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Mobilfunkantennen: Wer den Schaden hat, kann klagen
Verfasst: 23. April 2008 11:24
von Stefan
Mobilfunkantennen: Wer den Schaden hat, kann klagen
AZ vom 26. 3. Mobilfunkantennen führen zu einer massiven Wertminderung der Grundstücke und Liegenschaften. Das Bundesgericht hat dies in einem wichtigen Entscheid bereits 2007 festgestellt. Die Wertminderung kann laut Immobilienexperten bis zu 50 Prozent betragen. Das bedeutet, dass solche Objekte dann gar nicht mehr verkäuflich sind. Der Grundeigentümer haftet vollumfänglich für alle Schäden, die von der Antenne auf seinem Grundstück ausgehen. Das bedeutet, dass er sich mit Schadenersatzklagen wegen gesundheitlicher Strahlenschäden und wegen der Wertminderung von Immobilien vor Gericht wird verantworten müssen. Das Bundesgericht hat diesen Umstand ebenfalls im oben genannten Urteil festgehalten.
Das Zivilgesetzbuch hält fest: Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
Im oben erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 17. August 2007 wird erwogen: Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können.
In einem Pilotverfahren dreier Hausbesitzer aus Opfikon (Zürich) ebnet das Bundesgericht ausserdem mit einem Leiturteil den Weg für Lärm-Entschädigungen an Hausbesitzer beim Flughafen Zürich.
jürgen ziesenhenne, rheinfelden, ig engerfeld
Re: Mobilfunkantennen: Wer den Schaden hat, kann klagen
Verfasst: 23. April 2008 13:27
von paul
Stefan hat geschrieben:...Der Grundeigentümer haftet vollumfänglich für alle Schäden, die von der Antenne auf seinem Grundstück ausgehen. Das bedeutet, dass er sich mit Schadenersatzklagen wegen gesundheitlicher Strahlenschäden und wegen der Wertminderung von Immobilien vor Gericht wird verantworten müssen.
Ich verstehe das nicht. Wieso haftet nicht der Betreiber der Antenne?
Ein Grundeigentümer, der aufgrund der Unschädlichkeits-Lüge seinen Standort angeboten hat, kann doch für die Strahlung, die im REGULÄREN Betrieb von der Antenne ausgeht, nicht haftbar gemacht werden? (Und belogen wurde wahrscheinlich jeder Standortgeber!)Da sind doch die Mobilfunker verantwortlich?
Sonst müsste er bei Feststellung der Täuschung, die Antenne jederzeit stillegen dürfen, Vertrag Hin oder her. Und im Streitfall, als Grund für den Vertragsbruch, Falschaussagen der Mobilfunker, sowie seine Verantwortung geltend machen??
Verfasst: 23. April 2008 23:19
von Peter
So lange die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, kann wohl geklagt werden, aber ohne Aussicht auf Erfolg.
Bestes Beispiel was mich auch täglich betrifft die Lärmbelastung durch den Südanflugverkehr. Gibt immer noch solche die glauben etwas ausrichten zu können. Ich habe mich abgefunden und daran gewöhnt wie an den Autoverkehr oder das quitschen des Trams.
Re: Mobilfunkantennen: Wer den Schaden hat, kann klagen
Verfasst: 24. April 2008 10:14
von Hans-U. Jakob
paul hat geschrieben:Stefan hat geschrieben:...Der Grundeigentümer haftet vollumfänglich für alle Schäden, die von der Antenne auf seinem Grundstück ausgehen. Das bedeutet, dass er sich mit Schadenersatzklagen wegen gesundheitlicher Strahlenschäden und wegen der Wertminderung von Immobilien vor Gericht wird verantworten müssen.
Ich verstehe das nicht. Wieso haftet nicht der Betreiber der Antenne?
