Seite 1 von 1

Ausschweifende Internetnutzung während der Arbeitszeit!

Verfasst: 1. April 2014 10:20
von Mahner

Ausschweifende Internetnutzung während der Arbeitszeit!


Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang im Internet surft, verletzt seine Hauptleistungspflicht (Arbeitspflicht). Demnach kann prinzipiell ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sein. Die Kündigung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bisher das private Surfen erlaubt oder geduldet hat!

Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitszeit zur Arbeit verpflichtet. Nach § 106 S. 2 GewO kann der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb festlegen. Folglich kann der Arbeitgeber ausdrücklich die private Nutzung von Kommunikationsmitteln während der Arbeitszeit untersagen.

Die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz bezieht sich logischerweise immer auf einen angemessenen zeitlichen Rahmen. Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bedarf es bei exzessiver privater Internetnutzung auch keiner Abmahnung. Der Grund dafür ist, dass dem Arbeitnehmer die Unzumutbarkeit dieses Verhaltens normalerweise bewusst ist.

Schwierig kann im Einzelfall die Beurteilung sein, wann eine private Internetnutzung als ausschweifend und exzessiv anzusehen ist. Im konkreten Fall sah das BAG die Grenze der zulässigen Nutzungsdauer bei 27 Minuten an einem Tag und 74 Minuten an einem weiteren.

Interessant ist die Tatsache, dass unter dem Aspekt der Betriebswirtschaftlichkeit folgende bedeutenden Firmen ein generelles Verbot privater Nutzung des Internetzes während der Arbeitszeit ausgesprochen haben:

3M Deutschland,
ABB,
Allianz,
Audi,
Axa Colonia,
B. Braun Melsungen,
BASF,
Bayer,
Bertelsmann,
Boehringer Ingelheim,
Brokat,
Buderus,
Commerzbank,
Daimlerchrysler,
DAK,
Deutsche Lufthansa,
Deutsche Post,
Dresdner Bank,
EADS Deutschland,
Epcos,
Faber-Castell,
Fresenius,
Gesellschaft f. Nuklear-Service,
Giesecke &Devrient,
Heidelberger Druck,
HUK Coburg,
Hutchison Telecom,
Infineon,
Kaufhof,
Kienbaum,
Linde,
MAN,
Merck,
Motorola,
Münchener Rück,
Obi,
Osram,
Panasonic Deutschland,
Philips,
Preussag,
Puma,
Schering,
Siemens,
Stinnes,
Talkline,
Thomas Cook,
TUI,
Würth,
Wüstenrot,
Xerox und
ZF Friedrichshafen

Die Thematik private Internetnutzung (Handy/Smartphone/PC/Tablet etc.) findet im Arbeitsrecht eine aktuelle Aufmerksamkeit.

Schaut man sich diverse Postings im Internet an, so fragt man sich schon, ob sich die User darüber im Klaren sind, dass sie meistens dann eine Verletzung des Arbeitsrechtes begehen, wenn sie während normalen Arbeitszeiten sich im Internet bewegen.

Zuwiderhandlungen bedeuten nicht nur eine Betriebsstörung sondern stellen einen kostentreibenden Faktor für das Unternehmen dar und sind somit als eine Betriebsschädigung zu werten, sofern nicht ausdrücklich seitens des Arbeitgebers eine
Genehmigung solcher Handlungen (eingeschränkt) ausgesprochen wurde.

In den meisten Fällen dürfte die private Nutzung von Kommunikationsmitteln während der Arbeitszeit untersagt sein.

Lt. Rechtsprechung dürften Zuwiderhandlungen für den Arbeitnehmer insofern problematisch sein, wenn während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang im Internet gesurft wird, weil damit eine Verletzung seine Hauptleistungspflicht (Arbeitspflicht) vorliegt.

Nochmal: Demnach kann prinzipiell ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sein.

Zu dieser Thematik erschien in der Sparte Arbeitsrechtskolumne unter der Headline

„Am Handy rumfummeln verboten!"

ein Artikel in Zeit online am 26.03.2014, der wie ich finde, ausgesprochen passend ist.

Auszug:

„Der Chef möchte die private Handynutzung am Arbeitsplatz einschränken. Schließlich bezahlt er die Mitarbeiter nicht fürs Surfen. Wie regelt er den Gebrauch rechtssicher? „

„Meine Mitarbeiter fummeln mir zu viel mit ihren Mobiltelefonen rum. Zum einen möchte ich nicht irgendwann in die Haftung kommen, weil dadurch Fehler passieren. Zum anderen sollen sie ihre Arbeitszeit nicht für private Dinge verplempern. Wie kann ich den Umgang rechtssicher regeln?, fragt Claudius Werner.“


http://www.zeit.de/karriere/beruf/2014- ... beitsplatz

Beispiele des Missbrauchs gibt es genügend! (Diesbezüglich wurde bereits an anderer Stelle im hiesigen Forum berichtet)

Fazit:

M.E. sollte private Handy/Smartphone/Tablet- Nutzung etc. von wenigen dringend privaten Erfordernissen abgesehen, am Arbeitsplatz einer Tabufunktion unterliegen. Ein ZU VIEL lenkt nicht nur von der Arbeit ab, sondern ist auch unter dem wirtschaftlichen Aspekt als Firmenschädigung zu sehen. Diesbezüglich stehen Arbeiter, Angestellte als auch AT-Mitarbeiter in der Verantwortung.

Ausgesprochen exzessive Zuwiderhandlungen sollten im Interesse des Unternehmens und seiner pflichtgemäß handelnden Beschäftigten der Firmenleitung gemeldet werden.