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Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der TNO-

Verfasst: 5. Dezember 2005 21:33
von The Future's black
Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen

http://www.bernerrundschau.ch/pages/ind ... =101113807

Trotz einer neueren Studie zu negativen Wirkungen von UMTS-Strahlung ist laut Bundesgericht ein vorläufiges Verbot für Antennen der dritten Mobilfunkgeneration nicht gerechtfertigt. Es hat dem Bau einer Swisscom-Anlage in Zug grünes Licht gegeben.

Das Zuger Verwaltungsgericht hatte 2005 die Beschwerde einer Erbengemeinschaft gegen die Baubewilligung für drei UMTS-Antennen der Swisscom auf dem Postgebäude der Stadt Zug abgewiesen. Vor Bundesgericht hatten sich die Opponenten auf eine im September 2003 vom niederländischen Labor TNO vorgelegte Studie gestützt.

Mit der TNO-Studie konnten erstmals im Laborexperiment Effekte von UMTS-Signalen auf Menschen festgestellt werden. Bei den Testpersonen, die der Strahlung im sogenannten Doppelblind-Versuch ausgesetzt worden waren, konnte eine schwache, statistisch aber deutliche Reduktion des Wohlbefindens festgestellt werden.

Die Antennen-Gegner hatten gestützt auf diese Resultate verlangt, Immissionen von UMTS-Antennen solange zu untersagen, bis ihre Unbedenklichkeit nachgewiesen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Zwar erachten auch die Lausanner Richter die Ergebnisse der TNO-Studie als «bedeutsam».

Die Resultate seien jedoch wissenschaftlich nicht gesichert, solange sie nicht durch weitere Studien belegt seien.

Im übrigen weist das Bundesgericht darauf hin, dass der von den Beschwerdeführern verlangte Nachweis der Unbedenklichkeit von Mobilfunkantennen aus prinzipiellen Gründen nicht möglich ist: Wissenschaftlich gesicherte Aussagen könnten nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, nicht aber zu deren Abwesenheit. (sda)




05.12.2005 12:20

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 6. Dezember 2005 09:42
von Hans-U. Jakob
Hier handelt es sich eindeutig um eine vom ForumMobil in die SDA eingespiesene längst überholte Meldung (typisch Berner Rundschau,immer 6 Monate hintendrein)
Ab sofort gilt folgendes neue Bundesrecht:
Das Bundesgerichtsurteil 1A/160/2004 untersagt ganz klar jeglichen Antennbau bei welchem nicht die Ausgangsleistung der Senderendstufen multipliziert mit dem Antennengewinn, abzüglich Kabelverluste zur Berechnung der ERP herangezogen wird. Und mit dieser NEUEN Berechnungsart sind die Schweizer Grenzwerte NICHT MEHR einzuhalten. Da können alle Mobilfunkfreunde unter den Bauverwaltern und kantonalen Umweltämtern noch so pöchelen und stämpfelen und Falschinformationen bis zum Geht-nicht- mehr verbreiten.
Gigaherz wird diesen Handyfreunden das üble Spiel vermiesen und Fall um Fall weiterziehen, bis das Bundesgericht seinen Entscheid nochmals bestätig oder umkrempelt. Das zweite wird mit 99.9% Sicherheit nicht der Fall sein.
Wer sich von Gemeinde- und Kantonsbehörden belügen lässt, ist selber schuld, wenn man ihm eine Antenne an den Gartenhag stellt.
Resignieren ist überhaupt nicht angesagt. Deshalb Einsprachen weiterziehen und Antennenbau blockieren!
Die Chancen standen noch nie so gut!!!!
Siehe:
http://www.gigaherz.ch/972
http://www.gigaherz.ch/971
http://www.gigaherz.ch/968
http://www.gigaherz.ch/961
Wer beim ersten Mal nicht drauskommt, liest es halt noch ein zweites
Mal und sonst Gigaherz anrufen. Aber bitte nur zur Bürozeit.
Hans-U. Jakob

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 6. Dezember 2005 09:46
von hertzklopfer
Recht auf Vorbeugung statt Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für, wie vom Gericht als gegeben anerkannt, Risikosituationen in ungeklärten Gefährdungssituationen gilt:

Es greift das Recht auf GefährdungsVORBEUGUNG.
Vorbeugung ist per definitionem gerechtfertigt ausserhalb und vorab eines gesicherten Schädigungsnachweises.
TNO-Studie liefert dafür ausreichende Hinweise und rechtfertigt damit Vorbeugung jetzt.
Denn derzeit zusätzlich risikoerhöhend und damit Vorbeugung im eigentlichen Sinn um so mehr rechtfertigend wirkt sich die gerichtliche Feststellung des Kantons Wallis aus, dass eine Kontrolle der Einhaltung der Immissionsbegrenzung derzeitig nicht sichergestellt ist.