Ein Grundeigentümer, der aufgrund der Unschädlichkeits-Lüge seinen Standort angeboten hat, kann doch für die Strahlung, die im REGULÄREN Betrieb von der Antenne ausgeht, nicht haftbar gemacht werden? (Und belogen wurde wahrscheinlich jeder Standortgeber!)Da sind doch die Mobilfunker verantwortlich?
Sonst müsste er bei Feststellung der Täuschung, die Antenne jederzeit stillegen dürfen, Vertrag Hin oder her. Und im Streitfall, als Grund für den Vertragsbruch, Falschaussagen der Mobilfunker, sowie seine Verantwortung geltend machen??
Art.684 ZGB (Schweiz) sagt ganz klar, dass der Grundeigentümer und nicht sein Mieter haftbar ist für schädliche Wirkungen, welche von einem Grundstück ausgehen. Das ist der Hauptgrund, dass die Mobilfunkbetreiber keinen einzigen Quadratmeter Boden kaufen, sondern sich überall nur einmieten. Damit sind sie zum vorneherein allen Schadenersatzforderungen los.
Es muss deshalb losgelöst vom Baurechtsverfahren eine Zivilklage gegen den Grundstückbesitzer eingereicht werden. Schadenersatzforderungen können nicht in einem Baurechtsverfahren erledigt werden.
In diesem Fall stellen jedoch die Mobilfunkbetreiber den Grundeigentümern gratis ihre Staranwälte zur Verfügung. Diese sind mit allen Wassern gewaschen und es braucht sehr gute Nerven. Denn wer einen Schaden anmeldet, muss diesen bis ins letzte Detail beweisen können. Ein Wohnungseigentümer muss also beweisen können, dass er seine Wohnung nur wegen der Mobilfunkantenne auf dem Nachbardach unter dem ortsüblichen Preisniveau verkaufen konnte. Schadenersatzforderungen im Voraus sind wirkungslos. Der Schaden muss eingetreten sein. Und die Anwälte der Mobilfunkbetreiber sind spezialisiert im Ausreden erfinden.
Die Mobilfunkanwälte können dem Verlierer ihre Kosten mit 10% der Schadens-Forderungssumme in Rechnung stellen, ohne einen Stunden-Nachweis erbringen zu müssen. Das heisst, wenn eine Schadensumme von 300'000 Franken angemeldet wurde, können die Mobilfunkanwälte dem Verlierer 30'000 Franken in Rechnung stellen. Einfach so. Deshalb sind solche Zivilprozesse eher selten. Das Risiko ist fast nur für einen Millionär tragbar.
Hans-U. Jakob
Re: Mobilfunkantennen: Wer den Schaden hat, kann klagen
Verfasst: 24. April 2008 12:19
von paul
Hans-U. Jakob hat geschrieben:
Art.684 ZGB (Schweiz) sagt ganz klar, dass der Grundeigentümer und nicht sein Mieter haftbar ist für schädliche Wirkungen, welche von einem Grundstück ausgehen. Das ist der Hauptgrund, dass die Mobilfunkbetreiber keinen einzigen Quadratmeter Boden kaufen, sondern sich überall nur einmieten. Damit sind sie zum vorneherein allen Schadenersatzforderungen los.
Es muss deshalb losgelöst vom Baurechtsverfahren eine Zivilklage gegen den Grundstückbesitzer eingereicht werden. Schadenersatzforderungen können nicht in einem Baurechtsverfahren erledigt werden.
In diesem Fall stellen jedoch die Mobilfunkbetreiber den Grundeigentümern gratis ihre Staranwälte zur Verfügung. Diese sind mit allen Wassern gewaschen und es braucht sehr gute Nerven. Denn wer einen Schaden anmeldet, muss diesen bis ins letzte Detail beweisen können. Ein Wohnungseigentümer muss also beweisen können, dass er seine Wohnung nur wegen der Mobilfunkantenne auf dem Nachbardach unter dem ortsüblichen Preisniveau verkaufen konnte. Schadenersatzforderungen im Voraus sind wirkungslos. Der Schaden muss eingetreten sein. Und die Anwälte der Mobilfunkbetreiber sind spezialisiert im Ausreden erfinden.
