauliche Gestaltung der Antennen sei durch die Bedürfnisse der Mobiltelefonie bestimmt. «Die Antennen weisen baulich und funktionell den Grad von Selbstständigkeit auf, der ihnen ein eigenes, von der Bahninfrastruktur unabhängiges baurechtliches Schicksal ermöglicht.» Fazit: Es handle sich um eine Nebenanlage im Bahnareal, die nicht nur oder überwiegend dem Bahnbetrieb diene. Diese unterstehe also dem kantonalen Baubewilligungsverfahren.
Keine Parteientschädigung
Auf eine zweite Argumentationsschiene der Vorinstanz geht das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht ein. Mit Blick auf eine allfällig beabsichtigte Projektausdehnung - von Basel bis Chiasso und vom Bodensee bis zum Genfersee - ist das BJD überzeugt: «Hunderte von kommunalen Baubewilligungen» seien nicht im Sinne der Verfahrenskoordination und -vereinfachung. Umso weniger Sinn mache dies, als die interne Bahnkommunikation GSM-Rail im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vom Bund bewilligt werde.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Eine Parteientschädigung, wie von Orange verlangt, spricht das Verwaltungsgericht nicht zu. Das BJD wird das Urteil nicht vor Bundesgericht anfechten, wie gestern auf Anfrage zu erfahren war.
UPdate
Orange, Swisscom und Sunrise wollen eine lückenlose Mobilfunkversorgung der Bahnkunden - auch bei Höchstgeschwindigkeiten. Im Frühjahr 2003 reichten die Mobilfunkanbieter und die SBB in den Kantonen Aargau und Solothurn Baugesuche für die Pilotstrecke Heitersberg-Däniken ein. Im Aargau durch die Baubehörde bewilligt, trat das Solothurner Bau- und Justizdepartement letzten Februar nicht auf die Baugesuche ein. Begründung: Für das Genehmigungsverfahren sei der Bund zuständig. Gegen diese Verfügung reichte das Mobilfunk-Konsortium beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. (mz)