Seite 1 von 1
Kt. Zug
Verfasst: 9. Dezember 2005 20:50
von antihandy
Auf der homepage heisst es:
Kanton Zug:
Aus mehreren Mitteilungen an Einsprecher und Beschwerdeführer im Kanton Zug geht hervor, dass nun auch dieser Kanton gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 1A.160/2004 vom 10.3.05 bis auf weiteres auf Antrag hin keine Baubewilligungen für Mobilfunkantennen mehr erteilt.
Wie im Kanton Bern werden aus verwaltungsökonomischen Gründen die Baubewilligungsverfahren erst nach den Verhandlungen zwischen BUWAL, BAKOM, dem Cercl‘ d’Air und den Mobilfunkbetreibern bezüglich Sicherstellung der bewilligten Sendeleistung und der Tiltbereiche wieder aufgenommen.
Woher diese Info? Ich/wir haben in einem LAUFENDEN Beschwerdeverfahren hier im Kt. Zug auf das Bundesgerichtsurteil in einer Rechtsschrift aufmerksam gemacht, aber nicht die Nachricht erhalten, dass der Kt. Zug generell die Verfahren sistiert. Gab es mehr(ere) Beschwerde die die Mitteilung vom Kt. Zug erhalten haben? Wäre froh um eine Mitteilung.
Gruss antihandy (Name und Adresse des Schreibers ist Herr Jakob bekannt, wäre froh um Publikation im Forum)
Beste Grüsse
antihandy
Re: Kt. Zug
Verfasst: 10. Dezember 2005 18:14
von Hans-U. Jakob
Das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug (Unterzeichner Armin Rutishauser) hat bereits am 31. Oktober 05 ein Rundschreiben an die Gemeinden verschickt mit der Auffordeung, Baugesuche in welchen die Entscheide des Bundesgerichtsurteils 1A 160/2004 (Leistungs- und Tiltbegrenzung) nicht berücksichtigt sind, zur Ueberarbeitung oder Ergänzung zurückzuweisen.
Mit Klartext gesprochen betrifft das natürliche ALLE Baugesuche und die Mobilfunkbetreiber und ihre Freunde in den kantonalen Aemtern wissen auch heute noch nicht, wie sie den Forderungen des Bundesgerichtes nachkommen wollen. Und falls sie es einemal wissen werden, können wir die vorgesehenen Massnahmen wiederum durch den gesamten Instanzenweg bis zum Bundesgericht anfechten.
Das Rundschreiben des Umweltschutzamtes liegt uns seit 7 Tagen als Photokopie vor. Die Echtheit ist garantiert.
Hans-U. Jakob
Re: Kt. Zug
Verfasst: 11. Dezember 2005 10:09
von antihandy
Sehr geehrter Herr Jakob
Könnten Sie mir dieses Schreiben zufaxen? Das wäre schon das dritte Fax, das Sie mir zustellen. Vielen Dank! Ich könnte das Schreiben als Beweis zu unseren Ausführungen beilegen (im Nachhinein, das ist kein Problem!). Ich wäre Ihnen sehr sehr dankbar!
Ich schicke Ihnen noch per Email meine Faxnummer.
Allerbesten Dank und allerbeste Grüsse!
antihandy
BG-Urteils-Psychologie
Verfasst: 11. Dezember 2005 21:40
von A.Masson
Ein Geldschein ist wertvoll, wenn und solange alle daran glauben, dass er wertvoll ist.
Ein BG-Urteil muss eigehalten werden, wenn und solange alle daran glauben, dass es eingehalten werden muss.
Gegenwärtig ist die fernsteuerbare Leistung und der Tilt plötzlich aktuell - sie sind zum Thema geworden.
Es gibt ältere BG-Urteile, die völlig in Vergessenheit geraten sind; nie hat die jemand beim Wort genommen. So gab es etwa am 24.9.2002 ein Urteil, wo das BG ein externes Gutachten angefordert hat, wie stark denn im schlimmsten Fall eine nominelle Leistung von 300 W auch sein könnte, wenn alle Fehler, Zufälligkeiten, Unsicherheiten etc. alle in dieselbe Richtung gehen. Resultat: schlimmstenfalls könnten es auch 450 W sein!
Alle Anlagen, die gerechnete OMEN-Werte haben von 4.96 V/m (statt 5 V/m) oder 5.98 V/m (statt den erlaubten 6 V/m), wären im Lichte dieses BG-Urteils nie und nimmer gestattet. Im konreten Fall des erwähnten Urteils war die gerechnete Feldstärke sehr viel tiefer der AGW, weshalb auch diese enorme Unsicherheit der möglichen Leistung dort keine Rolle spielte.
Vielleicht kann die eine oder andere Kantons-Behörde dort mal nachlesen gehen ? ich habe das schon oft zum besten gegeben, aber genützt hat das noch nie etwas. Aber vielleicht lässt sich auch hier eine neue "Mode" eröffnen ?
Als Nicht-Jurist bin ich relativ ratlos, wann ganz klare Sachverhalte gelten, wann und weshalb nicht. Im Kanton Zug hat es sogar geheissen, die vom BG festgeschriebene Pflicht zur Veröffentlichung der Abnahmemessung sei nur für den konkreten Fall des Urteils gültig, aber schon in der Nachbargemeinde hätte das natürlich keine Geltung mehr!!!! Das sind Juristen vom Kanton, die solches erzählen.
Recht ist, was mir gerade recht ist.
Guet Nacht am sächsi. A.Masson
Re: BG-Urteils-Psychologie
Verfasst: 12. Dezember 2005 17:18
von mips
Was hatte dieser Fall vom 24.9.2002 für eine Fall-Nr.?
Re: BG-Urteils-Psychologie
Verfasst: 14. Dezember 2005 14:04
von A.Masson
Nummer dieses Urteils oder des Falles:
1A.264/2000