WLAN und die Nachbarschaft
WLAN und die Nachbarschaft
Dingdong. Guten Tag, ich wohne nebenan und möchte gerne etwas mit Ihnen anschauen. Es geht um eine ärztliche Leitlinie und insbesondere um WLAN, das kabellose Internet. Die internationale Krebsagentur hat die Hochfrequenzstrahlung als möglicherweise gesundheitsgefährdend eingestuft. Bis dieser Verdacht geklärt ist, bitte ich Sie mitzuhelfen, die Belastung in der Nachbarschaft möglichst tief zu halten. Es gibt zahlreiche einfache Verbesserungsmassnahmen und Vorsorgemöglichkeiten, ohne dass jemand auf etwas verzichten muss. Das müsste meiner Meinung nach im Interesse von uns allen liegen. Eine halbe Stunde sollte für ein erstes Gespräch reichen. Wann würde es Ihnen am besten passen?
************
NB1: Wir haben kein WLAN.
Dieter Dong: Das erstaunt mich. Bei uns im Haus haben wir drei fremde WLAN-Netze. Eines stammt vermutlich von Ihnen.
NB1: Woher wollen Sie wissen, dass eines von uns ist?
D. Dong: Mit praktisch jedem Gerät, das WLAN unterstützt, ist feststellbar, welche Netze an einem bestimmten Ort verfügbar sind. Nähert man sich einem Haus und wird das angezeigte Netz stärker (Zunahme der Signalstärke-Balken), stammt das Signal ziemlich sicher aus diesem Gebäude.
NB1: Spionieren Sie uns etwa nach?
Dong: Nein, ich suche auf friedlichem Weg das Gespräch mit meinen Nachbarn und Unterstützung für einfache Verbesserungsmöglichkeiten.
NB1: Wollen Sie etwa das ganze Quartier aufhetzen?
Dong: Natürlich nicht. Bisher haben alle Anwohner gut reagiert, mit zweien habe ich bereits eine provisorische Lösung gefunden.
NB1: So weit kommt es noch, dass wir uns vorschreiben lassen müssen, welche Geräte wir in unserem Haus haben.
Dong: Es gibt mehrere Möglichkeiten, auch kostenlose. Ich will und kann Ihnen gar nichts vorschreiben. Ich suche nach einer einvernehmlichen guten Lösung für alle Beteiligten. Es gibt sehr günstige, aber natürlich auch teurere Möglichkeiten. Falls eine Variante gewählt würde, die mit Auslagen verbunden ist, könnten wir durchaus diskutieren, ob wir die Kosten irgendwie aufteilen wollen und diesbezüglich eine Vereinbarung treffen. Wichtig ist mir ein sachliches Gespräch.
NB1: Aber die Geräte sind ja alle in der Schweiz zugelassen.
Dong: Das ist richtig, gilt aber z.B. auch für alle Musikabspielgeräte. Trotzdem können die meisten so laut eingestellt werden, dass sie nicht nur die Nachtruhe, sondern auch tagsüber erheblich stören.
...
NB1: Ich habe gestern mit meinem Internet-Anbieter gesprochen, da kann man nichts machen.
Dong: Mit dem Modem des regionalen Netzbetreibers Yetnet ist es schwieriger, aber es gibt trotzdem mehrere Möglichkeiten.
NB1: Woher wissen Sie, dass wir bei Yetnet sind?
Dong: Das hat es auf dem i-Pod meiner Tochter angezeigt.
NB1: Aha.
……
************
NB2: Cool, da habe ich auch schon etwas dazu gelesen, kommen Sie rein. Was kann ich für Sie tun?
Dieter Dong: Wichtig ist mir im Moment primär die Nacht. Beim Swisscom-Modem Centro Grande beispielsweise kann die automatische Nachtabschaltung programmiert werden, das ist ganz praktisch. Es reicht mir derzeit aber auch, wenn Sie das WLAN grundsätzlich jeweils abschalten, wenn Sie es nicht verwenden, dann stört es mich auch nicht, wenn Sie mal eine Nacht durcharbeiten.
NB2: Ich habe das Cisco-Modem vom regionalen Anbieter.
Dieter Dong: Das macht es etwas komplizierter. Dieses Modem hat überhaupt keinen Ausschaltknopf und insbesondere keinen separaten für das WLAN. Läuft zudem die Festnetztelefonie über das Modem , können Sie nicht telefonieren, wenn es ganz ausgesteckt ist, das ist natürlich doof.
Die einfache Lösung für dieses Problem sieht wie folgt aus: Verlangen Sie beim Anbieter das Kabel-Modem und hängen Sie – falls WLAN möglich sein soll - einen separaten externen Router dran. Da gibt es verschiedene Anbieter und die neuen haben praktisch alle einen separaten Ausschaltknopf. Die beste Technik hat derzeit meines Wissens die Fritz!Box von der Berliner Firma AVM. WLAN kann separat zu- und ausgeschaltet werden und vor allem kann die Reichweite eingestellt werden, von 100% bis runter auf 6%. Ich denke, dass es sich lohnt, das mal auszuprobieren, was meinen Sie?
NB2: Was kann man sonst noch tun?
D. Dong: Eine Nachbarin hat das Modem im Keller, der Wohnraum darüber ist tiptop versorgt und die Anwohner haben ihre Ruhe.
NB2: Danke für die Informationen. Ich bin übrigens der Peter.
…
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http://www.pcwelt.de/ratgeber/Reichweit ... 65708.html
Weitere Tipps, um die Reichweite zu verringern, ausgehend vom Ansatz, die Sicherheit zu erhöhen, aber das spielt ja im Ergebnis keine Rolle.
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Sunrise-Neukunden erhalten automatisch die Fritz!Box. Bisherige Kunden haben meist noch ein Zyxel-Modem, das keine Reichweiten-Modifikation ermöglicht, müssen gemäss Kundendienst ein neues Abo (bzw. Upgrade) abschliessen, wenn sie das neue Modem wollen.
Orange bietet aktuell kein Internet an und stellt somit auch kein Modem zur Verfügung.
Cablecom-Kunden erhalten aktuell offenbar ein Modem der Marke Thomson (seit 2010 heisst die Firma „Technicolor“).
************
http://www.avm.de/de/Service/FRITZ_Clip ... stellungen
Sehr interessante Zusatzinformationen der Fritz!Box-Herstellerin (rund 4 Minuten).
Und ein höchst erfreulicher und sinnvoller Ratschlag (ab 3:32), den wir gerne zur Kenntnis nehmen.
…
„Zum Schluss noch der einfachste, aber meist auch vom grössten Erfolg gekrönte Tipp für eine störungsfreie WLAN-Koexistenz: Engagieren Sie sich für soziale Netzwerke im Real-Life, sprechen Sie mit Ihren Nachbarn, lernen Sie die Menschen hinter ihren SSID’s kennen und stimmen Sie Kanäle und Reichweiten Ihrer WLAN-Netze untereinander ab. So kommen alle in den Genuss optimaler Verbindungen. Und wer weiss, vielleicht hält die eine oder andere sogar länger als gedacht.“
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Na dann: Auf gute Nachbarschaft!!
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NB1: Wir haben kein WLAN.
Dieter Dong: Das erstaunt mich. Bei uns im Haus haben wir drei fremde WLAN-Netze. Eines stammt vermutlich von Ihnen.
NB1: Woher wollen Sie wissen, dass eines von uns ist?
D. Dong: Mit praktisch jedem Gerät, das WLAN unterstützt, ist feststellbar, welche Netze an einem bestimmten Ort verfügbar sind. Nähert man sich einem Haus und wird das angezeigte Netz stärker (Zunahme der Signalstärke-Balken), stammt das Signal ziemlich sicher aus diesem Gebäude.
NB1: Spionieren Sie uns etwa nach?
Dong: Nein, ich suche auf friedlichem Weg das Gespräch mit meinen Nachbarn und Unterstützung für einfache Verbesserungsmöglichkeiten.
NB1: Wollen Sie etwa das ganze Quartier aufhetzen?
Dong: Natürlich nicht. Bisher haben alle Anwohner gut reagiert, mit zweien habe ich bereits eine provisorische Lösung gefunden.
NB1: So weit kommt es noch, dass wir uns vorschreiben lassen müssen, welche Geräte wir in unserem Haus haben.
Dong: Es gibt mehrere Möglichkeiten, auch kostenlose. Ich will und kann Ihnen gar nichts vorschreiben. Ich suche nach einer einvernehmlichen guten Lösung für alle Beteiligten. Es gibt sehr günstige, aber natürlich auch teurere Möglichkeiten. Falls eine Variante gewählt würde, die mit Auslagen verbunden ist, könnten wir durchaus diskutieren, ob wir die Kosten irgendwie aufteilen wollen und diesbezüglich eine Vereinbarung treffen. Wichtig ist mir ein sachliches Gespräch.
NB1: Aber die Geräte sind ja alle in der Schweiz zugelassen.
Dong: Das ist richtig, gilt aber z.B. auch für alle Musikabspielgeräte. Trotzdem können die meisten so laut eingestellt werden, dass sie nicht nur die Nachtruhe, sondern auch tagsüber erheblich stören.
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NB1: Ich habe gestern mit meinem Internet-Anbieter gesprochen, da kann man nichts machen.
Dong: Mit dem Modem des regionalen Netzbetreibers Yetnet ist es schwieriger, aber es gibt trotzdem mehrere Möglichkeiten.
NB1: Woher wissen Sie, dass wir bei Yetnet sind?
Dong: Das hat es auf dem i-Pod meiner Tochter angezeigt.
NB1: Aha.
……
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NB2: Cool, da habe ich auch schon etwas dazu gelesen, kommen Sie rein. Was kann ich für Sie tun?
Dieter Dong: Wichtig ist mir im Moment primär die Nacht. Beim Swisscom-Modem Centro Grande beispielsweise kann die automatische Nachtabschaltung programmiert werden, das ist ganz praktisch. Es reicht mir derzeit aber auch, wenn Sie das WLAN grundsätzlich jeweils abschalten, wenn Sie es nicht verwenden, dann stört es mich auch nicht, wenn Sie mal eine Nacht durcharbeiten.
NB2: Ich habe das Cisco-Modem vom regionalen Anbieter.
Dieter Dong: Das macht es etwas komplizierter. Dieses Modem hat überhaupt keinen Ausschaltknopf und insbesondere keinen separaten für das WLAN. Läuft zudem die Festnetztelefonie über das Modem , können Sie nicht telefonieren, wenn es ganz ausgesteckt ist, das ist natürlich doof.
Die einfache Lösung für dieses Problem sieht wie folgt aus: Verlangen Sie beim Anbieter das Kabel-Modem und hängen Sie – falls WLAN möglich sein soll - einen separaten externen Router dran. Da gibt es verschiedene Anbieter und die neuen haben praktisch alle einen separaten Ausschaltknopf. Die beste Technik hat derzeit meines Wissens die Fritz!Box von der Berliner Firma AVM. WLAN kann separat zu- und ausgeschaltet werden und vor allem kann die Reichweite eingestellt werden, von 100% bis runter auf 6%. Ich denke, dass es sich lohnt, das mal auszuprobieren, was meinen Sie?
