Wo sind grundlegende Rechtsprinzipien niedergeschrieben ?
Verfasst: 2. September 2009 14:44
Die andauernden Antennenprojekte halten einen geistig auf Trab: nach drei Einsprachen hat man die erste Schnellbleiche im juristischen Bereich hinter sich und weiss etwa, wo was geschrieben steht. Es gibt aber grundlegende Dinge der Gewalten- und Instanzentrennung, die mir immer noch unklar sind. Weiss jemand etwas zum Problem der Ämter-Verfilzung ? Wie wird das in anderen Kantonen gehalten ? Ist die Unabhängigkeit der Instanzen irgendwo schriftlich festgehalten, oder regiert bloss ein schwammiges Gewohnheitsrecht ?
Auszüge aus einem Brief an den Zuger Stadtrat (stark gekürzt):
Sie haben am 11. August 09 das Baugesuch … bewilligt und meine Einsprache abgewiesen.
…. In zwanzig Tagen könnte ich Beschwerde beim Regierungsrat erheben gegen die Baubewilligung. Aber die nächste Instanz stützt sich ja auch wieder auf das gleiche Amt für Umweltschutz AfU, welches schon den Stadtrat beraten hat, und es wird erneut heissen, der Standort sei in Ordnung – das Amt kann seine bisherige Beurteilung ja nicht umstürzen. Dann darf man weiter ans Verwaltungsgericht gehen – und auch das Verwaltungsgericht stützt sich in den technischen Belangen erneut auf das AfU ab. Die sonst übliche Trennung der Instanzen und das Prinzip der Gewaltentrennung (ausführende Gewalt, richterliche Gewalt) wird vollkommen unterlaufen durch die Tatsache, dass keine dieser Instanzen eigenes technisches Fachwissen hat, und sich deshalb immer wieder auf die Aussagen des AfU stützt. Erst ganz zuletzt, beim Gang ans Bundesgericht, kommt erstmals eine neue Beurteilung zum Zug.
Die Belastung von Nerven und Finanzen wird zu gross, um jedes Mal den ganzen schein-baren Instanzenweg bis hinauf zum Bundesgericht zu zelebrieren. Ich werde lieber abklären, ob die faktische Ausserkraftsetzung grundlegender Rechte (Unabhängigkeit der Instanzen) ev. zu rügen wäre als Verletzung der Menschenrechte. Der Regierungsrat hat sich am 5.9.2006 anlässlich der Interpellation der Alternativen Fraktion (1422.1-11983, Laufnummer 12175) bereits mit dieser Verquickung der Instanzen auseinandergesetzt – er betrachtet es einfach als kostengünstige Lösung (es müsste heissen: kostengünstig für die Behörden, aber gar nicht für die betroffenen Bewohner!). Dass es rechtlich heikel und unrichtig ist, wenn in allen Rekursen und Beschwerden das AfU immer über sich selber befindet, darüber liest man in der Antwort des Regierungsrates nichts. (Zitat-Ende)
Liebe Forums-LeserInnen, gibt es ausserhalb des Kantons Zug irgendwo Versuche, die verschiedenen Instanzen personell zu trennen, so dass nicht ein und derselbe Mann in drei verschiedenen Instanzen von der Gemeinde über den Kanton bis zum Verwaltungsgericht immer über sich selber zu Gerichte sitzt? Ich habe schon gefordert, dass ausserkantonale Behörden angefragt werden, oder dass eine offensichtlich unhaltbare Beurteilung des AfU anderen fachlichen Instanzen wie z.B. der ETH vorgelegt wird – aber darauf wird nicht eingetreten. Der Kanton wagt sein eigenes Amt nicht einer externen Prüfung auszusetzen. Trotz Heerscharen von Qualitäts- und Managements-Beratern sind wir noch nicht viel weiter als „l’etat c’est moi“ oder „roma locuta, cause finita“. Ein schöner Spruch an einem Zuger Herrschaftshaus lautet: Tu fac officium, caetera cura dei. Tue deine Pflicht, den Rest überlasse Gott. Ja bigoscht, genau so!