Die Mobilfunkanwälte können dem Verlierer ihre Kosten mit 10% der Schadens-Forderungssumme in Rechnung stellen, ohne einen Stunden-Nachweis erbringen zu müssen. Das heisst, wenn eine Schadensumme von 300'000 Franken angemeldet wurde, können die Mobilfunkanwälte dem Verlierer 30'000 Franken in Rechnung stellen. Einfach so. Deshalb sind solche Zivilprozesse eher selten. Das Risiko ist fast nur für einen Millionär tragbar.
Hans-U. Jakob
Das sieht ja übel aus..
Was soll ein zur Einsicht gekommener Grundstückbesitzer machen, der "seine" Antenne ausserterminlich, schnellstmöglichst stillegen will?
Gibt es anwendbare Gründe, die ihn sofort vom 15 Jahres Vertrag befreien würden?
Re: Mobilfunkantennen: Wer den Schaden hat, kann klagen
Verfasst: 25. April 2008 08:50
von Hans-U. Jakob
paul hat geschrieben:
Das sieht ja übel aus..
Was soll ein zur Einsicht gekommener Grundstückbesitzer machen, der "seine" Antenne ausserterminlich, schnellstmöglichst stillegen will?
Gibt es anwendbare Gründe, die ihn sofort vom 15 Jahres Vertrag befreien würden?
Früher hatten wir Erfolg, wenn ein Aussteiger belegen konnte, dass er bei Vertragsabschluss von den Mobilfunkberteibern ARGLISTIG getäuscht wurde, indem man ihm nichts von den Gesundheitsrisiken sagte oder diese sogar schriftlich verleugnete.
Was bei Geschäftsinhabern auch ging, war der Nachweis von mindestens 15% Umsatz-Rückgang infolge Boykottes der Dorf- oder Quartierbewohner, seit die Antenne auf dem Dach des Geschäftes stand.
Auch konnten schon die UNZUMATBARKEIT der Vertrtagserfüllung nachgewiesen werden, infolge Verlustes des Ansehens und der sozialen Kontakte.
Aber damit hat Bundesrichter Heinz Aemisegger jetzt gnadenlos aufgeräumt. Er macht deutlich, dass jeder Standortgeber heute ganz genau wissen könne, was auf ihn zukomme, wenn er eine Mobilfunkantenne auf sein Dach nehme. Da sei jeder selber Schuld, wenn er das Risiko falsch eingeschätzt habe. Einschlägige Internetseiten gebe es genug um sich zu informieren. Vertrag sei Vertrag. Und ein solcher müsse erfüllt werden.
Vielleicht hat auch Aemisegger sein Risiko, als Bundesrichter wiedergewählt zu werden, falsch eingeschätzt. Wer weiss es?
Hans-U. Jakob
Re: Mobilfunkantennen: Wer den Schaden hat, kann klagen
Verfasst: 25. April 2008 10:32
von (un)wissender
Hans-U. Jakob hat geschrieben:...
Aber damit hat Bundesrichter Heinz Aemisegger jetzt gnadenlos aufgeräumt. Er macht deutlich, dass jeder Standortgeber heute ganz genau wissen könne, was auf ihn zukomme, wenn er eine Mobilfunkantenne auf sein Dach nehme. Da sei jeder selber Schuld, wenn er das Risiko falsch eingeschätzt habe. Einschlägige Internetseiten gebe es genug um sich zu informieren. Vertrag sei Vertrag. Und ein solcher müsse erfüllt werden.
Vielleicht hat auch Aemisegger sein Risiko, als Bundesrichter wiedergewählt zu werden, falsch eingeschätzt. Wer weiss es?
Hans-U. Jakob
Unwissenheit schützt (in diesem Fall leider) vor Strafe nicht.
Mit Strafe ist hier die Strafe durch die Sozialenkontaktabbrüche und die Wertminderung gemeint.
