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Vorgehen bei Beschwerde an die Baudirektion Kt. Bern
Verfasst: 11. März 2003 19:21
von Peter Meier
Unsere zahlreichen Einzel- und (1)Kollektiv-Einspachen gegen das Baugesuch eines Mobilfunkbetreibers liegen gegenwärtig immer noch beim Regierungsstatthalter.
Wir möchten uns aber frühzeitig auf unsere Beschwerde gegen eine eventuelle Baubewilligung vorbereiten.
Wer kennt erfolgreiche Beispiele solcher Beschwerden? (Kanton Bern oder andere Kantone)
Wer hat Tipps zum Vorgehen?
Besten Dank für alle wertvollen Hinweise.
P.
Re: Vorgehen bei Beschwerde an die Baudirektion Kt. Bern
Verfasst: 12. März 2003 12:02
von Walter Madliger
Sehr geehrter Herr Peter Meier
Ich bin kein Experte in Baurechtsfragen, doch ist noch etwas
hängengeblieben. Am geeignesten wäre wohl Herr H. U. Jakob mit all seiner grossen Erfahrung, auch bezüglich des Kt. Bern und Beispielen. Nach der 30 tägigen Einsprachefrist gegen die Baubewilligung werden die Einsprachen und das Baugesuch gleichzeitig in einem Baubewilligungsentscheid von der zuständigen kantonalen Baubehörde entschieden und der Entscheid dem Gesuchsteller und den Einsprechern gleichzeitig zugestellt. Oft kann das ganze Prozedere bis 1/2 Jahr oder länger dauern, je nachdem ob noch Projektänderungen oder Gutachten o.ä. eingeholt werden müssen. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an ein
Verwaltungsgericht ( VwVG Art. 70 ) ist daher erst nach reiflicher
Überlegung ins Auge zu fassen. Da es sich beim Entscheid der kantonalen Baubehörde um eine Verfügung handelt, muss diese auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, welche aussagt, wo, bis wann und bei wem und mit welchem Rechtsmittel Sie diesen Entscheid weiterziehen bzw. anfechten können.Gewöhnlich, wäre das das Verwaltungsgericht,(ev. auch Fachgericht oder Rekurskommission ) später höchstens das Bundesgericht.
Geistig können Sie sich aber schon jetzt auf eine allfällige Abweisung Ihrer Einsprache vorbereiten und alle Einwände und Einsprachegründe erneut zusammentragen, soweit das Verwaltungsgericht in freier Kognition darauf eintreten wird. Es ist wichtig, dass in diesem zweiten Schritt möglichst alle Einsprachegründe gründlich und überlegt dargelegt werden, denn das Bundesgericht tritt in aller Regel (je nach Formulierung und Rechtslage) nicht mehr auf ( neue ) Tatbestände ein, wenn diese nicht schon im Schritt an das Verwaltungsgericht( 2. Instanz ) geäussert wurden.Grundlegend wichtig und Voraussetzung ist , dass Sie eine Beschwerdelegitimation haben (Aktivlegitimation , Sachlegitimation ) , welche u.a. auch vom Bundesgericht
noch überprüft werden kann.
Vergleichen Sie bitte auch alle einschlägigen Beiträge in der Rubrik "Recht oder Unrecht " bei Gigaherz, die Ihnen auch diese oder jene Ideen und Vorgehensweisen näher bringen können.
Viel Erfolg wünscht mfG
Walter Madliger
Re: Vorgehen bei Beschwerde an die Baudirektion Kt. Bern
Verfasst: 14. März 2003 22:52
von Peter Meier
Sehr geehrter Herr Walter Madliger,
Besten Dank für Ihre Hinweise. Herr H.-U. Jakob hat uns bereits sehr gut beraten und an einer öffentlichen Veranstaltung viele EinwohnerInnen von Oberhofen der Gefahren zusätzlicher Strahlung von Mobilfunkantennen bewusst gemacht. Wir werden auf jeden Fall weiterhin in Kontakt bleiben und mit diesem äusserst erfahren Experen zusammenarbeiten.
Wir haben uns inzwischen in einem Verein auch formell organisiert und sind entschlossen, alles Mögliche zu unternehmen, um den Bau und Betrieb der in unserer kleinen Gemeinde geplanten 11 Antennen zu verhindern. Bisher sind die Gesuche noch nicht bewilligt. Wir möchten uns aber frühzeitig auf unsere allfällige Beschwerde gegen eventuelle Baubewilligungen vorbereiten
Fragen:
1) Wer kennt erfolgreiche Beispiele solcher Beschwerden? (Kanton Bern oder andere Kantone)?
2) Welche Personen können Auskunft geben?
3) Wer kennt einen Anwalt, eine Anwältin mit Erfahrung in diesem Gebiet und ohne Verpflichtung gegenüber den Mobilfunkgesellschaften?
4) Wer hat weitere Tipps zum Vorgehen?
Besten Dank für alle wertvollen Hinweise.
Peter Meier