NB2: Was kann man sonst noch tun?
D. Dong: Eine Nachbarin hat das Modem im Keller, der Wohnraum darüber ist tiptop versorgt und die Anwohner haben ihre Ruhe.
NB2: Danke für die Informationen. Ich bin übrigens der Peter.
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http://www.pcwelt.de/ratgeber/Reichweit ... 65708.html
Weitere Tipps, um die Reichweite zu verringern, ausgehend vom Ansatz, die Sicherheit zu erhöhen, aber das spielt ja im Ergebnis keine Rolle.
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Sunrise-Neukunden erhalten automatisch die Fritz!Box. Bisherige Kunden haben meist noch ein Zyxel-Modem, das keine Reichweiten-Modifikation ermöglicht, müssen gemäss Kundendienst ein neues Abo (bzw. Upgrade) abschliessen, wenn sie das neue Modem wollen.
Orange bietet aktuell kein Internet an und stellt somit auch kein Modem zur Verfügung.
Cablecom-Kunden erhalten aktuell offenbar ein Modem der Marke Thomson (seit 2010 heisst die Firma „Technicolor“).
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http://www.avm.de/de/Service/FRITZ_Clip ... stellungen
Sehr interessante Zusatzinformationen der Fritz!Box-Herstellerin (rund 4 Minuten).
Und ein höchst erfreulicher und sinnvoller Ratschlag (ab 3:32), den wir gerne zur Kenntnis nehmen.
…
„Zum Schluss noch der einfachste, aber meist auch vom grössten Erfolg gekrönte Tipp für eine störungsfreie WLAN-Koexistenz: Engagieren Sie sich für soziale Netzwerke im Real-Life, sprechen Sie mit Ihren Nachbarn, lernen Sie die Menschen hinter ihren SSID’s kennen und stimmen Sie Kanäle und Reichweiten Ihrer WLAN-Netze untereinander ab. So kommen alle in den Genuss optimaler Verbindungen. Und wer weiss, vielleicht hält die eine oder andere sogar länger als gedacht.“
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Na dann: Auf gute Nachbarschaft!!
BGE, Vorsorgeprinzip und Gebot der schonenden Rechtsausübung
Zum Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013
Die Nachbarn einer Privatliegenschaft fühlten sich durch die bei dieser mit Zeitschaltuhren gesteuerte Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung gestört und beantragten am 9. Februar 2011 bei der Gemeinde Möhlin eine zeitliche Beschränkung und Reduktion der Lichtimmissionen.
In dritter Instanz entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 19. April 2012, dass die Zierbeleuchtung (ganzjährig) ab 22.00 Uhr abzuschalten sei, die Weihnachtsbeleuchtung vom 1. Advent bis 6. Januar zulässig sei und bis 01.00 Uhr des Folgetages eingeschaltet bleiben dürfe.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2013 ab.
Interessant scheinen mir insbesondere folgende Punkte:
1. Verzicht auf ein Gutachten mit Messungen (Erwägung 2.1)
Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein Gutachten mit Messungen über die Intensität der streitbetroffenen Zierbeleuchtung erstellen zu lassen, wurde mit folgender Begründung abgewiesen:
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Beurteilung von Lichtimmissionen auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen müsse, verlange jedoch nicht, dass Lichtimmissionen in allen Fällen zwingend durch einen Experten oder eine Fachstelle beurteilt würden; vielmehr könne es genügen, wenn die Vollzugsbehörde die streitigen Immissionen im Einzelfall selbst beurteilt, gestützt auf Empfehlungen oder Regelwerke von Experten und Fachstellen.
Das BAFU habe in seiner Vernehmlassung dargelegt, dass sich die vorliegend streitige Lichtquelle aus einem komplexen Muster von verschiedenen Leuchtkörpern zusammensetze; dies mache die Durchführung einer Messung derart schwierig, dass sie kaum zur Klärung beitragen würde. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht schädliche oder lästige Lichtimmissionen in den Räumen der Beschwerdegegner verneinte und lediglich vorsorgliche Einschränkungen der Lichtemissionen prüft, die unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung anzuordnen sind. Unter diesen Umständen durfte es auf ein Gutachten zur Messung der Lichtimmissionen verzichten.
Kommentar:
Mit diesen Argumenten liesse sich auch ein Verzicht auf eine Breitbandmessung der EMF-Emission begründen, wenn sich ein Mensch durch die Funkstrahlung des Nachbarn (insbesondere WLAN und DECT) gestört fühlt. Die Signalmuster der gesamten EMF-Belastung sind sicher nicht weniger komplex. Das Hauptgewicht ist auf die vorsorgliche Emissions-Beschränkung zu legen und nicht auf schädliche Auswirkungen, denn die (umstrittenen) aktuell gültigen Grenzwerte sind in den allermeisten Fällen eingehalten. Ob die vorhandenen Strahlungsquellen in die Nachbarwohnräume einstrahlen, kann insbesondere bei WLAN und DECT ohne Messungen auf einfache Weise festgestellt werden und kann auch gestützt auf Erfahrungswerte (Reichweite, Dämpfung) beurteilt werden. Dass die Immissionen bis in die Räume der Nachbarn eindringen, ist auf jeden Fall ein zusätzliches Argument für die vorsorgliche Emissions-Einschränkung.
2. Kein umweltrechtlicher Bagatellfall (Erwägung 3)
Das Bundesgericht erachtet die in der Lehre geäusserte Kritik, welche verlangt, dass auch bei geringfügigen Emissionen zu prüfen sei, ob sich diese mit verhältnismässigen Massnahmen vermindern lassen, als bedenkenswert (E. 3.2). Vorliegend wurde die Frage offengelassen, da kein umweltrechtlicher Bagatellfall vorliege. Die Beschwerdegegner würden nur wenige Meter von der beleuchteten Liegenschaft entfernt wohnen und könnten von ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss direkt auf diese blicken. Sie seien daher von der Zierbeleuchtung in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen. Ein umweltrechtlicher Bagatellfall liege daher nicht vor, auch wenn die Beleuchtung keine schädliche oder lästige Raumaufhellung oder Blendwirkung im Schlafzimmer der Beschwerdegegner bewirken sollten.
Kommentar:
Dieselbe Argumentation lässt sich auf die Einwirkung durch WLAN und DECT übertragen. Gegenüber weiter entfernten Nachbarn, deren Permanent-Funksender nicht mehr bis in die eigene Liegenschaft gelangen, fehlt es natürlich am Rechtsschutzinteresse. Gegenüber den direkten Nachbarn im Funkradius ist die Legitimation ohne weiteres zu bejahen.
3. Die Anwendung des Vorsorgeprinzips (E. 4)
Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).
Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen (Hinweis auf zwei BGE). Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen. Als Entscheidungshilfe dienen ferner fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind. Für den vorliegenden Fall wurden eine Richtlinie der Commission Internationale de l‘ Eclairage (von 2003), die Hinweise der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (2012) sowie die Empfehlungen des BUWAL zur Vermeidung von Lichtemissionen (2005) aufgeführt. Diese würden in erster Linie das Vorsorgeprinzip konkretisieren, indem sie aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen vermeiden lassen.
Kommentar:
Damit stösst das Bundesgericht die Türe für die Anwendung des Vorsorgeprinzips auch auf die künstlichen elektromagnetischen Felder ein grosses Stück auf. Die EMF-Leitlinie der Österreichischen Ärztekammer vermag im Vergleich zu den angeführten Beispielen sicher mitzuhalten. Die Einstufung der IARC ist auch in die Waagschale zu legen. Zudem hat sogar der Bund via Bundesämter Vorsorgeempfehlungen publiziert.
Da es einfachste und vergleichsweise sehr günstige Abhilfen gibt, um die Funk-Strahlenbelastung von Nachbarn durch WLAN-Router (Platzierung, Reichweitenbegrenzung) und DECT-Funktelefone (Ecomode-Plus-Modus) massiv zu vermindern, notabene ohne relevante Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten für den Nutzer dieser Techniken, sollte einer Anwendung des Vorsorgeprinzips auch für diesen Bereich nichts im Wege stehen. Der allfällige Einwand einer unzulässigen Einschränkung der Grundrechte, weil ev. ein anderes Router- bzw. Telefon-Modell eingesetzt werden müsste, vermag daran kaum etwas zu ändern. Das Interesse an der Vermeidung völlig unnötiger EMF-Emissionen ist zweifellos stärker zu gewichten als eine simple Modell-Vorliebe.
4. Das Fehlen von Erkenntnissen zur Quantifizierung der negativen
Auswirkungen (E 5.4)
Das BUWAL wies in seinen Empfehlungen auf mögliche negative Auswirkungen der Lichtimmissionen auf die Gesundheit des Menschen sowie auf Tiere und Pflanzen hin.
Das Bundesgericht folgert daraus: Da bislang Erkenntnisse zur Quantifizierung der negativen Auswirkungen von Lichtemissionen auf Pflanzen und Tiere fehlen, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen.
Kommentar:
Solche Hinweise gibt es zweifellos auch für die EMF-Immissionen. Wenigstens die eindeutig unnötigen Belastungen dürften in Zukunft einfacher aus der Welt (bzw. der Nachbarschaft) zu schaffen sein.
Sollte die analoge Anwendung dieses Bundesgerichtsentscheids auf die EMF-Immissionen aus irgendeinem Grund abgelehnt werden, bietet sich noch ein anderer meines Erachtens sehr interessanter Ansatz an:
Die Berufung auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung.
Berner Kommentar, Hausheer/Walter, Stämpfli Verlag, 2012, Art. 2 ZGB, N 219 ff.:
Wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wählt, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt, handelt rechtsmissbräuchlich (mit Hinweisen).
Das Gebot schonender Rechtsausübung wird von einigen Autoren aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, während andere sowie die Judikatur es dem Rechtsmissbrauchsverbot zuordnen (BGE 131 III 459, E 5.3). Die erstere Sichtweise verdient Zustimmung, da die individualisierte umstandsbezogene Rechtsausübung im Vordergrund steht und damit das individuelle Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien.
Zürcher Kommentar, Baumann, Schulthess Verlag, 1998, Art. 2 ZGB, N 295 ff.
