Erwägung 2.2.: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere (Urteil i.S.Nideröst-Huber gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Recueil CourEDH 1997-I S. 101, Ziff. 29). (...) Hält der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er eine solche dem Bundesgericht unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1A.92/2005 vom 22. November 2005, E. 3.3.4 mit Hinweisen)."
Hier gibt es einen riesigen Ermessensspielraum, weil die Materie derart komplex ist. Im Grunde genommen müssten m.E. nachträgliche Stellungnahmen fast ausnahmslos zugelassen werden. Was sind denn GENAU "neue Argumente", die eine Stellungnahme erfordern? Das kann jedes noch so kleine Detail sein...
Die obengenannte Erwägung zitieren und die Juristen werden brav folgen.
MfG
Der Frustrierte