Walliser UMTS-Urteil

antihandy

Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von antihandy » 6. Februar 2006 12:14

Gibt es schon was Neues aus dem Kt. Wallis betreffend UMTS?
Sind die Beschwerdeführer zuversichtlich? M.E. müssten das Kantonsgericht Wallis und das Bundesgericht das Urteil des Walliser Staatrates vom 5. Oktober 2005 bestätigen. Das hängt mit dem Vorsorgeprinzip etc. zusammen.

Beste Grüsse

antihandy

Hans-U. Jakob

Re: Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von Hans-U. Jakob » 8. Februar 2006 08:26

Gigaherz hatte die einmalige Gelegenheit zur Nicht-Messbarkeit von UMTS beim Kantonsgericht VS bis zum 18.1.06 2 Gutachten einzureichen.
METAS hatte inzwischen bestätigt, dass es unter den 8 getesteten, auf dem Markt erhältlichen UMTS-Messgerätetypen, Differenzen bis Faktor 4.3 gibt. Beispiel ein Messresultat von 2V/m kann ebensogut 8.6V/m sein. Das nennt man dann offenbar "Exakte Wissenschaften"
Wann das Kantonsgericht entscheidet ist offen. Die sollen sich ruhig Zeit lassen.
Der Anwalt von Swisscom ist ein völliger technischer Laie und hat weder von Mobilfunk noch von UMTS noch von Messtechnik eine blasse Ahnung. Es bestehen gute Aussichten.
Hans-U. Jakob

antihandy

Re: Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von antihandy » 8. Februar 2006 09:22

Besten Dank! Super, weil man eben UMTS nicht rechtskonform messen kann, verletzt man das Vorsorgeprinzip. Das Vorsorgeprinzip lässt es nicht zu, dass man nicht genau weiss, ob die AGW überschritten werden oder nicht bzw. nur ungenaue und daher wenig aussagekräftige Messresultate erzielbar sind.

Liebe Grüsse

Jakob Senn

Beat Richter

Re: Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von Beat Richter » 8. Februar 2006 12:52

Nicht dass ich jemanden in Schutz nehmen möchte aber man muss so ehrlich sein und (zusätzlich) sagen: Beispiel ein Messresultat von 2V/m kann ebensogut 0.5V/m sein.

Gruss
Beat

Markus

Re: Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von Markus » 8. Februar 2006 15:33

Ja, das könnte sein, aber es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass die Betreiber mit so niedrigen Stärken strahlen, die nützen schon alles aus, was sie ausnützen können.
Markus

mips

Re: Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von mips » 8. Februar 2006 19:21

Die Messunsicherheit muss gemäss Bundesrätlicher Weisung zu Gunsten der Betreiber ausgelegt werden - das heisst die Übertrettung des Grenzwertes ist nachzuweisen und nicht die Einhaltung des Grenzwertes.

Der Entwurf der Messemfehlung für UMTS-FDD - Basisstation fordert wie bereits die Messemfehlung für GSM eine Messung, dessen erweiterte Mesunsicherheit +/-45% nicht übersteigt.

Im METAS-Bericht über die Vergleichsmessungen bei einm Feldversuch mit UMTS ist von einem Unterschied über 5,5dm zwischen zwei Mesgeräten zu lässen -> daraus resultiert eine Abweichung von +/- 70%.

Mungg

Re: Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von Mungg » 9. Februar 2006 06:50

Also langsam macht mich das wütend. Ich habe gestern diesen Herrn vom Immissionsschutz vom Kanton auf das Thema angesprochen. Der meinte, das UMTS-Signal könne an sich zwar nicht gemessen werden, aber man könne das mit irgendeinem Referenzwert auf befriedigende Weise hochrechnen. Wenn Messdifferenzen mit Faktor 4,3 befriedigend sein sollen, dann verstehe ich die Welt nicht mehr. Der Herr erschien mir allgemein sehr mobilfunkfreundlich. Dann wundern die sich noch, wenn die Leute misstrauisch sind, wenn wir ständig angelogen werden. Schade hatte ich diese Info nicht gestern schon. Grrr...

antihandy

Re: Walliser UMTS-Urteil

Beitrag von antihandy » 9. Februar 2006 15:46

Man achte auf die Wortwahl: "Grundsätzlich" tauglich... warum nicht "definitiv" taugliche Messmethode....???! Hier sollte ja alles definitiv tauglich sein...es geht ja um Gesundheit und solche Sachen.

Für alle Einsprecher da draussen:

"Im METAS-Bericht über die Vergleichsmessungen bei einm Feldversuch mit UMTS ist von einem Unterschied über 5,5dm zwischen zwei Mesgeräten zu lesen -> daraus resultiert eine Abweichung von +/- 70%."

Die erweiterte Mesunsicherheit darf +/-45% nicht übersteigen!

SEHR WICHTIG!

Vmax

Beitrag von Vmax » 28. Februar 2008 10:54

Bundesgerichtsurteil 1C_132/2007 vom 30.01.2008 zur Messunsicherheit +/- 15% ist lesenswert.

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI? ... C_132/2007

Peter

Beitrag von Peter » 28. Februar 2008 14:24

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.Die Beschwerdeführer haben die Sunrise Communications AG für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit Fr. 2'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.


Wieder einmal mehr das die Betreiber die Grenzwerte voll und ganz einhalten. Solche Störmanöver haben nur eines. Es füllt den Geldbeutel der Anwälte und Richter.

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