Nun gibt es Rechte, die auf verschiedene Art ausgeübt werden können, um den Inhaber zu seinem Ziele kommen zu lassen, wobei sich – je nach Art der Ausübung – für den Belasteten aber unterschiedliche Folgen ergeben können. Der Berechtigte ist dabei grundsätzlich frei, welche Variante er wählt, sofern diese nicht geradezu schikanös und damit rechtsmissbräuchliche Konsequenzen für den Belasteten entfaltet. Liegt keine Schikane vor, kann der Belastete dann – und nur dann – eine andere Form der Rechtsausübung verlangen, wenn diese ohne weiteren Aufwand für den Berechtigten zum gleichen Ziel führt. Als Beispiele erwähnt werden die – innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen – mögliche und für den belasteten Nachbarn günstigere Umplatzierung eines Pavillons, einer Fernsehantenne oder eines Fahnenmastes. Die nicht-schonende Rechtsausübung erscheint im sachenrechtlichen Zusammenhang als eine – vom (berechtigten) Ziel des Rechtsinhabers aus gesehene – unnötige Einschränkung der Freiheit des Belasteten. Dies ist der verallgemeinerungsfähige Kern des Prinzips, während Treu und Glauben lediglich korrigierende Bedeutung (i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB) zukommt.
Basler Kommentar, Honsell, Helbing Lichtenhahng Verlag, 2010, Art. 2 ZGB, N 22
Nach dem Gebot schonender Rechtsausübung ist für den Fall, dass der Berechtigte von seinem Recht ohne Nachteil auf verschiedene Arten Gebrauch machen kann, diejenige Art der Rechtsausübung zu wählen, die für den Verpflichteten am wenigsten schädlich ist (BGE 131 III 459 E. 5.3). Die Hauptbedeutung der Maxime liegt im Sachenrecht, insbesondere im Immobiliarsachenrecht. Hier finden sich mehrere Bestimmungen, die dieses Prinzip in der einen oder anderen Form verwirklichen.
Ernst Zeller, Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot, Diss. 1981, Schulthess Polygraphischer Verlag:
Der Grundgedanke des Gebotes der schonenden Rechtsausübung ist als solcher ohne weiteres der Verallgemeinerung zugänglich, solange nicht die unerlässliche Voraussetzung eines gewissen Freiraums bei der Wahl der Rechtsausübung ausser acht gelassen wird. Wo immer ein solcher Spielraum vorhanden ist, darf zumindest geprüft werden, ob das Gebot der Schonung Geltung beanspruchen dürfe (S. 153).
Gestützt auf diese Darlegungen sollte es möglich sein, den einen oder anderen unzugänglichen oder verständnislosen Nachbarn mit Nachdruck zu etwas Rücksicht ermuntern zu können. Eine allfällige Nachbarrechts-Klage müsste wohl auf Unterlassung lauten (von EMF-Immissionen in den eigenen Wohnbereich des Klägers). So hätte der Beklagte immer noch die Wahlmöglichkeit, ob er am Beispiel WLAN den Router umplatziert, durch ein Modell mit Reichweitenbegrenzung oder gleich durch ein Kabel-Modem ersetzt. Die Übernahme der relativ bescheidenen Kosten für ein im Standby strahlungsfreies Festnetzfunktelefon oder einen Router mit Reichweitenbegrenzung scheint dem Berechtigten zumutbar, jedenfalls hälftig, zumal er selber auch eine Verbesserung für sich erzielt. Damit ein Erfolg nicht allein aus diesem Grund ausbleibt, könnte eventualiter die Übernahme der Kosten für ein Ersatzgerät angeboten werden.
Die Nachbarn einer Privatliegenschaft fühlten sich durch die bei dieser mit Zeitschaltuhren gesteuerte Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung gestört und beantragten am 9. Februar 2011 bei der Gemeinde Möhlin eine zeitliche Beschränkung und Reduktion der Lichtimmissionen.
In dritter Instanz entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 19. April 2012, dass die Zierbeleuchtung (ganzjährig) ab 22.00 Uhr abzuschalten sei, die Weihnachtsbeleuchtung vom 1. Advent bis 6. Januar zulässig sei und bis 01.00 Uhr des Folgetages eingeschaltet bleiben dürfe.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2013 ab.
Interessant scheinen mir insbesondere folgende Punkte:
1. Verzicht auf ein Gutachten mit Messungen (Erwägung 2.1)
Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein Gutachten mit Messungen über die Intensität der streitbetroffenen Zierbeleuchtung erstellen zu lassen, wurde mit folgender Begründung abgewiesen:
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Beurteilung von Lichtimmissionen auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen müsse, verlange jedoch nicht, dass Lichtimmissionen in allen Fällen zwingend durch einen Experten oder eine Fachstelle beurteilt würden; vielmehr könne es genügen, wenn die Vollzugsbehörde die streitigen Immissionen im Einzelfall selbst beurteilt, gestützt auf Empfehlungen oder Regelwerke von Experten und Fachstellen.
Das BAFU habe in seiner Vernehmlassung dargelegt, dass sich die vorliegend streitige Lichtquelle aus einem komplexen Muster von verschiedenen Leuchtkörpern zusammensetze; dies mache die Durchführung einer Messung derart schwierig, dass sie kaum zur Klärung beitragen würde. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht schädliche oder lästige Lichtimmissionen in den Räumen der Beschwerdegegner verneinte und lediglich vorsorgliche Einschränkungen der Lichtemissionen prüft, die unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung anzuordnen sind. Unter diesen Umständen durfte es auf ein Gutachten zur Messung der Lichtimmissionen verzichten.
Kommentar:
Mit diesen Argumenten liesse sich auch ein Verzicht auf eine Breitbandmessung der EMF-Emission begründen, wenn sich ein Mensch durch die Funkstrahlung des Nachbarn (insbesondere WLAN und DECT) gestört fühlt. Die Signalmuster der gesamten EMF-Belastung sind sicher nicht weniger komplex. Das Hauptgewicht ist auf die vorsorgliche Emissions-Beschränkung zu legen und nicht auf schädliche Auswirkungen, denn die (umstrittenen) aktuell gültigen Grenzwerte sind in den allermeisten Fällen eingehalten. Ob die vorhandenen Strahlungsquellen in die Nachbarwohnräume einstrahlen, kann insbesondere bei WLAN und DECT ohne Messungen auf einfache Weise festgestellt werden und kann auch gestützt auf Erfahrungswerte (Reichweite, Dämpfung) beurteilt werden. Dass die Immissionen bis in die Räume der Nachbarn eindringen, ist auf jeden Fall ein zusätzliches Argument für die vorsorgliche Emissions-Einschränkung.
2. Kein umweltrechtlicher Bagatellfall (Erwägung 3)
Das Bundesgericht erachtet die in der Lehre geäusserte Kritik, welche verlangt, dass auch bei geringfügigen Emissionen zu prüfen sei, ob sich diese mit verhältnismässigen Massnahmen vermindern lassen, als bedenkenswert (E. 3.2). Vorliegend wurde die Frage offengelassen, da kein umweltrechtlicher Bagatellfall vorliege. Die Beschwerdegegner würden nur wenige Meter von der beleuchteten Liegenschaft entfernt wohnen und könnten von ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss direkt auf diese blicken. Sie seien daher von der Zierbeleuchtung in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen. Ein umweltrechtlicher Bagatellfall liege daher nicht vor, auch wenn die Beleuchtung keine schädliche oder lästige Raumaufhellung oder Blendwirkung im Schlafzimmer der Beschwerdegegner bewirken sollten.
Kommentar:
Dieselbe Argumentation lässt sich auf die Einwirkung durch WLAN und DECT übertragen. Gegenüber weiter entfernten Nachbarn, deren Permanent-Funksender nicht mehr bis in die eigene Liegenschaft gelangen, fehlt es natürlich am Rechtsschutzinteresse. Gegenüber den direkten Nachbarn im Funkradius ist die Legitimation ohne weiteres zu bejahen.
3. Die Anwendung des Vorsorgeprinzips (E. 4)
Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).
Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen (Hinweis auf zwei BGE). Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen. Als Entscheidungshilfe dienen ferner fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind. Für den vorliegenden Fall wurden eine Richtlinie der Commission Internationale de l‘ Eclairage (von 2003), die Hinweise der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (2012) sowie die Empfehlungen des BUWAL zur Vermeidung von Lichtemissionen (2005) aufgeführt. Diese würden in erster Linie das Vorsorgeprinzip konkretisieren, indem sie aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen vermeiden lassen.
Kommentar:
Damit stösst das Bundesgericht die Türe für die Anwendung des Vorsorgeprinzips auch auf die künstlichen elektromagnetischen Felder ein grosses Stück auf. Die EMF-Leitlinie der Österreichischen Ärztekammer vermag im Vergleich zu den angeführten Beispielen sicher mitzuhalten. Die Einstufung der IARC ist auch in die Waagschale zu legen. Zudem hat sogar der Bund via Bundesämter Vorsorgeempfehlungen publiziert.
Da es einfachste und vergleichsweise sehr günstige Abhilfen gibt, um die Funk-Strahlenbelastung von Nachbarn durch WLAN-Router (Platzierung, Reichweitenbegrenzung) und DECT-Funktelefone (Ecomode-Plus-Modus) massiv zu vermindern, notabene ohne relevante Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten für den Nutzer dieser Techniken, sollte einer Anwendung des Vorsorgeprinzips auch für diesen Bereich nichts im Wege stehen. Der allfällige Einwand einer unzulässigen Einschränkung der Grundrechte, weil ev. ein anderes Router- bzw. Telefon-Modell eingesetzt werden müsste, vermag daran kaum etwas zu ändern. Das Interesse an der Vermeidung völlig unnötiger EMF-Emissionen ist zweifellos stärker zu gewichten als eine simple Modell-Vorliebe.
4. Das Fehlen von Erkenntnissen zur Quantifizierung der negativen
Auswirkungen (E 5.4)
Das BUWAL wies in seinen Empfehlungen auf mögliche negative Auswirkungen der Lichtimmissionen auf die Gesundheit des Menschen sowie auf Tiere und Pflanzen hin.
Das Bundesgericht folgert daraus: Da bislang Erkenntnisse zur Quantifizierung der negativen Auswirkungen von Lichtemissionen auf Pflanzen und Tiere fehlen, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen.
Kommentar:
Solche Hinweise gibt es zweifellos auch für die EMF-Immissionen. Wenigstens die eindeutig unnötigen Belastungen dürften in Zukunft einfacher aus der Welt (bzw. der Nachbarschaft) zu schaffen sein.
Sollte die analoge Anwendung dieses Bundesgerichtsentscheids auf die EMF-Immissionen aus irgendeinem Grund abgelehnt werden, bietet sich noch ein anderer meines Erachtens sehr interessanter Ansatz an:
Die Berufung auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung.
Berner Kommentar, Hausheer/Walter, Stämpfli Verlag, 2012, Art. 2 ZGB, N 219 ff.:
Wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wählt, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt, handelt rechtsmissbräuchlich (mit Hinweisen).
Das Gebot schonender Rechtsausübung wird von einigen Autoren aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, während andere sowie die Judikatur es dem Rechtsmissbrauchsverbot zuordnen (BGE 131 III 459, E 5.3). Die erstere Sichtweise verdient Zustimmung, da die individualisierte umstandsbezogene Rechtsausübung im Vordergrund steht und damit das individuelle Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien.
