Ist es für GSM/UMTS nicht auch möglich die NISV kommunal zu verschärfen, mit Bauvorschriften und Umltschutzvorschriften? Bei Abgasvorschriften für Feuerungsanlagen ist dies doch auch möglich (ZH hat wesendlich tiefere Grenzwerte als der Rest der Schweiz).
Ich stelle mir z.B. die Forderung nach Einhaltung der Salzburger Vorsorgewerte im Immissionsartikel der Gemeinde Baugestz zu verankern.
Wer kennt sich mit diesen juristischen Zusammenhängen aus?
Gruss madu
Kommunale Umwelt/Bauvorschriften
-
Walter Madliger
Re: Kommunale Umwelt/Bauvorschriften
Hallo Madu
Die Umweltschutzgesetze (USG) sind eidgenössisch (Bundesgesetz), die NISV ist eine eidgenössische Verordnung und wird vom Bundesrat erlassen und steht hierarchisch noch über den kantonalen Gesetzen, etwa dem kantonalen Baugesetz.Das USG gibt gesamtschweizerische Richtlinien, Standardwerte für den Umweltschutz, die im Einzelnen in Verordnungen geregelt sind. Der Bundesrat hat die NISV gemäss den Empfehlungen der (internationalen) ICNIRP erlassen. Obwohl "elektromagnetische Strahlen" (Art.7, Art. 11 USG) auch im USG als Quellen möglicher Schädigungen erwähnt und daher "Emissionsbegrenzungen" unterstellt werden (Art. 11 USG ), steht es gemäss Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 USG den Kantonen nicht zu , auf diesem Gebiet neue Immissionsgrenzwerte festzulegen. Art. 65 Abs. 1 :" Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch macht,................ können die Kantone nach Absprache mit dem UVEK eigene Vorschriften erlassen". Abs.2 : " Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen, keine neuen Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen ................erlassen.Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates."
Da der Kanton auch die Gesetze der Kommunen "verwaltet", steht ein "Sonderrecht " nach Gesetz auch nicht den Kommunen zu, auch keine kommunale Anwendung der Salzburger Vorsorgewerte.
MfG
Walter Madliger
Die Umweltschutzgesetze (USG) sind eidgenössisch (Bundesgesetz), die NISV ist eine eidgenössische Verordnung und wird vom Bundesrat erlassen und steht hierarchisch noch über den kantonalen Gesetzen, etwa dem kantonalen Baugesetz.Das USG gibt gesamtschweizerische Richtlinien, Standardwerte für den Umweltschutz, die im Einzelnen in Verordnungen geregelt sind. Der Bundesrat hat die NISV gemäss den Empfehlungen der (internationalen) ICNIRP erlassen. Obwohl "elektromagnetische Strahlen" (Art.7, Art. 11 USG) auch im USG als Quellen möglicher Schädigungen erwähnt und daher "Emissionsbegrenzungen" unterstellt werden (Art. 11 USG ), steht es gemäss Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 USG den Kantonen nicht zu , auf diesem Gebiet neue Immissionsgrenzwerte festzulegen. Art. 65 Abs. 1 :" Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch macht,................ können die Kantone nach Absprache mit dem UVEK eigene Vorschriften erlassen". Abs.2 : " Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen, keine neuen Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen ................erlassen.Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates."
Da der Kanton auch die Gesetze der Kommunen "verwaltet", steht ein "Sonderrecht " nach Gesetz auch nicht den Kommunen zu, auch keine kommunale Anwendung der Salzburger Vorsorgewerte.
MfG
Walter Madliger
-
madu
Re: Kommunale Umwelt/Bauvorschriften
Hallo Herr Madliger
Der Bundesrat hat lediglich Grenzwerte für die Trägerfrequnzen erlassen. Für die kurzen niederfrequenten Signale existieren noch keine Grenzwerte, vor allem nicht ihrer Reizwirkung.
Also erlassen wir kommunale Grenzwerte für max. Peakwerte der NF-Signale. Z.Bsp., dass die Signale in Räumen max 0,5V/m die Peakwerte de Trägerfrequenz übersteigen dürfen. Wenn wir das gängige Pegelverhältnis Trägerfrequenz zum Puls betrachtet, kommt man so auch etwa auf die Salzburger Vorsorgewerte.
Gruss madu
Der Bundesrat hat lediglich Grenzwerte für die Trägerfrequnzen erlassen. Für die kurzen niederfrequenten Signale existieren noch keine Grenzwerte, vor allem nicht ihrer Reizwirkung.
Also erlassen wir kommunale Grenzwerte für max. Peakwerte der NF-Signale. Z.Bsp., dass die Signale in Räumen max 0,5V/m die Peakwerte de Trägerfrequenz übersteigen dürfen. Wenn wir das gängige Pegelverhältnis Trägerfrequenz zum Puls betrachtet, kommt man so auch etwa auf die Salzburger Vorsorgewerte.
Gruss madu