Deshalb informiert euch bei ALLEN verträgen immer erst ganz genau im Internet. Es gibt für die meisten Bereiche vertrauliche und glaubwürdige Seiten, wie Gigaherz es im Mobilfunkbereich ist.
Erst letzte Woche wollte mir ein Vetrtreter der Mobilfunkmafia einen gratis Festnetzanschluss anbieten. In letzter Sekunde sah ich jedoch dass die Klausel einen Mobiltelefonvertrag vorrausetzt oder automatisch einen erstellt. Da hatte ich gerade noch mal Glück gehabt, denn ich will diese krankmachenden Verstrahler nicht auch noch finanziel unterstützen!!!!!!
MFG (un)wissender
Verfasst: 25. April 2008 11:39
von Beobachter
Erst letzte Woche wollte mir ein Vetrtreter der Mobilfunkmafia einen gratis Festnetzanschluss anbieten. In letzter Sekunde sah ich jedoch dass die Klausel einen Mobiltelefonvertrag vorrausetzt oder automatisch einen erstellt. Da hatte ich gerade noch mal Glück gehabt, denn ich will diese krankmachenden Verstrahler nicht auch noch finanziel unterstützen!!!!!!
Dann dürfen Sie aber mit keinem der 5 grossen Anbieter Verträge abschliessen. Alle führen auch Mobilfunk im Portfolio.
Verfasst: 25. April 2008 12:04
von Cannes
Wo kann man diesen BGE vom 17.8.07 nachlesen?
Neue Aspekte zur Wertminderung
Verfasst: 1. Mai 2008 16:05
von Stephan
Die Hinweise in den Postings von Peter und H.-U. Jakob entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Dinge. Deshalb habe ich mir nachfolgend ein paar Gedanken zum Thema Entwertung von Liegenschaften durch Mobilfunkantennen gemacht:
(A) Es ist richtig, dass man sich vor Wertminderungen durch Mobilfunkantennen grundsätzlich zivilrechtlich schützen kann. Das wurde ja auch im Günsberger-Urteil vom 17. August 2007 (BGE 1P.68/2007) treffend bestätigt: "(…) Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. (…) Solche psychologische Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213) (…)". Es gilt in diesem Zusammenhang allerdings noch zwei weitere Aspekte zu berücksichtigen:
(1) Die Gemeindebehörde (Exekutive) ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Bewohner und Grundeigentümer vor Schäden zu bewahren. Vor gesundheitlichen Schäden soll angeblich die NISV des Bundesrates schützen, hier sind den Gemeindebehörden scheinbar die Hände bezüglich weitergehender Schutzmassnahmen gebunden. Bei immateriellen Schäden in Form von Wertminderungen sieht die Sache allerdings ganz anders aus. Gemeinden haben das Recht und sogar die Pflicht, in ihren Baureglementen Massnahmen zum Schutz vor Wertminderung vorzuschreiben. Solche Massnahmen sind dann bei Baugesuchen für Mobilfunkantennen verbindlich zu berücksichtigen.
(2) Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Wertminderung ist auf Bundesebene ebenfalls nichts geregelt. Jeder geschädigte Hauseigentümer kann deshalb eine Neuschätzung seiner Liegenschaft beim kantonalen Steueramt verlangen und danach beispielsweise eine Anpassung des Eigenmietwertes beantragen. Wenn das viele aufgeklärte Immobilienbesitzer in allen Kantonen machen, kommt sehr schnell und gewaltig „Bewegung“ in die ganze Sache.
