Abgrenzung NISV - USG
Verfasst: 7. Mai 2007 22:41
Im erläuternden Bericht des BUWAL vom 23.12.1999 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung steht zum Schutzkonzept der Verordnung in Kapitel 3 auf Seite 4 unter dem Titel "Grundsätze" das folgende:
In der vorliegenden Verordnung steht der Schutz des Menschen im Vordergrund. Aufgrund des bisherigen Wissens kann man davon ausgehen, dass die übrige Umwelt auf nichtionisierende Strahlung nicht empfindlicher reagiert als der Mensch und somit ebenfalls ausreichend geschützt wird.
Dazu ist mir folgendes unklar: Im näheren Umkreis einer Kommunikationsanlage können sich Vögel auf Bäumen, auf Dächer, in der Luft oder direkt auf einem Antennenmast einer Kommunikationsanlage aufhalten. Diese Standorte werden von der NISV nicht vor nichtionisierender Strahlung geschützt, da gemäss Art. 13 NISV die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur überall dort eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können. Somit werden diese Vögel durch die NISV nicht ausreichend (resp. überhaupt nicht) geschützt.
Weiss jemand, ob für diese Orte, wo sich der Mensch nicht aufhalten kann, die Bestimmungen das USG (Art. 1 und Art. 11) anzuwenden sind, um die Tiere vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen? Gibt es diesbezüglich eventuell schon Gerichtsurteile? Besten Dank.
In der vorliegenden Verordnung steht der Schutz des Menschen im Vordergrund. Aufgrund des bisherigen Wissens kann man davon ausgehen, dass die übrige Umwelt auf nichtionisierende Strahlung nicht empfindlicher reagiert als der Mensch und somit ebenfalls ausreichend geschützt wird.
Dazu ist mir folgendes unklar: Im näheren Umkreis einer Kommunikationsanlage können sich Vögel auf Bäumen, auf Dächer, in der Luft oder direkt auf einem Antennenmast einer Kommunikationsanlage aufhalten. Diese Standorte werden von der NISV nicht vor nichtionisierender Strahlung geschützt, da gemäss Art. 13 NISV die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur überall dort eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können. Somit werden diese Vögel durch die NISV nicht ausreichend (resp. überhaupt nicht) geschützt.
Weiss jemand, ob für diese Orte, wo sich der Mensch nicht aufhalten kann, die Bestimmungen das USG (Art. 1 und Art. 11) anzuwenden sind, um die Tiere vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen? Gibt es diesbezüglich eventuell schon Gerichtsurteile? Besten Dank.