Zürcher Kommentar, Baumann, Schulthess Verlag, 1998, Art. 2 ZGB, N 295 ff.
Nun gibt es Rechte, die auf verschiedene Art ausgeübt werden können, um den Inhaber zu seinem Ziele kommen zu lassen, wobei sich – je nach Art der Ausübung – für den Belasteten aber unterschiedliche Folgen ergeben können. Der Berechtigte ist dabei grundsätzlich frei, welche Variante er wählt, sofern diese nicht geradezu schikanös und damit rechtsmissbräuchliche Konsequenzen für den Belasteten entfaltet. Liegt keine Schikane vor, kann der Belastete dann – und nur dann – eine andere Form der Rechtsausübung verlangen, wenn diese ohne weiteren Aufwand für den Berechtigten zum gleichen Ziel führt. Als Beispiele erwähnt werden die – innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen – mögliche und für den belasteten Nachbarn günstigere Umplatzierung eines Pavillons, einer Fernsehantenne oder eines Fahnenmastes. Die nicht-schonende Rechtsausübung erscheint im sachenrechtlichen Zusammenhang als eine – vom (berechtigten) Ziel des Rechtsinhabers aus gesehene – unnötige Einschränkung der Freiheit des Belasteten. Dies ist der verallgemeinerungsfähige Kern des Prinzips, während Treu und Glauben lediglich korrigierende Bedeutung (i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB) zukommt.
Basler Kommentar, Honsell, Helbing Lichtenhahng Verlag, 2010, Art. 2 ZGB, N 22
Nach dem Gebot schonender Rechtsausübung ist für den Fall, dass der Berechtigte von seinem Recht ohne Nachteil auf verschiedene Arten Gebrauch machen kann, diejenige Art der Rechtsausübung zu wählen, die für den Verpflichteten am wenigsten schädlich ist (BGE 131 III 459 E. 5.3). Die Hauptbedeutung der Maxime liegt im Sachenrecht, insbesondere im Immobiliarsachenrecht. Hier finden sich mehrere Bestimmungen, die dieses Prinzip in der einen oder anderen Form verwirklichen.
Ernst Zeller, Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot, Diss. 1981, Schulthess Polygraphischer Verlag:
Der Grundgedanke des Gebotes der schonenden Rechtsausübung ist als solcher ohne weiteres der Verallgemeinerung zugänglich, solange nicht die unerlässliche Voraussetzung eines gewissen Freiraums bei der Wahl der Rechtsausübung ausser acht gelassen wird. Wo immer ein solcher Spielraum vorhanden ist, darf zumindest geprüft werden, ob das Gebot der Schonung Geltung beanspruchen dürfe (S. 153).
Gestützt auf diese Darlegungen sollte es möglich sein, den einen oder anderen unzugänglichen oder verständnislosen Nachbarn mit Nachdruck zu etwas Rücksicht ermuntern zu können. Eine allfällige Nachbarrechts-Klage müsste wohl auf Unterlassung lauten (von EMF-Immissionen in den eigenen Wohnbereich des Klägers). So hätte der Beklagte immer noch die Wahlmöglichkeit, ob er am Beispiel WLAN den Router umplatziert, durch ein Modell mit Reichweitenbegrenzung oder gleich durch ein Kabel-Modem ersetzt. Die Übernahme der relativ bescheidenen Kosten für ein im Standby strahlungsfreies Festnetzfunktelefon oder einen Router mit Reichweitenbegrenzung scheint dem Berechtigten zumutbar, jedenfalls hälftig, zumal er selber auch eine Verbesserung für sich erzielt. Damit ein Erfolg nicht allein aus diesem Grund ausbleibt, könnte eventualiter die Übernahme der Kosten für ein Ersatzgerät angeboten werden.
Es wird noch bald mehr Wlan geben. Swisscom stellt die Anschlüsse bis 2017 um
http://www.20min.ch/finance/news/story/ ... b-19997848
Die neusten Router werden gleich ein integriertes Dect ausweisen. Das Festnetz verschwindet.
http://www.20min.ch/finance/news/story/ ... b-19997848
Die neusten Router werden gleich ein integriertes Dect ausweisen. Das Festnetz verschwindet.
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Vor zwei Tagen war es mir nicht mehr möglich, über das Kabelnetz ins Internet zu kommen, zuerst dachte man, das Modem habe schlappgemacht, aber nun stellte sich heraus, dass es vermutlich am erst ein Jahr alten Router liegt (Chinaware), der Router ist nun abgehängt und mit dem einen PC geht es nun wieder. Wie war ich froh, dass ich das Telefon nach wie vor beim andern Anbieter S. habe und ein älteres Notebook, wo man noch analog ohne Modem, zwar langsam, aber zuverlässig ins Internet kam. Was in Fukushima seinerzeit noch funktioniert hat, waren die Wasserwerfer. Nur nicht vollständig vom Internet abhängig machen, wegen der Schnüfflerei und der Unzuverlässigkeit, mit der heutigen Erkenntnis wäre es wohl auch besser, im Internet nur unter Nickname aufzutreten und vor allem auch keine Bilder von sich einzustellen.Tom hat geschrieben:Es wird noch bald mehr Wlan geben. Swisscom stellt die Anschlüsse bis 2017 um
http://www.20min.ch/finance/news/story/ ... b-19997848
Die neusten Router werden gleich ein integriertes Dect ausweisen. Das Festnetz verschwindet.
Elisabeth Buchs
Mein grösster Wunsch: bis an mein Lebensende an einem Ort wohnen können ohne Beschwerden wegen Elektrosmog.
Das sicher Festnetz muss verschwinde
Tom hat geschrieben: Die neusten Router werden gleich ein integriertes Dect ausweisen. Das Festnetz verschwindet.
Tom freut sich anscheinend, dass das Festnetz verschwindet. Das finde ich unvernünftig! Bei stadtteilgroßen Stromausfällen in München funktionierten weder Handys noch DECT-Telefone. Kein Notruf mehr möglich mit Ausnahme der herkömmlichen Schnurtelefone. Die Leute schimpften furchtbar und die Zeitungen waren voll davon. Bei der Störungsstelle wurde mir gesagt, dass die Leute heute mit Telefon in der Hand möglichst Freilauf haben müssen und wenn der Strom weg ist, geht halt nichts mehr.
Also jeder wie er es gerne hätte und Tom hätte es seiner kurzen Aussage nach wohl gerne so, dass es für elektrosensible Personen keine Möglichkeit mehr gibt, sich telefonisch zu verständigen. So verstehe ich das, nach dem Motto: Und wer etwas an dieser Technik auszusetzen hat und sich dadurch beeinträchtigt fühlt, dem sei gesagt, dass es ja noch viel dicker kommt! Bäh!
Eva Weber
Blödsinn. Ohne Festnetz wäre das Funknetz schon heute hoffnungslos dauerüberlastet. Im erwähnten Artikel findet sich auch nichts dergleichen. Dort steht nur, dass die analoge Telephonie aufgegeben werden soll. Das dafür benötigte Modem wird nach wie vor ans Festnetz angehängt.Tom hat geschrieben:...
http://www.20min.ch/finance/news/story/ ... b-19997848
... Das Festnetz verschwindet.
Wer lesen kann, ist im Vorteil.
Ich freue mich überhaupt nicht. Im Gegenteil.
Meine Eltern haben kein Internet.
Die alten Telefone funktionierten ohne Strom. VOIP nur mit. Energiewende lässt grüssen.
Ich sehe mehr Nach- als Vorteile
http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/ ... ie-ip.html
Gigaherz muss eine Initiative mache zum Erhalt des Festnetzes!
Meine Eltern haben kein Internet.
Die alten Telefone funktionierten ohne Strom. VOIP nur mit. Energiewende lässt grüssen.
Ich sehe mehr Nach- als Vorteile
http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/ ... ie-ip.html
Gigaherz muss eine Initiative mache zum Erhalt des Festnetzes!
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2017 sollen sämtliche gut drei Millionen Festnetzanschlüsse auf die IP-Technik gezügelt werden – «ohne Ausnahmen», wie die Swisscom in einer gestern veröffentlichten Analystenpräsentation schreibt.
Dass einem das aufgezwungen werden soll, ärgert mich besonders. Ich stelle PC, Modem, Router nach Gebrauch immer ab, ziehe den Stecker und trenne den Multimedia Adapter vom Kabel, zur Reduktion von Elektrosmog. Ich habe auch nicht ADSL, weil die Leitungen von S. nicht abgeschirmt sind, die Signale kämen immer über die Leitung, auch wenn Modem und Router abgestellt sind, ich hatte ADSL testweise und habe es deshalb gleich wieder abbestellt, nun soll einem das über die Hintertür aufgerubbelt werden. Diese Modems und Router verursachen Dirty Power und Dirty Air in den erwähnten Bereichen zwischen 400 kHz und 27 MHz. TV habe ich direkt ohne Router übers Kabelnetz. Mir ist es sehr zuwider, dass bald jedes Gerät mit dem Internet verbunden sein soll, am liebsten gleich noch über W-Lan.
Elisabeth Buchs
Dass einem das aufgezwungen werden soll, ärgert mich besonders. Ich stelle PC, Modem, Router nach Gebrauch immer ab, ziehe den Stecker und trenne den Multimedia Adapter vom Kabel, zur Reduktion von Elektrosmog. Ich habe auch nicht ADSL, weil die Leitungen von S. nicht abgeschirmt sind, die Signale kämen immer über die Leitung, auch wenn Modem und Router abgestellt sind, ich hatte ADSL testweise und habe es deshalb gleich wieder abbestellt, nun soll einem das über die Hintertür aufgerubbelt werden. Diese Modems und Router verursachen Dirty Power und Dirty Air in den erwähnten Bereichen zwischen 400 kHz und 27 MHz. TV habe ich direkt ohne Router übers Kabelnetz. Mir ist es sehr zuwider, dass bald jedes Gerät mit dem Internet verbunden sein soll, am liebsten gleich noch über W-Lan.
Elisabeth Buchs
Mein grösster Wunsch: bis an mein Lebensende an einem Ort wohnen können ohne Beschwerden wegen Elektrosmog.
Jedes Telephon braucht elektrischen Strom zum funktionieren. Gemeint war wohl, dass kein zusätzliches Netzteil nötig ist. Solche Telephone gibt es im übrigen immer noch - habe erst grad so eines installiert.Tom hat geschrieben:...Die alten Telefone funktionierten ohne Strom...
Nochmals: Das Festnetz wird nicht verschwinden! Kann es gar nicht. Das wird schliesslich noch dringend für's öffentliche W-Lan gebraucht...Tom hat geschrieben: Gigaherz muss eine Initiative mache zum Erhalt des Festnetzes!
...
Ich muss nochmals hierdrauf (das Traum-VOIP-Diktat auf 20min.ch) zurückkommen.
Nach offizieller Darstellung soll ja die Kundenanbindung besser werden. Ehja, Kunden sind nur solange freien Menschen, wie man sie nicht angebunden hat.