(B) Es ist richtig, dass der finanzielle und auch gesundheitliche Schaden zuerst eingetreten sein muss, bevor man ihn einklagen kann. Die Feststellung, dass dies bei finanziellen Schäden erst dann der Fall ist, wenn die betreffende Liegenschaft verkauft wird ist völlig falsch und sogar fahrlässig. Der Schaden tritt nämlich schon ein, wenn die Antenne aufgestellt wird. In vielen Fällen tritt er bereits dann ein, wenn nur schon ein Bauvisier für das betreffende Baugesuch errichtet wird. Das Bundesgericht hat dies im Fall von Opfikon (BGE 1E.15/2007) bezüglich der Entschädigungszahlungen wegen Wertminderung durch Fluglärm klar bestätigt. "(...) Dieser Wertverlust ist, (...) zu entschädigen, ohne dass die Entwertung durch einen Verkauf nachgewiesen werden müsste (...)".
(C) Zivilrechtliche Schadenersatzprozesse sind tatsächlich ein finanzielles Risiko. Andererseits hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass Mobilfunkantennen finanzielle Schäden auslösen können. Es geht somit nur noch um die Ermittlung der Schadenshöhe und nicht mehr um die grundlegende Frage ob es überhaupt eine Wertminderung gibt. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass der Umfang der Schädigung mehr als 10 % des Verkehrswertes einer Liegenschaft ausmacht. Darunter wird man es vermutlich eher schwer haben, seine Ansprüche geltend zu machen. Zudem muss man kein Millionär sein, um solche Prozesse zu führen. Wenn sich wie im Fall von Opfikon 100 Kläger zusammenschliessen und sich die Kosten für den Anwalt und die Gutachter teilen, wird es für den Einzelnen verhältnismässig günstig. Bei bald 30´000 Antennen in der Schweiz, sollte es auch kein Problem mehr sein, Gleichgesinnte zu finden. Insbesondere Personalfürsorgestifungen mit Liegenschaften haben hier eine grosse Verpflichtung und auch die nötigen finanziellen Mittel, die rechtliche Auseinandersetzung mit den Mobilfunkbetreibern entschlossen aufzunehmen.
(D) Schlussendlich stellt sich auch noch die sehr kritische Frage der Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen. Man kann davon ausgehen, dass diese in den meisten Fällen 5 Jahre nach Errichtung einer neuen Antenne dauert. Was gilt aber für bestehende Antennen? Hier liegt wohl genau der "Trick" des Günsberger Urteils vom 17. August 2007. Man muss davon ausgehen, dass mit Datum dieses Urteils die Verjährungsfrist für die Einreichung von Forderungen für bestehende Antennen läuft. Es ist also ganz wichtig, dass jeder, der sich Gedanken zum Schadenersatz macht, seine Forderungen noch rechtzeitig einreicht.
(E) Wer nicht Hauseigentümer ist, sollte unbedingt den Stiftungsrat seiner Pensionskasse schriftlich auf diesen Umstand aufmerksam machen und eine Klärung der Sachlage verlangen. Mit Sicherheit besitzt nämlich auch die eigene Pensionskasse Liegenschaften, die von der Entwertung betroffen sind. Es geht schliesslich darum, dass unser aller Alterskapital nicht noch weiter gemindert wird und damit ein volkswirtschaftlicher Schaden von unglaublichem Ausmass entsteht.
In Sachen Schadenersatzforderungen wegen Wertminderung durch Mobilfunkantennen ist also akuter Handlungsbedarf angesagt. Wenn nichts unternommen wird, erhalten die Mobilfunkbetreiber ganz einfach finanzielle „Geschenke“ von der Bevölkerung im Umfang von Millionen wenn nicht sogar Milliarden. Gibt es andere Ansichten und Meinungen zu diesem brisanten Thema?
Grüsse
Stephan
Verfasst: 7. Mai 2008 08:45
von Jürg2
Cannes hat geschrieben:Wo kann man diesen BGE vom 17.8.07 nachlesen?
Alle Bundesgerichtsentscheide kann man unter folgender URL beim Thema "Rechtsprechung" finden:
http://www.bundesgericht.ch
Verfasst: 7. Mai 2008 13:05
von Cannes
Danke. Den Link kenne ich. Nützlich wäre eben eine Dossiernummer, sonst sucht man sich dumm und dämlich.