Was nach einem ggf. gesicherten Gefährdungsnachweis (sozusagen die "Bedenklichkeitsbescheinigung") käme, nennt sich GefahrenABWEHR.


Oder haben wir kein Recht auf Vorbeugung?
Tatsächlich?

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 6. Dezember 2005 10:59
von antihandy
Dabei hat der Anwalt übersehen, dass das Postgebäude, auf dem die Antenne steht, ein Baudenkmal ist bzw. im ISOS figuriert! Art. 6 NHG hätte man prüfen müssen und ein obligatorisches Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) hätte man gem. Art. 7 NHG zwingend einholen müssen.

Mann, das ist so schade: Aus ISOS-Ortsbildschutzgründen bzw. gestützt auf Art. 6 NHG hätte man die Antenne verhindern können.

In der Stadt Zug ist dieser extrem grässliche und störende Blickfang auf dem Postgebäude (19. Jahrhundert) ein Gesprächsthema!

Äch... sooooooo schade!

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 6. Dezember 2005 12:34
von Dani
Herr Jakob hat doch behauptet, das nun gar keine Natelantennen mehr bewiligt werden können, wegen der fernsteuerbaren Leistung und Tilt - gilt dies bereits nicht mehr?

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 6. Dezember 2005 14:09
von Hans-U. Jakob
Klar gilt das nach wie vor. Und wie !! Sicher aber nicht für Antennen die bereits bewilligt sind und nicht für Verfahren in welchen dieser Mangel seinerzeit nicht gerügt wurde.
Und ganz wichtig für heute. Man kann nicht einfach die Hände in den Schoss legen und den Jakob einen lieben Mann sein lassen. Man muss nach wie vor einsprechen und den Bauabschlag mit der Begründung beantragen, dass Tilt und Sendeleistung im Baugesuch falsch deklariert seien. Dann klappt es!
Hans-U. Jakob

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 6. Dezember 2005 14:12
von Hans-U. Jakob
Klar gilt das nach wie vor. Und wie !! Sicher aber nicht für Antennen
die bereits bewilligt sind und nicht für Verfahren in welchen dieser Mangel
seinerzeit nicht gerügt wurde.
Und ganz wichtig für heute. Man kann nicht einfach die Hände in den Schoss
legen und den Jakob einen lieben Mann sein lassen. Man muss nach wie vor
einsprechen und den Bauabschlag mit der Begründung beantragen, dass Tilt und
Sendeleistung im Baugesuch falsch deklariert seien. Dann klappt es!
Hans-U. Jakob

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 7. Dezember 2005 08:00
von Hans-U. Jakob
Sorry. Der Fall ist nicht 6 Monate alt, sondern 2 Jahre und 6 Monate.
Unser erstes Gutachten dazu ist sogar noch etwas älter. Es trägt das Datum vom 25.4.03 (Null-Drei)
Damals hielt man die Standortdatenblätter der Mobilfunkbetreiber noch für einigermassen glaubwürdig. Der Schwindel mit den fernsteuerbaren Leistungen und Tilts wurde erst in der zweiten Hälfte 04 ruchbar.
Deshalb waren im Fall Hauptpost Zug diese gar kein Thema und das Bundesgericht hatte diesen Schwindel in diesem Fall gar nicht zu beurteilen, da er in der Argumentation der Beschwerdeführer gar nie auftrat. Argumente, die nicht rechtzeitig vorgelegt werden, werden von den Gerichten auch nicht berücksichtigt. Diesen muss alles schriftlich beantragt werden und zwar rechtzeitig.
Hans-U. Jakob

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 7. Dezember 2005 09:56
von Noni
Wann wurde das Urteil 1A.160/2004 vom 10.03.2005 erstmalig veröffentlicht ?

Re: Bundesgericht erlaubt UMTS-Mobilfunkantennen (trotz der

Verfasst: 8. Dezember 2005 07:50
von Hans-U. Jakob
Ca Ende März 05.
Wir wurden aber erst im August 05 darauf aufmerksam, als uns eine Gemeinde anfragte, was dieses Juristen-Kauderwelsch eigentlich zu bedeuten habe.
Wir haben leider keinen ständigen Beobachter am Bundesgericht.
Hans-U. Jakob