Drei Millionen Modems/Router im Dauerbetrieb, was für eine traumhafte Aussicht. Das sind drei Millionen potentieller Antennen für's öffentliche W-Lan. Und das schönste dabei: Die Kunden müssen gar nichts davon wissen; das kann man denen stillschweigend unterjubeln. Da die meisten Kunden schon Dect und/oder WLan haben fällt es eh nicht mehr auf, wenn ein zusätliches Dauerstrahlerli hinzukommt. Und für den zusätzlichen Stromverbrauch kommt ebenfalls der Kunde auf. Zwei zu Null, respektive win-win für Schwitzkomm und loose-loose für die Kundschaft.
Herr Schaeppi möchte ja bis 2017 ausnahmslos alle analogen Anschlüsse auf digital umgebaut haben. Da darf man ja gespannt sein, wie dieser hehre Herr das durchsetzen will. Um nämlich die renitente Kundschaft (zu der ich mich auch zähle) mit der neusten Technologie (da pfeif ich drauf: *fiiii*) zu beglücken, müsste m.W. nach erst mal das Fernmeldegesetz geändert werden. Da drin wird nämlich der sogenannte Versorgungsauftrag geregelt. Also Herr CEO, schicken Sie ihre Hunde nach Bern, das Gesetz in Ihrem Sinne zu ändern, damit unbequeme Kunden, wie ich, in Zukunft aus dem Vertrag entlassen werden können. Ehja, irgendwie muss man ja die (uneinsichtigen, fortschrittsverweigernden) Kunden zu ihrem Glück zwingen können.
Nach offizieller Darstellung soll ja die Kundenanbindung besser werden. Ehja, Kunden sind nur solange freien Menschen, wie man sie nicht angebunden hat.
Drei Millionen Modems/Router im Dauerbetrieb, was für eine traumhafte Aussicht. Das sind drei Millionen potentieller Antennen für's öffentliche W-Lan. Und das schönste dabei: Die Kunden müssen gar nichts davon wissen; das kann man denen stillschweigend unterjubeln. Da die meisten Kunden schon Dect und/oder WLan haben fällt es eh nicht mehr auf, wenn ein zusätliches Dauerstrahlerli hinzukommt. Und für den zusätzlichen Stromverbrauch kommt ebenfalls der Kunde auf. Zwei zu Null, respektive win-win für Schwitzkomm und loose-loose für die Kundschaft.
Herr Schaeppi möchte ja bis 2017 ausnahmslos alle analogen Anschlüsse auf digital umgebaut haben. Da darf man ja gespannt sein, wie dieser hehre Herr das durchsetzen will. Um nämlich die renitente Kundschaft (zu der ich mich auch zähle) mit der neusten Technologie (da pfeif ich drauf: *fiiii*) zu beglücken, müsste m.W. nach erst mal das Fernmeldegesetz geändert werden. Da drin wird nämlich der sogenannte Versorgungsauftrag geregelt. Also Herr CEO, schicken Sie ihre Hunde nach Bern, das Gesetz in Ihrem Sinne zu ändern, damit unbequeme Kunden, wie ich, in Zukunft aus dem Vertrag entlassen werden können. Ehja, irgendwie muss man ja die (uneinsichtigen, fortschrittsverweigernden) Kunden zu ihrem Glück zwingen können.
Telefonschnittstelle und WLAN-Ausschaltknopf
Die Welt können die meisten nur im Kleinen verbessern, aber immerhin. Bezüglich EMF fängt man da am besten bei sich selber und bei der Nachbarschaft an. Eine Diskussion über solche Verbesserungsmöglichkeiten war die Idee für diesen Strang "WLAN und die Nachbarschaft".
Die ins Spiel gebrachte Behauptung, es gebe in Zukunft noch mehr WLAN, da Swisscom eine Netzumstellung für 2017 plane und das Festnetz verschwinden werde, teile ich - wie ein anderer Forumsteilnehmer - ebenfalls nicht.
Die Router von AVM (FritzBox) und Swisscom (Centro Grande) haben separate Telefonschnittstellen und ermöglichen eine Abschaltung des WLAN ohne Einfluss auf die Telefonie.
http://shop.mediamarkt.ch/de/computer/p ... p6dtmxnwa4
http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/ ... ndard.html
Mit dem kabelgebundenen Internet-Router von Swisscom (Centro Piccolo) beispielsweise wird es auch in Zukunft möglich sein, ohne WLAN über das Festnetz zu telefonieren. Das ist doch auch eine kleine gute Nachricht.
Dass die Abschaffung des analogen Festnetzes durchgeboxt werden soll und vermutlich leider auch wird... ist dagegen völlig unverständlich, aber soweit sind wir offenbar schon...
Die Konsumentenzeitschrift Saldo zeigt die Konsequenzen in einem Beitrag (Heft Nr. 8 vom 30.4.2014) eindrücklich auf und hat doch immerhin auch einen Vorteil dieser Zwängerei gefunden:
Per Ende 2017 will Swisscom das analoge Festnetz abschalten. Obwohl diese Technik reibungslos und zuverlässig funktioniert, die Tonqualität gut ist. Das betrifft drei Millionen Kunden.
- Bis Ende 2017 können alle Kunden bei der bisherigen Festnetztechnologie bleiben, danach muss mit der Kündigung durch die Swisscom rechnen, wer nicht wechseln will.
- Die meisten Geräte funktionieren auch mit der neuen Technik, alle Telefone mit Tonwahl lassen sich über Internet weiter nutzen. Ältere Geräte mit Impulswahl (z.B. alle mit Wählscheibe) müssen ab 2018 ersetzt werden. Telefone mit unterschiedlichen Tönen je nach gewählter Ziffer sind für die Internettelefonie geeignet. Eine Ausnahme bilden die ISDN-Telefone: Man kann sie ab 2018 nicht mehr verwenden. Sie sind äusserlich von anderen Telefonen nicht zu unterscheiden, bei Unklarheiten im Shop nachfragen.
- Die neuen Geräte und die Kosten für die Anpassung der Installation zahlen die Kunden.
- Verschiedene bisherige Swisscom-Dienstleistungen fallen mit der Umstellung weg:
> Telealarmgeräte wie Armbandsender für ältere Leute funktionieren nicht mehr.
> Auch andere Alarmanlagen in Liften oder Wohnhäusern, die über einen analogen Telefonanschluss laufen, müssen umgerüstet werden.
> Die Voreinstellung auf einen anderen Anbieter (Carrier Preselection) ist nicht mehr möglich.
> ISDN-Verkabelung und –Telefone funktionieren nicht mehr.
> Verschiedene Zusatzanwendungen sind nicht mehr möglich, zum Beispiel die Gebührenanzeige während und am Ende der Verbindung.
- Als Ersatz für den ISDN-Anschluss können Kunden die Option MultiLine buchen und haben dann drei Nummern und zwei Linien zur Verfügung. Das kostet aktuell 204 Franken pro Jahr.
- Der Stromverbrauch wird ansteigen, die digitale Telefonie funktioniert nur mit einem Router. Dieses Zusatzgerät hängt rund um die Uhr am Stromnetz und braucht rund 10 Watt Strom – etwa so viel wie eine kleine Glühbirne.
- Anders als bis anhin kann man bei einem Stromausfall künftig nicht mehr telefonieren.
- Der Anschluss an beliebige Steckdosen ist nur noch möglich, wenn das Haus mit digitalen Telefonsteckdosen ausgestattet ist. Das ist bei Neubauten häufig der Fall. In älteren Häusern müssen die Eigentümer einen Elektriker mit der Erneuerung der Hausinstallation beauftragen, wenn sie weiterhin in sämtlichen Räumen telefonieren möchten. Eine Alternative sind drahtlose Telefone. An einen Router kann man bis zu vier drahtlose Geräte anschliessen.
- Heute stellt die Swisscom Kunden erst auf Internettelefonie um, wenn sie sich für ein Kombiprodukt inklusive Internet entscheiden. In Zukunft soll man Internettelefonie aber laut Swisscom auch als separates Abo abschliessen können.
- Der Preis von 303 Franken pro Jahr für den Telefon-Grundanschluss wird nicht sinken.
- Hat die neue Technologie auch Vorteile?
Ein Umzug wird künftig einfacher. Man kann einfach am neuen Ort die gleichen Geräte wieder einstecken. Die Nummer bleibt. Ein An- oder Abmelden entfällt.
Weitere Informationen etwa hier:
http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/ ... ie-ip.html
Die ins Spiel gebrachte Behauptung, es gebe in Zukunft noch mehr WLAN, da Swisscom eine Netzumstellung für 2017 plane und das Festnetz verschwinden werde, teile ich - wie ein anderer Forumsteilnehmer - ebenfalls nicht.
Die Router von AVM (FritzBox) und Swisscom (Centro Grande) haben separate Telefonschnittstellen und ermöglichen eine Abschaltung des WLAN ohne Einfluss auf die Telefonie.
http://shop.mediamarkt.ch/de/computer/p ... p6dtmxnwa4
http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/ ... ndard.html
Mit dem kabelgebundenen Internet-Router von Swisscom (Centro Piccolo) beispielsweise wird es auch in Zukunft möglich sein, ohne WLAN über das Festnetz zu telefonieren. Das ist doch auch eine kleine gute Nachricht.
Dass die Abschaffung des analogen Festnetzes durchgeboxt werden soll und vermutlich leider auch wird... ist dagegen völlig unverständlich, aber soweit sind wir offenbar schon...
Die Konsumentenzeitschrift Saldo zeigt die Konsequenzen in einem Beitrag (Heft Nr. 8 vom 30.4.2014) eindrücklich auf und hat doch immerhin auch einen Vorteil dieser Zwängerei gefunden:
Per Ende 2017 will Swisscom das analoge Festnetz abschalten. Obwohl diese Technik reibungslos und zuverlässig funktioniert, die Tonqualität gut ist. Das betrifft drei Millionen Kunden.
- Bis Ende 2017 können alle Kunden bei der bisherigen Festnetztechnologie bleiben, danach muss mit der Kündigung durch die Swisscom rechnen, wer nicht wechseln will.
- Die meisten Geräte funktionieren auch mit der neuen Technik, alle Telefone mit Tonwahl lassen sich über Internet weiter nutzen. Ältere Geräte mit Impulswahl (z.B. alle mit Wählscheibe) müssen ab 2018 ersetzt werden. Telefone mit unterschiedlichen Tönen je nach gewählter Ziffer sind für die Internettelefonie geeignet. Eine Ausnahme bilden die ISDN-Telefone: Man kann sie ab 2018 nicht mehr verwenden. Sie sind äusserlich von anderen Telefonen nicht zu unterscheiden, bei Unklarheiten im Shop nachfragen.
- Die neuen Geräte und die Kosten für die Anpassung der Installation zahlen die Kunden.
- Verschiedene bisherige Swisscom-Dienstleistungen fallen mit der Umstellung weg:
> Telealarmgeräte wie Armbandsender für ältere Leute funktionieren nicht mehr.
