Geplante Mobilfunkantenne in Meggen LU Luzerner Verwaltungsg
Verfasst: 15. Juli 2003 12:30
Geplante Mobilfunkantenne in Meggen LU
Luzerner Verwaltungsgericht muss Beschwerde behandeln
Lausanne (sda) Das Luzerner Verwaltungsgericht muss sich mit der Beschwerde befassen, die vier Anwohner gegen eine in Meggen geplante Mobilfunk-Antennenanlage eingereicht haben. Es hat ihre Beschwerdeberechtigung laut Bundesgericht zu Unrecht verneint.
Der Gemeinderat von Meggen hatte die Bau- und Ausnahmebewilligung für die GSM-Mobilfunk-Antennenanlage von Orange im Juli 2001 erteilt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von vier Anwohnern trat das Verwaltungsgericht im letzten März nicht ein.
Radius entscheidend
Seinen Entscheid stützte es darauf ab, dass die zu erwartende Strahlenbelastung auf den Liegenschaften der Betroffenen aufgrund detaillierter Einzelfallberechnungen weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes betrage. Damit fehle es ihnen an einer besonderen Betroffenheit als Voraussetzung für ihre Beschwerdelegitimation.
Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde nun gutgeheissen. Die besondere Betroffenheit werde gemäss höchstrichterlicher Praxis bejaht, wenn die Beschwerdeführer in einem bestimmten Umkreis um die Anlage wohnen würden, in dem die Strahlung mehr als 10 % des Anlagegrenzwertes betragen könne.
Der Radius des Kreises wird dabei nach einer Formel berechnet, die das Bundesgericht 2002 aufgestellt hat. Alle Personen innerhalb dieses Perimeters sind gemäss den Lausanner Richtern unabhängig von der konkreten Strahlenbelastung auf ihrem Grundstück zur Beschwerde zugelassen.
Rechtsschutz für «Elektrosensible»
Diese Praxis habe den Vorteil, dass die Legitimation einfach und ohne detaillierte Berechnungen ermittelt werden könne. Zudem gewährleiste die Formel, dass der Kreis der Beschwerdeberechtigten in einer heiklen Materie nicht zu eng gezogen werde, und damit auch «elektrosensible» Personen Rechtsschutz geniessen würden.
Im konkreten Fall würden die Liegenschaften der Betroffenen innerhalb des auf 311 Meter berechneten Radius liegen. Sie seien deshalb zur Beschwerde befugt. Das Verwaltungsgericht muss nun neu entscheiden. (Urteil 1A.78/2003 vom 20. Juni 2003; keine BGE- Publikation)
(SDA-ATS\/pj fy/jus lu comt)
Luzerner Verwaltungsgericht muss Beschwerde behandeln
Lausanne (sda) Das Luzerner Verwaltungsgericht muss sich mit der Beschwerde befassen, die vier Anwohner gegen eine in Meggen geplante Mobilfunk-Antennenanlage eingereicht haben. Es hat ihre Beschwerdeberechtigung laut Bundesgericht zu Unrecht verneint.
Der Gemeinderat von Meggen hatte die Bau- und Ausnahmebewilligung für die GSM-Mobilfunk-Antennenanlage von Orange im Juli 2001 erteilt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von vier Anwohnern trat das Verwaltungsgericht im letzten März nicht ein.
Radius entscheidend
Seinen Entscheid stützte es darauf ab, dass die zu erwartende Strahlenbelastung auf den Liegenschaften der Betroffenen aufgrund detaillierter Einzelfallberechnungen weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes betrage. Damit fehle es ihnen an einer besonderen Betroffenheit als Voraussetzung für ihre Beschwerdelegitimation.
Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde nun gutgeheissen. Die besondere Betroffenheit werde gemäss höchstrichterlicher Praxis bejaht, wenn die Beschwerdeführer in einem bestimmten Umkreis um die Anlage wohnen würden, in dem die Strahlung mehr als 10 % des Anlagegrenzwertes betragen könne.
Der Radius des Kreises wird dabei nach einer Formel berechnet, die das Bundesgericht 2002 aufgestellt hat. Alle Personen innerhalb dieses Perimeters sind gemäss den Lausanner Richtern unabhängig von der konkreten Strahlenbelastung auf ihrem Grundstück zur Beschwerde zugelassen.
Rechtsschutz für «Elektrosensible»
Diese Praxis habe den Vorteil, dass die Legitimation einfach und ohne detaillierte Berechnungen ermittelt werden könne. Zudem gewährleiste die Formel, dass der Kreis der Beschwerdeberechtigten in einer heiklen Materie nicht zu eng gezogen werde, und damit auch «elektrosensible» Personen Rechtsschutz geniessen würden.
Im konkreten Fall würden die Liegenschaften der Betroffenen innerhalb des auf 311 Meter berechneten Radius liegen. Sie seien deshalb zur Beschwerde befugt. Das Verwaltungsgericht muss nun neu entscheiden. (Urteil 1A.78/2003 vom 20. Juni 2003; keine BGE- Publikation)
(SDA-ATS\/pj fy/jus lu comt)