Vielen Dank für alle Hinweise darauf, wo eigentlich vorgeschrieben wird, dass die Instanzen unabhängig sein müss(t)en. Wie knackt man diesen Felsblock der fachlichen Verfilzung ?
A. Masson
Auszüge aus einem Brief an den Zuger Stadtrat (stark gekürzt):
Sie haben am 11. August 09 das Baugesuch … bewilligt und meine Einsprache abgewiesen.
…. In zwanzig Tagen könnte ich Beschwerde beim Regierungsrat erheben gegen die Baubewilligung. Aber die nächste Instanz stützt sich ja auch wieder auf das gleiche Amt für Umweltschutz AfU, welches schon den Stadtrat beraten hat, und es wird erneut heissen, der Standort sei in Ordnung – das Amt kann seine bisherige Beurteilung ja nicht umstürzen. Dann darf man weiter ans Verwaltungsgericht gehen – und auch das Verwaltungsgericht stützt sich in den technischen Belangen erneut auf das AfU ab. Die sonst übliche Trennung der Instanzen und das Prinzip der Gewaltentrennung (ausführende Gewalt, richterliche Gewalt) wird vollkommen unterlaufen durch die Tatsache, dass keine dieser Instanzen eigenes technisches Fachwissen hat, und sich deshalb immer wieder auf die Aussagen des AfU stützt. Erst ganz zuletzt, beim Gang ans Bundesgericht, kommt erstmals eine neue Beurteilung zum Zug.
Die Belastung von Nerven und Finanzen wird zu gross, um jedes Mal den ganzen schein-baren Instanzenweg bis hinauf zum Bundesgericht zu zelebrieren. Ich werde lieber abklären, ob die faktische Ausserkraftsetzung grundlegender Rechte (Unabhängigkeit der Instanzen) ev. zu rügen wäre als Verletzung der Menschenrechte. Der Regierungsrat hat sich am 5.9.2006 anlässlich der Interpellation der Alternativen Fraktion (1422.1-11983, Laufnummer 12175) bereits mit dieser Verquickung der Instanzen auseinandergesetzt – er betrachtet es einfach als kostengünstige Lösung (es müsste heissen: kostengünstig für die Behörden, aber gar nicht für die betroffenen Bewohner!). Dass es rechtlich heikel und unrichtig ist, wenn in allen Rekursen und Beschwerden das AfU immer über sich selber befindet, darüber liest man in der Antwort des Regierungsrates nichts. (Zitat-Ende)
Liebe Forums-LeserInnen, gibt es ausserhalb des Kantons Zug irgendwo Versuche, die verschiedenen Instanzen personell zu trennen, so dass nicht ein und derselbe Mann in drei verschiedenen Instanzen von der Gemeinde über den Kanton bis zum Verwaltungsgericht immer über sich selber zu Gerichte sitzt? Ich habe schon gefordert, dass ausserkantonale Behörden angefragt werden, oder dass eine offensichtlich unhaltbare Beurteilung des AfU anderen fachlichen Instanzen wie z.B. der ETH vorgelegt wird – aber darauf wird nicht eingetreten. Der Kanton wagt sein eigenes Amt nicht einer externen Prüfung auszusetzen. Trotz Heerscharen von Qualitäts- und Managements-Beratern sind wir noch nicht viel weiter als „l’etat c’est moi“ oder „roma locuta, cause finita“. Ein schöner Spruch an einem Zuger Herrschaftshaus lautet: Tu fac officium, caetera cura dei. Tue deine Pflicht, den Rest überlasse Gott. Ja bigoscht, genau so!
Vielen Dank für alle Hinweise darauf, wo eigentlich vorgeschrieben wird, dass die Instanzen unabhängig sein müss(t)en. Wie knackt man diesen Felsblock der fachlichen Verfilzung ?
A. Masson