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Anfechtung der NISV

Verfasst: 18. Juni 2006 22:18
von antihandy
Frage: Kann man die NISV anfechten?

Antwort:

Die Grenzwerte sind nicht mit der EMRK (Art. 2 EMRK) und BV (Art. 10 BV) vereinbar. Das Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) kann man als DIREKTE NORM anwenden und somit das Legalitätsprinzip (NISV) umgehen, weil Art. 74 Abs. 2 BV gegenüber der NISV höherrangig ist.

Studien, die belegen, dass die Mobilfunkstrahlung schädlich ist, lassen die "in dubio pro securitate" und die Beweislastumkehr (Vorsorgeprinzip, Art. 74 Abs. 2 BV) zur Geltung kommen und die Grenzwerte gemäss NISV können nicht zur Anwendung kommen.

Art. 74 Abs. 2 BV kommt direkt zur Anwendung. Mobilfunkanlagen können nicht bewilligt werden, weil dies verfassungswidrig ist. Es obsiegen Art. 2 EMRK und Art. 10 BV.

Das kann man in jeder Einsprache/Beschwerde rügen!

Auf geht's!

MfG

antihandy

PS: Gruss ans ForumMobil, der organisierten Mobilfunkmafia

Re: Anfechtung der NISV

Verfasst: 19. Juni 2006 08:16
von antihandy
Gibt es Kommentare, Berichtigungen oder Kritik dazu?

Wäre sehr erfreut.

MfG

antihandy

Re: Anfechtung der NISV

Verfasst: 19. Juni 2006 22:26
von thron
sehr gut, ihre versch. anregungen in letzter zeit -- wir brauche ja jede angriffsfläche gegen diese mafia-brut

selbst wenn in ihrer argumentations-kette eine schwachstelle wäre -- was ich nicht denke -- sie MUSS benutzt werden

denn im gegensatz zu den meisten anderen mitteln packt sie die drecks-brut samt ihren wasserträgern an der wurzel.

das heute leider übliche staatliche durchwinken grosser industrie-segmente, ja sogar aktive fördern -- in diesem fall einer todes-schleuder-industrie ist klar VERFASSUNGS-WIDRIG (!)

@gigaherz
hoffentlich landen solche konstruktiven anregungen sistematisch in der mustereinsprache?