> Auch andere Alarmanlagen in Liften oder Wohnhäusern, die über einen analogen Telefonanschluss laufen, müssen umgerüstet werden.
> Die Voreinstellung auf einen anderen Anbieter (Carrier Preselection) ist nicht mehr möglich.
> ISDN-Verkabelung und –Telefone funktionieren nicht mehr.
> Verschiedene Zusatzanwendungen sind nicht mehr möglich, zum Beispiel die Gebührenanzeige während und am Ende der Verbindung.
- Als Ersatz für den ISDN-Anschluss können Kunden die Option MultiLine buchen und haben dann drei Nummern und zwei Linien zur Verfügung. Das kostet aktuell 204 Franken pro Jahr.
- Der Stromverbrauch wird ansteigen, die digitale Telefonie funktioniert nur mit einem Router. Dieses Zusatzgerät hängt rund um die Uhr am Stromnetz und braucht rund 10 Watt Strom – etwa so viel wie eine kleine Glühbirne.
- Anders als bis anhin kann man bei einem Stromausfall künftig nicht mehr telefonieren.
- Der Anschluss an beliebige Steckdosen ist nur noch möglich, wenn das Haus mit digitalen Telefonsteckdosen ausgestattet ist. Das ist bei Neubauten häufig der Fall. In älteren Häusern müssen die Eigentümer einen Elektriker mit der Erneuerung der Hausinstallation beauftragen, wenn sie weiterhin in sämtlichen Räumen telefonieren möchten. Eine Alternative sind drahtlose Telefone. An einen Router kann man bis zu vier drahtlose Geräte anschliessen.
- Heute stellt die Swisscom Kunden erst auf Internettelefonie um, wenn sie sich für ein Kombiprodukt inklusive Internet entscheiden. In Zukunft soll man Internettelefonie aber laut Swisscom auch als separates Abo abschliessen können.
- Der Preis von 303 Franken pro Jahr für den Telefon-Grundanschluss wird nicht sinken.
- Hat die neue Technologie auch Vorteile?
Ein Umzug wird künftig einfacher. Man kann einfach am neuen Ort die gleichen Geräte wieder einstecken. Die Nummer bleibt. Ein An- oder Abmelden entfällt.
Weitere Informationen etwa hier:
http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/ ... ie-ip.html
empathie
Empathie steht als Fremdwort für die Bereitschaft und Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen.
„Sich einfühlen“ heisst, sich in die Situation eines anderen Menschen versetzen.
Damit haben offenkundig einige Forumsteilnehmer ihre liebe Mühe. Ob es an der Bereitschaft oder an der Fähigkeit fehlt, ist schwierig zu beurteilen.
* * * * * * *
Zur Veranschaulichung drei Beispiele rund um das Thema WLAN und Nachbarschaft:
1. Ein Nachbar hat nach der Bitte um ein sachliches Gespräch und Mithilfe zur Verbesserung der Situation ziemlich schnell auf seine Rechtsschutzversicherung verwiesen. Diese – eine der grössten in der Schweiz – hielt sich kurz und beschied Folgendes:
Sehr geehrte…
Wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 23. Juli 2014 mitgeteilt haben, verletzt unsere Versicherungsnehmerin durch das Benutzen des WLans und der Funktelefone weder nachbarschaftsrechtliche Normen noch die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich WLan/RLan. Es besteht unseres Erachtens kein Handlungsbedarf seitens unserer Versicherungsnehmerin.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüssen
RA xy
§ § § § § § §
2. Nicht viel einfühlsamer fiel die Antwort der Beobachter-Rechtsberatung aus.
Die (zeichenlimitierte) Online-Anfrage lautete wie folgt:
Guten Tag
WLAN vom Nachbarn im Haus. Bitte um Rücksicht und Suche nach einer guten Lösung haben nicht gefruchtet. Er meint, das Gerät sei zugelassen, gem. R.schutzvers. müsse er nichts ändern.
Der GF des regionalen Anbieters hat bestätigt, dass es mehrere einfache Möglichkeiten gibt, Ich habe z.B. angeboten, ihm eine FritzBox mit Reichweitenbegrenzung zu zahlen.
M.M. nach kann der Nachbar gestützt auf den Grundsatz der schonenden R.ausübung zur Rücksichtnahme verpflichtet werden?
Danke
Die Antwort:
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Das ist meines Erachtens aussichtslos. Es ist heute üblich, dass man von mehreren nachbarlichen WLAN-Netzwerken umzingelt ist, und eine objektive gesundheitliche Gefährdung ist bisher nicht nachgewiesen. Genau diesen Beweis müssten Sie aber im Rahmen einer nachbarrechtlichen Klage wegen übermässigen Immissionen erbringen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen an unserer Hotline … selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen alles Gute.
Freundliche Grüsse
BEOBACHTER-BERATUNGSZENTRUM
§ § § § § § §
Mit ausführlicherer Argumentation wurde um eine Nachüberprüfung der Einschätzung gebeten.
Die Antwort:
Sehr geehrte…
An meiner aktuellen juristischen Einschätzung hat sich nichts geändert. Insbesondere sehe ich nur einen sehr entfernten Zusammenhang zum Lichtemissions-Entscheid. Denn Licht sieht jeder - Strahlung sieht niemand und sie wird auch nur von sehr wenigen Personen direkt wahrgenommen, wenn überhaupt. Deshalb müsste wohl mittels Gutachten nachgewiesen werden, dass sie schädlich ist. Das ist bisher auch mit Bezug auf Natel-Antennen (noch) nicht gelungen, obschon es in diesem Zusammenhang schon einige Versuche gab.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Mit folgenden Argumenten wurde noch einmal nachgehakt:
1. Eine Umweltbelastung ist eine Belastung, ob sichtbar oder nicht. Entscheidend ist doch eher, ob diese messbar ist oder nicht. Die Messbarkeit der EMF-Belastung dürfte immerhin unbestritten sein.
2. Beim Möhlin-Entscheid wird in E. 4.4. ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Beleuchtung im konkreten Fall keine schädlichen oder lästigen Immissionen für die Beschwerdegegner verursachen. …. Das Bundesgericht wendet trotzdem (!) das Vorsorgeprinzip an zur Vermeidung unnötiger Belastungen. Das muss zweifellos auch für unnötige und einfach vermeidbare WLAN-Strahlung aus der Nachbarschaft gelten. Hinweise auf potentielle Schädlichkeit genügen - und die gibt es sowohl für Licht als auch für EMF -, ein Gutachten für die Schädlichkeit wird vom Bundesgericht nicht verlangt.
3. Der Vergleich mit Mobilfunk-Antennen ist hier kaum statthaft. Die Mobilfunk-Anbieter haben einen gesetzlichen Versorgungsauftrag. Unser Nachbar hat bezüglich WLAN keinen solchen Auftrag, mit Sicherheit nicht für eine angrenzende Liegenschaft, wenn die Belastung dort unerwünscht ist. Das ist doch ein ganz wesentlicher Unterschied, jedenfalls in meinen Augen.
Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob die Auffassung "Aussichtslosigkeit" lediglich die persönliche Meinung des antwortenden Rechtsanwalts oder die Mehrheitsauffassung im Rechtsberatungs-Team des Beobachters sei und welche Ansicht der Leiter oder die Leiterin des Rechtsberatungs-Teams vertrete.
Die Antwort darauf
Sehr geehrte…
Als Leiter des Teams Wohnen/Staat habe ich meine Mitarbeiter wunschgemäss nach ihrer Meinung befragt. Sie haben sich einstimmig meiner Ansicht angeschlossen.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Was ist der Beobachter?
Die Selbsteinschätzung steht hier:
http://www.beobachter.ch/metanavigation ... ueber-uns/
§ § § § § § §
Wer das Heft regelmässig liest, mag sich fragen, ob der ansonsten zuverlässig funktionierende moralische Kompass der Konsumenten- und Benachteiligten-Institution „DER SCHWEIZERISCHE BEOBACHTER“ möglicherweise auf EMF (über-)empfindlich reagiert…
Dass in die aktuelle Ausgabe vom 19. September 2014 volle vierundzwanzig Seiten Werbung für Sunrise in die Blattmitte fest eingeheftet sind, sei hier kommentarlos einfach als Tatsache angeführt.
% % % % % % %
Dass es durchaus auch anders gehen könnte, zeigt das wohltuend erfreulichere letzte Beispiel:
Guten Tag …
Vielen herzlichen Dank für diese Informationen. Es ist in der heutigen Zeit, wo stellenweise in jedem 6 Familien Haus irgendwie 7-9 W-Lan Geräte installiert sind, sicherlich nicht einfach. Gerade für Personen mit solchen „Problemen“ habe ich in diesem Bereich vollstes Verständnis!
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen als erstes Ihre Fragen im Zusammenhang mit der neuen Infrastruktur beantworten und danach auf Lösungsvorschläge eingehen.
1.Dauerstrahlung DECT
In unserer neuen IT-Infrastruktur wird komplett auf VoIP gesetzt. Dies hat zur Folge das der DECT Standard nicht zum Einsatz gebracht werden kann.
2. W-Lan Router mit Ausschaltknopf
Wie Sie richtig beschrieben haben, ist es im Customerbereich heutzutage ein Standard, dass diese Geräte einen EIN/AUS Schalter besitzen. Im Businessbereich werden jedoch keine W-Lan Router eingesetzt, sondern Access Points. Diese Geräte sind nicht Intelligent und besitzen keine Funktionen ausser das W-Lan. Diese Geräte kann man somit auch nicht abstellen, ausser man zieht den Stromstecker was etwas schwierig werden könnte.
3. Internet über PowerLine
Diese Technik kommt im Customerbereich immer mehr vor, wird im Businessbereich jedoch nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternative gibt (Bauliche Beschränkung Historisch geschützt). Somit werden wir diese Technik nach Möglichkeit nicht einsetzen.
…
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen und Lösungsvorschlag weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne kontaktieren.
Freundliche Grüsse
…
„Sich einfühlen“ heisst, sich in die Situation eines anderen Menschen versetzen.
Damit haben offenkundig einige Forumsteilnehmer ihre liebe Mühe. Ob es an der Bereitschaft oder an der Fähigkeit fehlt, ist schwierig zu beurteilen.
* * * * * * *
Zur Veranschaulichung drei Beispiele rund um das Thema WLAN und Nachbarschaft:
1. Ein Nachbar hat nach der Bitte um ein sachliches Gespräch und Mithilfe zur Verbesserung der Situation ziemlich schnell auf seine Rechtsschutzversicherung verwiesen. Diese – eine der grössten in der Schweiz – hielt sich kurz und beschied Folgendes:
Sehr geehrte…
Wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 23. Juli 2014 mitgeteilt haben, verletzt unsere Versicherungsnehmerin durch das Benutzen des WLans und der Funktelefone weder nachbarschaftsrechtliche Normen noch die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich WLan/RLan. Es besteht unseres Erachtens kein Handlungsbedarf seitens unserer Versicherungsnehmerin.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüssen
RA xy
§ § § § § § §
2. Nicht viel einfühlsamer fiel die Antwort der Beobachter-Rechtsberatung aus.
Die (zeichenlimitierte) Online-Anfrage lautete wie folgt:
Guten Tag
WLAN vom Nachbarn im Haus. Bitte um Rücksicht und Suche nach einer guten Lösung haben nicht gefruchtet. Er meint, das Gerät sei zugelassen, gem. R.schutzvers. müsse er nichts ändern.
