Sie erklären lediglich etwas ganz Einfaches auf ziemlich komplizierte Art.
Obwohl ich mir alle Mühe gegeben habe, einfach zu schreiben, müssen doch gewisse Sachverhalte scharf gegeneinander abgegrenzt werden, da sonst die rechtliche Fragestellung nicht genügend präzise beantwortet werden kann und die Antwort somit (in meinen Augen) wertlos wird. Ich nehme ihre Kritik aber als Anregung, sofern möglich, in Zukunft weniger abstrakt zu schreiben.
Die bundesgerichtliche Formel gilt nach Ihren Angaben lediglich in den Kantonen Schaffhausen, Baselland und Solothurn und ev Aargau NICHT.
Meiner Meinung nach ja, dies bezieht sich aber
NUR auf die Einsprache (genauer: "Einwendung")
im Baubewilligungsverfahren! (Auch in anderen Kantonen dürfte die Formel in diesem Verfahren ev. nicht gelten. Ich hatte nur nicht mehr Zeit zur Verfügung, um die Lage in allen Kantonen zu recherchieren..)
Die Verwaltungsgerichte dieser Kantone wenden die BGR-Formel nämlich trotzdem an.
Dies ist auch korrekt, da die kantonalen Verwaltungsprozessordnungen i.d.R. für die Beschwerdelegitimation "Berührtheit in schutzwürdigen Interessen" verlangen (so etwa Paragraf 33 lit. a Verwaltungsprozessordnung Basel-Landschaft).
Ich muss an dieser Stelle nochmals betonen, dass m.E. nur die "Einsprache" im Baubewilligungsverfahren (die rechtlich aber meist als Einwendung zu qualifizieren ist) in gewissen Kantonen nicht der bundesgerichtlichen Formel unterliegt!
Nach Häfelin/Müller/Uhlmann (Rz. 1815ff)* ist die Einsprache "das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel,
mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird.
Die Einwendung hingegen erfolgt vor Erlass der Verfügung und dient als besonderes Mittel zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (= die "Einsprache"-Möglichkeit im Baubewilligungsverfahren).
Auf Bundesebene umschreibt etwa Art. 30a VwVG das "Besondere Einwendungsverfahren", wo der Kreis der Einwendungsberechtigten nicht begrenzt wird.
(Da Paragraf 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft eindeutig nur die Einsprache behandelt (Marginalie, Wortlaut: Anfechtung einer Verfügung), ist dessen Abs. 2 für eine allfällige Bestimmung des Kreises der Einwendungsberechtigten nicht einschlägig.)
Jetzt liefern Sie mir hier neue Munition gegen diese Freunde des Mobilfunks.
Damit ich "neue Munition" liefern kann habe ich mich hier schliesslich registriert..

(Ziel dieses Forums muss doch unter anderem sein, dass sich Gleichgesinnte gegenseitig helfen..)
*Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006