Abonnement der Hauseigentümer-Zeitung künden!!

Walter K.

Abonnement der Hauseigentümer-Zeitung künden!!

Beitrag von Walter K. » 2. September 2005 10:22

Habe mich empört über den Bericht in der HEV-Zeitung betr. Mobilfunkantenne. (Streitpunkt Mobilfunkantenne: Wegweisendes Gerichtsurteil: Kein "Mangel" am Mietobjekt, verfasst von Roman Obrist, Rechtskonsulent beim HEV Schweiz).

Ich frage mich nur, wohin das noch führt in unserem Lande. Wegen einem Bericht: Vor ca. 3-4 Monaten habe ich mich empört betr. "Minderwert der Liegenschaften in der Nähe von Natelantennen gebe es nicht."

Nach diesen Herren muss man sogar noch dankbar sein, wenn man eine Mobilfunkantenne im eigenen Garten oder auf dem Hausdach hat. Daraufhin habe ich mein Abonnement auf Ende 2005 gekündigt, was eigentlich alle Mobilfunkgegner tun sollten. Hätte ich es noch nicht getan, wäre es jetzt fällig. Jeder, der sich Gedanken über diese Vorgehensweise macht, sollte spätestens jetzt mit der Kündigung des Abos der HEV-Zeitung ein Zeichen setzen. Lassen wir uns denn wirklich alles gefallen?

Hingewiesen wird noch auf einen Wettbewerb: Gewinnen Sie den goldenen Gartenzwerg.

Mein Vorschlag: Man sollte allen Mobilfunkbefürwortern eine rostige Mobilfunkantenne fürs Wohnzimmer überreichen.

Dem ganzen Gigaherz-Team wünsche ich alles Gute, Glück und viel Mut. Macht weiter so!

Walter K.

The Future's black

HEV News im o-Ton

Beitrag von The Future's black » 2. September 2005 11:50

Streitpunkt Mobilfunkantenne: Wegweisendes Gerichtsurteil
Kein «Mangel» am Mietobjekt

http://www.hauseigentuemerverband.ch/ak ... ead_1.html

Mit Urteil vom 31. Mai 2005 (publiziert am 5. Juli 2005) hat das Mietgericht des Kantons Genf einen sechsjährigen Rechtsstreit zwischen Mietern, welche in der Nähe einer Mobilfunkantenne wohnen, und dem Vermieter der betroffenen Liegenschaft, beendet. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Mietern aufgrund der in der Nähe befindlichen Mobilfunkantenne eine Mietzinsreduktion von 30% zugestanden hatte, wurde vollumfänglich aufgehoben.

Roman Obrist*

Das Urteil des Genfer Mietgerichts wurde mit Spannung erwartet, da die Schlichtungsbehörde (Vorinstanz) in einem Hinterlegungsverfahren einen äusserst umstrittenen Entscheid gefällt hatte: Obwohl im konkreten Fall die Mobilfunkantenne mit den Vorschriften der NISV (Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung – in Kraft seit 1. Februar 2000) im Einklang stand, folgte die Schlichtungsbehörde den Anträgen der Mieter und qualifizierte die Auswirkungen der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstellten und betriebenen Anlage als einen «Mangel am Mietobjekt». Die Mieter machten nämlich geltend, dass die Antennenstrahlung gesundheitliche Beeinträchtigungen verursache.
Diesen für Vermieter unhaltbaren Zustand hat das Genfer Mietgericht nun beseitigt, indem es klarstellt, dass eine Mobilfunkanlage, die den gesetzlichen Normen entspricht, prinzipiell keinen Mangel an der Mietsache begründen kann. Folglich begründen korrekt erstellte und betriebene Mobilfunkanlagen auch keinen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Solange die Vorschriften der NISV eingehalten sind, sind die Mieter auch nicht berechtigt, den Mietzins zu hinterlegen – selbst wenn sie annehmen, dass eine in der Nähe befindliche Antenne ihre Gesundheit beeinträchtigen könnte.

Objektive Wertung entscheidend
Das Urteil des Gerichts steht in Einklang mit dem geltenden Mietrecht, denn entscheidend für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des vertragsgemässen Gebrauchs vorliegt, ist nicht etwa das subjektive Empfinden des Mieters, sondern eine objektive Wertung. Bei Vornahme dieser objektiven Wertung orientierte sich das Gericht massgeblich an der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und hielt fest, dass ein
objektiver Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und gesundheitlichen Symptomen nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht nachgewiesen werden könne. Das Mietgericht Genf ist zudem gleich wie das Bundesgericht der Auffassung, dass der Bundesrat mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte Massnahmen ergriffen hat, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
Der HEV Schweiz begrüsst das Urteil des Genfer Mietgerichts, da dieses den stossenden Entscheid der Vorinstanz aufhebt und damit auch in Genf wieder Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen hat. Zudem bestätigt es in dieser Frage auch explizit die Haltung des HEV Schweiz, welche im Positionspapier «Mobilfunkantennen» vertreten wird. Dieses Papier ist seit Juni 2005 auf der Website des HEV Schweiz abrufbar (www.hev-schweiz.ch).

*R. Obrist, lic. iur., ist Rechtskonsulent beim HEV Schweiz.

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