Der GF des regionalen Anbieters hat bestätigt, dass es mehrere einfache Möglichkeiten gibt, Ich habe z.B. angeboten, ihm eine FritzBox mit Reichweitenbegrenzung zu zahlen.
M.M. nach kann der Nachbar gestützt auf den Grundsatz der schonenden R.ausübung zur Rücksichtnahme verpflichtet werden?
Danke
Die Antwort:
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Das ist meines Erachtens aussichtslos. Es ist heute üblich, dass man von mehreren nachbarlichen WLAN-Netzwerken umzingelt ist, und eine objektive gesundheitliche Gefährdung ist bisher nicht nachgewiesen. Genau diesen Beweis müssten Sie aber im Rahmen einer nachbarrechtlichen Klage wegen übermässigen Immissionen erbringen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen an unserer Hotline … selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen alles Gute.
Freundliche Grüsse
BEOBACHTER-BERATUNGSZENTRUM
§ § § § § § §
Mit ausführlicherer Argumentation wurde um eine Nachüberprüfung der Einschätzung gebeten.
Die Antwort:
Sehr geehrte…
An meiner aktuellen juristischen Einschätzung hat sich nichts geändert. Insbesondere sehe ich nur einen sehr entfernten Zusammenhang zum Lichtemissions-Entscheid. Denn Licht sieht jeder - Strahlung sieht niemand und sie wird auch nur von sehr wenigen Personen direkt wahrgenommen, wenn überhaupt. Deshalb müsste wohl mittels Gutachten nachgewiesen werden, dass sie schädlich ist. Das ist bisher auch mit Bezug auf Natel-Antennen (noch) nicht gelungen, obschon es in diesem Zusammenhang schon einige Versuche gab.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Mit folgenden Argumenten wurde noch einmal nachgehakt:
1. Eine Umweltbelastung ist eine Belastung, ob sichtbar oder nicht. Entscheidend ist doch eher, ob diese messbar ist oder nicht. Die Messbarkeit der EMF-Belastung dürfte immerhin unbestritten sein.
2. Beim Möhlin-Entscheid wird in E. 4.4. ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Beleuchtung im konkreten Fall keine schädlichen oder lästigen Immissionen für die Beschwerdegegner verursachen. …. Das Bundesgericht wendet trotzdem (!) das Vorsorgeprinzip an zur Vermeidung unnötiger Belastungen. Das muss zweifellos auch für unnötige und einfach vermeidbare WLAN-Strahlung aus der Nachbarschaft gelten. Hinweise auf potentielle Schädlichkeit genügen - und die gibt es sowohl für Licht als auch für EMF -, ein Gutachten für die Schädlichkeit wird vom Bundesgericht nicht verlangt.
3. Der Vergleich mit Mobilfunk-Antennen ist hier kaum statthaft. Die Mobilfunk-Anbieter haben einen gesetzlichen Versorgungsauftrag. Unser Nachbar hat bezüglich WLAN keinen solchen Auftrag, mit Sicherheit nicht für eine angrenzende Liegenschaft, wenn die Belastung dort unerwünscht ist. Das ist doch ein ganz wesentlicher Unterschied, jedenfalls in meinen Augen.
Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob die Auffassung "Aussichtslosigkeit" lediglich die persönliche Meinung des antwortenden Rechtsanwalts oder die Mehrheitsauffassung im Rechtsberatungs-Team des Beobachters sei und welche Ansicht der Leiter oder die Leiterin des Rechtsberatungs-Teams vertrete.
Die Antwort darauf
Sehr geehrte…
Als Leiter des Teams Wohnen/Staat habe ich meine Mitarbeiter wunschgemäss nach ihrer Meinung befragt. Sie haben sich einstimmig meiner Ansicht angeschlossen.
Mit freundlichen Grüssen
§ § § § § § §
Was ist der Beobachter?
Die Selbsteinschätzung steht hier:
http://www.beobachter.ch/metanavigation ... ueber-uns/
§ § § § § § §
Wer das Heft regelmässig liest, mag sich fragen, ob der ansonsten zuverlässig funktionierende moralische Kompass der Konsumenten- und Benachteiligten-Institution „DER SCHWEIZERISCHE BEOBACHTER“ möglicherweise auf EMF (über-)empfindlich reagiert…
Dass in die aktuelle Ausgabe vom 19. September 2014 volle vierundzwanzig Seiten Werbung für Sunrise in die Blattmitte fest eingeheftet sind, sei hier kommentarlos einfach als Tatsache angeführt.
% % % % % % %
Dass es durchaus auch anders gehen könnte, zeigt das wohltuend erfreulichere letzte Beispiel:
Guten Tag …
Vielen herzlichen Dank für diese Informationen. Es ist in der heutigen Zeit, wo stellenweise in jedem 6 Familien Haus irgendwie 7-9 W-Lan Geräte installiert sind, sicherlich nicht einfach. Gerade für Personen mit solchen „Problemen“ habe ich in diesem Bereich vollstes Verständnis!
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen als erstes Ihre Fragen im Zusammenhang mit der neuen Infrastruktur beantworten und danach auf Lösungsvorschläge eingehen.
1.Dauerstrahlung DECT
In unserer neuen IT-Infrastruktur wird komplett auf VoIP gesetzt. Dies hat zur Folge das der DECT Standard nicht zum Einsatz gebracht werden kann.
2. W-Lan Router mit Ausschaltknopf
Wie Sie richtig beschrieben haben, ist es im Customerbereich heutzutage ein Standard, dass diese Geräte einen EIN/AUS Schalter besitzen. Im Businessbereich werden jedoch keine W-Lan Router eingesetzt, sondern Access Points. Diese Geräte sind nicht Intelligent und besitzen keine Funktionen ausser das W-Lan. Diese Geräte kann man somit auch nicht abstellen, ausser man zieht den Stromstecker was etwas schwierig werden könnte.
3. Internet über PowerLine
Diese Technik kommt im Customerbereich immer mehr vor, wird im Businessbereich jedoch nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternative gibt (Bauliche Beschränkung Historisch geschützt). Somit werden wir diese Technik nach Möglichkeit nicht einsetzen.
…
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen und Lösungsvorschlag weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne kontaktieren.
Freundliche Grüsse
…
Re: empathie
Dazu schreibt der Münchener EMF-Desinformationsblogger in http://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=58332 :realdream hat geschrieben:
2. W-Lan Router mit Ausschaltknopf
Wie Sie richtig beschrieben haben, ist es im Customerbereich heutzutage ein Standard, dass diese Geräte einen EIN/AUS Schalter besitzen. Im Businessbereich werden jedoch keine W-Lan Router eingesetzt, sondern Access Points. Diese Geräte sind nicht Intelligent und besitzen keine Funktionen ausser das W-Lan. Diese Geräte kann man somit auch nicht abstellen, ausser man zieht den Stromstecker was etwas schwierig werden könnte.
…
Zitat: "Mehrfach wird darin "realdream" beschieden, sie könne rechtlich nichts gegen die W-LAN-Befeldung durch ihre Nachbarin unternehmen. Doch sie, ganz Wutbürger, mag das nicht akzeptieren. Hartnäckig eiert die Frau mit einer mehr oder weniger seltsamen Argumentation um ihr Problem herum, erfolglos. Die letzte Zuschrift, ganz unten im Posting, aber erfreut "realdream". Warum auch immer. Dabei hätte sie diese Passage über W-LAN-Emissionsquellen stutzig machen müssen: "... ist es im Customerbereich heutzutage ein Standard, dass diese Geräte einen EIN/AUS Schalter besitzen." Denn die Aussage ist falsch, statt "einen" muss es "keinen" heißen, jeder der W-LAN-Router auch nur ein bisschen kennt weiß das (statt mit Schalter wird W-LAN bei solchen Geräten via Bedienoberfläche am Browser ein- und ausgeschaltet). Möglicherweise will "realdream" aber auch nur tricksen und falsche Fakten in die Welt setzen, die ihr in den Kram passen. Zum Beispiel, um einer Schnapsidee folgend Nachfrage "Elektrosensibler" nach W-LAN-Routern mit Ein/Aus-Schalter zu entfachen. Da die Authentizität der Textauszüge von keinem Außenstehenden geprüft werden kann, werden wir die reine Wahrheit nicht erfahren."
Die Nachfrage und damit das Angebot existiert bereits, womit der Desinformationsblogger und Nachrichtentechnik-Inschinöör einmal mehr eine haltlose Unterstellung in die Welt gesetzt hat:
Dieses Produkt hat einen runden Knopf zum Ein- und Ausschalten von WLAN, der, wie ich getestet habe, keine Atrappe ist: http://avm.de/produkte/fritzbox/fritzbox-7490/ .
(Das Münchener Desinformanten-Pärchen wird sich wohl darüber ärgern, dass es mir wieder einmal den Zugang zu seinem Desinfo-Blog freigeschaltet hat.)
empathie zum zweiten
Besten Dank wuff für den Hinweis.
Wie zu vermuten war, hat ein Schreiberling aus dem AF (Armseeligen-Forum) mitgelesen und wie zu befürchten war, hat er nicht begriffen – oder nicht verstehen wollen – worum es mir im Kern ging.
Bereits einem durchschnittlichen Grundschüler kann erklärt werden, oder er erkennt es sogar selber, dass im Beitrag die Ausschaltmöglichkeit gemeint war, und nicht ein Knopf oder Schalter im genauen Wortsinn. Das kann je nach Modell tatsächlich ein runder Knopf, aber auch ein Kippschalter sein oder – was immerhin zutreffend beigetragen wurde – auf der Bedieneroberfläche ausgeführt werden, so etwa bei der brandneuen Internet-Box der Swisscom.
Wem die sachlichen Argumente ausgehen oder wer sich mit solchen gar nicht ernsthaft auseinandersetzen will, kann zur Ablenkung von einer Problematik in Versuchung geraten, Schaumschlägerei zu betreiben.
Die Authentizität der Textauszüge kann selbstverständlich überprüft werden, jedenfalls von Menschen, die sich seriös mit dem Thema EMF befassen. Unsensiblen Schlechtmachern wird sicher keine Einsicht gewährt.
Der schweizer Kabarettist Christoph Simon hat treffend formuliert:
Glück ist, wenn man mit Menschen, mit welchen man am liebsten nichts zu tun haben möchte, auch tatsächlich nichts zu tun hat.
Als das Einfühlungsvermögen verteilt wurde, war wohl irgendwo bereits ein Fässchen o’zapft…
Ein sehr erfreuliches weiteres Beispiel zum Thema Empathie und ein letzter Erläuterungs-Versuch – ohne grosse Hoffnung auf Erfolg - für den AF-Schreiberling:
Drei Kantonsschülerinnen haben im Sommer 2014 eine Projektarbeit mit dem Thema „WLAN –völlig harmlos?“ verfasst. Den Anstoss gab den Schülerinnen ein Zeitungsartikel über eine hochsensible junge Frau, die sich auch zu EMF äusserte.
Folgende Zeilen an die junge Frau nach dem Abschluss der Arbeit haben mich berührt:
„Meine Kameradinnen und ich bedanken uns nochmal recht herzlich bei Ihnen für das Beantworten der Fragen. Nach dem Verfassen der Arbeit und unseren Datenerhebungen ist uns klar geworden, dass WLAN in der Tat nicht so unschädlich ist, wie es oftmals behauptet wird. Recherchiert wurde auch über elektrosensible Menschen - und das hat uns quasi die Augen aufgemacht. Wir hoffen nun wirklich, dass in näherer Zukunft mehr für die Betroffenen unternommen wird. Man soll viel mehr Verständnis zeigen und dieses Thema nicht ignorieren. Während dem Lesen Ihrer Antworten des Fragebogens kann man sich gut in Ihre Lage hineinversetzen und einsehen, welche Leiden Sie (und alle anderen dünnhäutigen Menschen natürlich auch) ertragen müssen. Man könnte sagen, dass nebst dem Fortschritt in der Technologie gleichzeitig auch gewissermaßen ein Rückschritt in der Menschheit gemacht wird.“
Dem seltsamen Wesen aus dem AF wünsche ich weiterhin viel Freude und Genugtuung beim Schaum-Schlagen.
Wie zu vermuten war, hat ein Schreiberling aus dem AF (Armseeligen-Forum) mitgelesen und wie zu befürchten war, hat er nicht begriffen – oder nicht verstehen wollen – worum es mir im Kern ging.
Bereits einem durchschnittlichen Grundschüler kann erklärt werden, oder er erkennt es sogar selber, dass im Beitrag die Ausschaltmöglichkeit gemeint war, und nicht ein Knopf oder Schalter im genauen Wortsinn. Das kann je nach Modell tatsächlich ein runder Knopf, aber auch ein Kippschalter sein oder – was immerhin zutreffend beigetragen wurde – auf der Bedieneroberfläche ausgeführt werden, so etwa bei der brandneuen Internet-Box der Swisscom.
Wem die sachlichen Argumente ausgehen oder wer sich mit solchen gar nicht ernsthaft auseinandersetzen will, kann zur Ablenkung von einer Problematik in Versuchung geraten, Schaumschlägerei zu betreiben.
Die Authentizität der Textauszüge kann selbstverständlich überprüft werden, jedenfalls von Menschen, die sich seriös mit dem Thema EMF befassen. Unsensiblen Schlechtmachern wird sicher keine Einsicht gewährt.
Der schweizer Kabarettist Christoph Simon hat treffend formuliert:
Glück ist, wenn man mit Menschen, mit welchen man am liebsten nichts zu tun haben möchte, auch tatsächlich nichts zu tun hat.
Als das Einfühlungsvermögen verteilt wurde, war wohl irgendwo bereits ein Fässchen o’zapft…
Ein sehr erfreuliches weiteres Beispiel zum Thema Empathie und ein letzter Erläuterungs-Versuch – ohne grosse Hoffnung auf Erfolg - für den AF-Schreiberling:
Drei Kantonsschülerinnen haben im Sommer 2014 eine Projektarbeit mit dem Thema „WLAN –völlig harmlos?“ verfasst. Den Anstoss gab den Schülerinnen ein Zeitungsartikel über eine hochsensible junge Frau, die sich auch zu EMF äusserte.
Folgende Zeilen an die junge Frau nach dem Abschluss der Arbeit haben mich berührt:
„Meine Kameradinnen und ich bedanken uns nochmal recht herzlich bei Ihnen für das Beantworten der Fragen. Nach dem Verfassen der Arbeit und unseren Datenerhebungen ist uns klar geworden, dass WLAN in der Tat nicht so unschädlich ist, wie es oftmals behauptet wird. Recherchiert wurde auch über elektrosensible Menschen - und das hat uns quasi die Augen aufgemacht. Wir hoffen nun wirklich, dass in näherer Zukunft mehr für die Betroffenen unternommen wird. Man soll viel mehr Verständnis zeigen und dieses Thema nicht ignorieren. Während dem Lesen Ihrer Antworten des Fragebogens kann man sich gut in Ihre Lage hineinversetzen und einsehen, welche Leiden Sie (und alle anderen dünnhäutigen Menschen natürlich auch) ertragen müssen. Man könnte sagen, dass nebst dem Fortschritt in der Technologie gleichzeitig auch gewissermaßen ein Rückschritt in der Menschheit gemacht wird.“
Dem seltsamen Wesen aus dem AF wünsche ich weiterhin viel Freude und Genugtuung beim Schaum-Schlagen.
empathie zum dritten
Der Beobachter wüsste, wie es geht...
Unter der Rubrik "Familie" und dem Titel "Empathie" steht im Heft vom 31. Oktober 2014 auf Seite 74: "Ich weiss, was du fühlst"
Textautorin Käther Bänziger verweist auf zwei Buchtipps, einerseits "Miteinander. Wie Empathie Kinder stark macht" (Jesper Juul u.a.), anderseits "Dem Leben entfremdet. Warum wir wieder lernen müssen zu empfinden" (Arno Gruen).
Drei interessante Textstellen möchte ich herausgreifen:
"Die Fähigkeit zur Empathie ist angeboren. Doch nur in einer Umgebung, in der Gefühle und Mitgefühl vorgelebt werden, kann sie sich entwickeln. Experten vergleichen sie deshalb manchmal mit der Sprache: Wer nie jemanden reden hört, wird selbst nie sprechen, auch wenn die Veranlagung vorhanden wäre."
Es besteht also durchaus Hoffnung...
"Erst im Alter von zirka 18 Monaten, wenn ein Kind anfängt, bewusst zwischen sich und anderen zu unterscheiden, machen die Kleinen erste Erfahrungen mit Freud und Leid der anderen. Diese Phase der empathischen Entwicklung wird auch "egozentrische Empathie" genannt, ..."
Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr.
Diese Redewendung bedeutet gemäss Duden 11:
(in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen) was man in der Jugend nicht lernt, das lernt man als Erwachsener erst recht nicht.
Die Suppe wird zum Glück nicht ganz so heiss serviert, denn als Beispiel wird angeführt: "Bring dem Kleinen bei, dass er auch einmal mit anderen teilen muss, sonst wird er es im späteren Leben sehr schwer haben"
Es ist somit nicht unmöglich, auch im Erwachsenenalter am Einfühlungsvermögen zu arbeiten und die Ausrede "Ich hab das halt als Kind nicht gelernt" zieht nicht einfach so.
"Wenn Kinder untereinander gemein sind, jemanden auslachen oder foppen, nützen Strafen wenig. Sie lenken die Aufmerksamkeit des Kindes nicht auf das Gefühlsleben des Opfers, sondern im besten Fall darauf, wie er oder sie sein Verhalten künftig unterdrückt - oder besser versteckt. Wenn sich die Eltern stattdessen in aller Ruhe mit dem Kind zusammensetzen und es fragen, wie es sich an der Stelle des ausgelachten Kollegen fühlen würde, lenken sie die Aufmerksamkeit auf die Gefühlslage des anderen. Und sie vermitteln dem Kind, dass es für sein Handeln verantwortlich ist."
Treffend formuliert. Und das Gesagte gilt natürlich nicht nur für Kinder. Was noch fehlt ist der Bogen zur EMF-Problematik und die Anwendung des Beobachteten und der Ratschläge auch in diesem Gebiet.
EMF-Betroffene sind letztlich auch nur - aber immerhin auch - Menschen.
Unter der Rubrik "Familie" und dem Titel "Empathie" steht im Heft vom 31. Oktober 2014 auf Seite 74: "Ich weiss, was du fühlst"
Textautorin Käther Bänziger verweist auf zwei Buchtipps, einerseits "Miteinander. Wie Empathie Kinder stark macht" (Jesper Juul u.a.), anderseits "Dem Leben entfremdet. Warum wir wieder lernen müssen zu empfinden" (Arno Gruen).
Drei interessante Textstellen möchte ich herausgreifen:
"Die Fähigkeit zur Empathie ist angeboren. Doch nur in einer Umgebung, in der Gefühle und Mitgefühl vorgelebt werden, kann sie sich entwickeln. Experten vergleichen sie deshalb manchmal mit der Sprache: Wer nie jemanden reden hört, wird selbst nie sprechen, auch wenn die Veranlagung vorhanden wäre."
Es besteht also durchaus Hoffnung...
"Erst im Alter von zirka 18 Monaten, wenn ein Kind anfängt, bewusst zwischen sich und anderen zu unterscheiden, machen die Kleinen erste Erfahrungen mit Freud und Leid der anderen. Diese Phase der empathischen Entwicklung wird auch "egozentrische Empathie" genannt, ..."
Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr.
Diese Redewendung bedeutet gemäss Duden 11:
(in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen) was man in der Jugend nicht lernt, das lernt man als Erwachsener erst recht nicht.
Die Suppe wird zum Glück nicht ganz so heiss serviert, denn als Beispiel wird angeführt: "Bring dem Kleinen bei, dass er auch einmal mit anderen teilen muss, sonst wird er es im späteren Leben sehr schwer haben"
Es ist somit nicht unmöglich, auch im Erwachsenenalter am Einfühlungsvermögen zu arbeiten und die Ausrede "Ich hab das halt als Kind nicht gelernt" zieht nicht einfach so.
"Wenn Kinder untereinander gemein sind, jemanden auslachen oder foppen, nützen Strafen wenig. Sie lenken die Aufmerksamkeit des Kindes nicht auf das Gefühlsleben des Opfers, sondern im besten Fall darauf, wie er oder sie sein Verhalten künftig unterdrückt - oder besser versteckt. Wenn sich die Eltern stattdessen in aller Ruhe mit dem Kind zusammensetzen und es fragen, wie es sich an der Stelle des ausgelachten Kollegen fühlen würde, lenken sie die Aufmerksamkeit auf die Gefühlslage des anderen. Und sie vermitteln dem Kind, dass es für sein Handeln verantwortlich ist."
Treffend formuliert. Und das Gesagte gilt natürlich nicht nur für Kinder. Was noch fehlt ist der Bogen zur EMF-Problematik und die Anwendung des Beobachteten und der Ratschläge auch in diesem Gebiet.
EMF-Betroffene sind letztlich auch nur - aber immerhin auch - Menschen.